Deutsch-Niederländischer Eisenbahn-Verbands-Gütertarif,
Teil I und Teil II, Heft 1,
Mit Gültigkeit vom 1. Januar 1927 wurden für den deutschniederländischen
Güterverkehr ausgegeben: 1. Nachtrag 2
zum Verbandsgütertarif, Teil! 1; 2. Nachtrag 3 zum Verbandsgütertarif,
Teil II, Heft 1. Der Nachtrag 2 zum
Verbandsgütertarif, Teil I, enthält Aenderungen der Allgeıneinen
Tarifvorschriften und der Gütereinteiung, Der Nachirag
3 zum Verbandsgütertarif, Teil Il, Heft 1, enthält
Aenderungen der Entfernungen und Ausnahmetarife, sowie
Aufnahme neuer Ausnahmetarife
Durchfuhr-Ausnahmetarif D 83
für den Holzverkehr Oesterreich und bayerische
Donauumschlagplätze — Frankreich — Luxemburg
— Saargebiet vom 1. April 1925.
Durchfuhr-Ausnahmetarif D 89
für den Hoizverkehr Tschechosiowakei — Frank:
reich — Luxemburg — Saargebiet vom 1. 4. 1925
Ausnahmetarif D 43 (Holzverkehr Polen — Frank
reich — Luxemburg — Saargebiet.
Die vorgenannten Durchfuhr-Ausnahmetarife für Holz treten
nebst den hierzu erlassenen Ausschreiben ab 13. März 1927
außer Kraft, Vom gleichen Zeitpunkte an werden neue
Durchfuhrtarife für Holz ausgegeben
Gewährung von Frachtermäßigungen für
geschlossene Züge auf die Tarife P. V. 214 und 414.
Die Eisenbahndirektion des Saargebietes teilt uns mit, daß
die französischen Bahnen auf Antrag sich damit einverstanden
erklärt haben, die Vergünstigungen des französischen Tarife
P.V. Nr. 29129 Kap. XL betreffend Aufgabe von Sen
dungen in geschlossenen Zügen auch auf die direkten fran
zösisch-saarländischen Tarife P.V. 214 und 414 für metallurgische
Erzeugnisse auszucdehnen. Ein entsprechender Tari
ist in Ausarbeitung.
Die Ermßigungen für geschlossene Ziüg2 können jedoch
bereits jetzt schon in Anspruch genommen werden. Die
Erm5ßigungen werden im Erstattungswege gewährt.
Wir bemerken noch, daß die Anwendung der Vergünsti:
zungen davon abhängig ist, daß die Züge nach den von
der Eisenbahn gegebenen Anweisungen vollständig in den
Privatanschlußgleisen gebildet hzw. abgestellt werden können
Die Eisenbahn ist jedoch bereit, diese Verrichtungen gege"
eine zu vereinbarende Vergütung für den Anschlußinhabei
insoweit zu übernehmen, als die Anschluß-Gleisanlagen
die Bildung oder Abstellung
ganzer Züge nicht gestatten.
Verkehrssperren.
Verboten ist vom 10. bis 12. Januar 1927 einschließlich
die Annahme aller Wagenladungen für die Schuppen 1b, 2a
3a, 4a, 6b im Hafen von Antwerpen Süd Ucebergang.
Ueberführungen oder Umbehandiungen von Wagen, die
während dieser Tage für besagte Schuppen angenommen
wurden. sind verboten.
=. M..R—- handel
und E
‘rung.
Die im Absatz b des Art. 5 des Kodifikationsarlasses
vom 28. Dezember 1926 aufgeführten Geschäfte
bleiben jedoch der Steuer unterworfen, d. h
die von Antiquitätenhändlern oder für deren Rechnung
vorgenommenen Verkäufe nach dem Ausland.
die sich auf Kuriositäten, Antiquitäten, alte Bücher,
Einrichtungsmöbel und -gegenstände, Sammlungsstücke,
Gemälde, Aquarelle, Pastelle, Zeichnungen,
Originalskulpturen, Kupferstiche und Drucke erstrecken
(mit Ausnahme der Verkäufe von naturgeschichtlichen
Sammlungen, Gemälden, Aquarellen,
Zeichnungen, Pastellen, Originalskulpturen und
Drucken von ‚lebenden oder vor weniger als 20
Jahren gestorbenen Künstiern, wenn der Ursprung
der Erzeugnisse unter den durch einen ministeriellen
Zrlaß vorgeschriebenen Bedingungen nachgewiesen
wird).
Verlängerung
der französischen Kapitalfluchtgesetzgebung.
Das französische Haushaltsgesetz vom 19. Dezember 1926
(„Journal Officiel‘“ desselben Tages) bestimmt in Art. 64
‘olgendes:
Die Bestimmungen des Gesetzes vom 3. April 1918, von
Artikel 13 des Gesetzes vom 28. Februar 1621, des Gesetzes
vom 31. März 1922 und der Artikel 72 bis 77 des
Gesetzes vom 22, März 1924 und des Gesetzes vom 13.
Juli 1925, betr. die Ausfuhr von Kapitalien und die Einfuhr
von Wertpapieren und beweglichen Werten, bleiben bis
zum 31. Dezember 1927 in Kraft. Gleichzeitig haben die
neiden letzten Absätze des Gesetzes vom 31. März 1922
>inige Abänderungen erfahren.
Erweiterung der Liste der deutschen Farbstoffe,
deren Einfuhr nach Frankreich einer vorherigen
Bewilligung unterliegen.
Nach einer Mitteilung im „Joutnal Officiel“ Nr. 4 vom
6. Januar 1927 können nachstehende deutsche Farbstoffe
unter Beibringung einer vorherigen Bewilligung in Frankreich
eingeführt werden:
Aus Zolltarif-Nummer 294: Lacke aus Nitroze!lulose
und Alkohol, in denen mehr als 3 %o Steinkohlenteerfarben
enthalten sind.
Aus Zolltarif-Nummer 298: Lacke aus Nitrozellulose
und Alkohol, mit oder ohne mineralische Farbstoffe,
die nicht mehr als 300 Steinkohlenteerfarben ent.
halten.
Definierung von Grubenholz bei der Anwendung
des französischen Ausfuhrverbotes.
Nach einer Mitteilung im „Bultetin Douanier‘““ Nr. 423
vom 21. Dezember 1926 "hat das französische Landwirtschaftsministerium
am 8, Dezember 1926 bekanntgegeben,
daß, bei der Anwendung des Holzausfuhrverbotes vom 7.
August 1926, als Grubenholz alles an Gruben und Bergwerke
zesandte Holz zu betrachten ist, unter der Bedingung, daß sein
Umfang am dicksten Ende nicht größer ist als 1 m. Die Aus-‚uhr
von Lots, die einen beträchtlichen Teil von Holz mit mehr
als 1 m Umfang am dicken Ende enthalten, soll jedoch nicht
behindert werden. Grundsätzlich darf dieser Teil nicht mehr
als 100% der Gesamtmenge betragen, und außerdem darf
kein Balken ‚mehr als 1,10 m Umfang am dicksten Ende
zeigen. Im allgemeinen soll bei der Ausfuhr von Grubenholz
aus Fichte des. Departements Landes (pin de Landes) weitherzig
verfahren werden.
Frankreich,
Aufhebung
der französischen Ausfuhrumsatzsteuer.
im „Journal Officiel“ Nr. 3 vom 5. Januar 1927
ist folgender Erlaß veröffentlicht:
Art. 1. Die Umsatzsteuer auf Geschäfte, die sich
auf nach dem 31. Dezember 1926 ausgeführte Waren
erstreckt, wird hiermit aufgehoben.
Ausfuhrverbot für Narzissenzwiebeln.
Durch einen Erlaß des französischen Landwirtschaftsministeriums
vom 29. Dezember 1926, der im „Journal
Officiel‘‘ Nr. 304 vom 31. Dezember 1926 veröffentlicht ist,
ist die Ausfuhr und Wiederausfuhr von Narzissenzwiebeln
mit einem Durchmesser von 11 cm und darunter verboten
worden. Ausfuhrbewilligungen werden in Ausnahmefällen
erteilt.