Verordnung zur Abänderung der Umsatzsteuerverordnung
vom 8. Dezember 1923, 28. April 1926,
27. Juli 1926.
(Amtsblatt der Reg.-Komm. Nr. 17 vom 1. Mai 1927.)
Auf Grund der 88 19, 23 und 26 der Anlage zum Abschnitt
IV (Teil 3) des Friedensvertrages von Versailles
und nach Anhörung der gewählten Vertreter der Bevölkerung
verordnet die Regierungskommission gemäß ihrem Beschlusse
in der Sitzung vom 22. April 1927 was folgt:
8 1.
in 8 18 Abs. I der Verordnung betr. die Umsatzsteuer
vom 8. Dezember 1923 (Amtsblatt S. 178, Nr. 662) in der
Fassung der Verordnung vom 28. April 1926 (Amtsblatt
3. 76, Nr. 209) wird die Zahl 25 durch 37,5 ersetzt.
8 2.
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1927 in Kraft.
Saarbrücken, den 22. April 1927.
Im Namen der Regierungskommission:
Der Präsident: I. V. gez. Dr. Vezensky.
Eine Reichsgerichtsentscheidung
in der Lebensversicherung.
Von Johs, Pottien, Berlin-Wilmersdorf.
Das Reichsgericht hat unter dem 12. Oktober 1926 zu den
Akten VI 225‘26 eine Entscheidung gefällt, die eines näheren
Eingehens bedarf, weil sie zwar formal-rechtlich nicht beanstandet
werden kann, aber den allgemeinen Rechtsbegriffen
nicht entspricht.
Der am 9. Juni 1924 verstorbene Versicherungsnehmer
hatte am 31. Mai 1924 bei der Bezirksvertretung der beklagten
Versicherungs-Gesellschaft den Antrag auf Abschluß einer
Lebensversicherung über 10000 GM. gestellt und die erste
nalbjährliche Prämie sofort im voraus entrichtet, Der Versicherungsschein
wurde antragsgemäß mit dem Beginn der
Versicherung am 1. Juni ausgestellt, von der Direktion am
5. Juni unterzeichnet, am 8. Juni von dem Bezirksvertreter
mit Quittung versehen, aber erst am 10. Juni, nachdem der
Versicherungsnehmer am 9, Juni gestorben war, seiner Witwe
ausgehändigt. Die Klage der Witwe und deren Kinder auf
Zahlung der Versicherungssumme war sowohl vom Landgericht
wie Kammergericht abgewiesen worden, Die Re-‚ision
der Kläger wurde zurückgewiesen.
Aus der Begründung des Reichsgerichts sei folgendes hervorgehoben:
Das Berufungsgericht erachtet den Klageanspruch für nicht
begründet, weil die Annahmeerklärung der Beklagten den
Klägern erst nach dem Tode des Antragstellers zugegangen
sei und in diesem Zeitpunkt das Zustandekommen des Versicherungsvertrages
nicht mehr habe bewirken können, zu
jessen Wesen das aleatorische Moment gehöre. Die Revision
macht hiergegen geltend, daß der Abschluß des Vertrages
schon bei der Einreichung des Versicherungsantrages durch
die gleichzeitig erfolgende Zahlung der ersten Halbjahresprämie
und deren Annahme stattgefunden habe. Das Reichsgericht
führt dann aus, daß es sich hier um ein neues
tatsächliches Vorbringen handle, das der Prüfung entzogen
sei. Es bemerkt dann aber weiter: Wollte man aber in
der gegenwärtigen Darstellung der Kläger nur eine neue
Rechtskonstruktion sehen, so würde diese in den festgestellten
Tatsachen nicht die erforderliche Grundlage finden, da die
Tatsache der Zahlung und Annahme der ersten Prämie vor
Ausstellung des Versicherungsscheines für sich allein nach
allgemeinen Rechtsgrundsätzen zum Abschluß des Versicherurtgsvertrages
nicht genügt, sofern nicht eine besondere,
nach den Gewohnheiten des Versicherungsverkehrs nicht zu
unterstellende Absicht nach dieser Richtung hervorgetreten
ist. Wenn die Revision sodann zur Prüfung stellt, ob nicht
eine Erklärung der Annahme des Versicherungsantrages sei:
tens der Beklagten nach $ 151 BGB. überhaupt entbehrlich
gewesen sei, so ist dem Berufungsgericht ‚lediglich darin
beizutreten, daß ein Verzicht des Antragenden auf die Abgabe
einer Annahmeerklärung durch den Versicherer in der
Vorauszahlung der ersten Prämie nicht erblickt werden kann
and daß eine Verkehrssitte, nach der eine Annahmeerklärung
nicht zu erwarten ist. im Versicherungsgewerhe nicht hesteht.
Da der Vertrag ‘hiernach frühestens mit dem Eingange der
Annahmeerklärung bei den Klägern als den Rechtsnachfolgern
des Antragstellers zustande gekommen sein kann, so ergibt
sich die Frage, ob sein Zustandekommen in diesem Zeitpunkte,
wie das Berufungsgericht meint, durch den vorher
»ingetretenen Tod des Antraystellers verhindert worden ist
Das Reichsgericht erklärt dann weiter, daß die Heranziehung
des 8 153 BGB. durch das Berufungsgericht nicht in Frage
komme.
Durch den Versicherungsvertrag, so führt das Reichszericht
weiter aus, übernimmt der Versicherer in der Regel
ıur die Pflicht, die Versicherungssumme bei späterem Eintriti
aines bestimmten Ereignisses zu bezahlen. Soll sich die Versicherung
auf den Fall des früheren Eintritts des Ereignisses
arstrecken, so bedarf es einer besonderen Bestimmung im Ver-:;rag
oder in den von ihm in bezug genommenen allgemeinen
/ersicherungs-Bedingungen ($ 2 VVG.). Demnach entsteht
ıus einem Lebensversicherungsvertrage mangels einer solchen
yesonderen Bestimmung der Anspruch auf die Versicherungsi;umme
nicht, wenn der Todesfall, auf den die Versicherung
zenommen wird, schon vor dem Vertragsschluß eingetreten
st. Im vorliegenden Falle ist nun, wie das Berufungsgericht
‚utreffend ausführt, eine besondere Bestimmung des ervähnten
Inhalts nicht getroffen. Die vertragliche Festsetzung
ies Beginns des ersten Versicherungsjahres auf den 1. Juni
‚924 hatte nicht dem Sinn, daß der Beginn des gesamten
/ersicherungsverhältnisses auf diesen Tag zurückbezogen wer:
ien sollte, betraf vielmehr nur den Lauf der Prämienrahlung.
Die Bestimmung im 8 2 der Allgemeinen Belingungen,
wonach die Leistungspflicht des Versicherers mit
jer Zahlung der ersten Prämie beginnt, sollte den Beginn
lieser Pflicht für den Fall einer Verspätung der Prämien--ahlung
über den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses hinaus
‚erschieben, dagegen nicht für den Fall einer etwaigen Vor-‚uszahlung
der Prämie die Haftung des Versicherers vor dem
Zustandekommen des Vertrages in Kraft treten lassen. Die
Haftung des Versicherers begann also im vorliegenden Falle
nangels anderweitiger Bestimmung im Vertrag erst mit dessen
Abschluß, und da zur Zeit des Abschlusses, d. h. bei der
Aushändigung des beantragten Versicherungsscheins an die
SZrben des Antragstellers, dieser bereits verstorben war, So
st der Anspruch der Kläger auf Zahlung der Versicherungs-:umme
nicht zur Entstehung gelangt. — Soweit die Beyründung
des Reichsgerichts.
Zum Verständnis der ganzen Angelegenheit muß auf die
\llgemeinen Versicherungs-Bedingungen für Lebensversiche:
ungsverträge kurz eingegangen werden.
Nach den vom Reichsaufsichtsamt für Privatversicherung
rzenehmigten sogenannten Normativ-Bedingungen für Lebens-‚ersicherungen
ist die Leistungspflicht des Versicherers auf
lie Zahlung der Prämie des Versicherungsscheins abgestellt,
wobei, die Annahmeerklärung des Versicherers, die in den
Versicherungsbedingungen meistens nicht ausdrücklich genann!
wird, sondern sich aus den Bestimmungen des VVG. bzw.
3GB. ergibt, nicht besonders neben dem Versicherungsschein,
jondern fast ausschließlich mit der Ausfertigung des letzteren
zusgesprochen wird. Es spielt sich also in der Regel das
Zustandekommen der Lebensversicherungsverträge in deı
Veise ab, daß auf den gestellten Antrag der Versicherungschein
ausgefertigt und die Versicherung gegen Aushändigung
ınd Bezahlung des Scheins in Kraft gesetzt wird.
Die Entscheidung des Reichsgerichts ist demnach, wie
jereits zu Anfang dieser Ausführungen gesagt wurde, rein
formal-rechtlich richtig. Trotzdem sträubt sich das Rechtsbewußtsein
gegen die Versagung des Anspruchs, wenn wir
uns vor Augen halten, daß die wesentlichsten Voraussetzunzen
für das Zustandekommen des Vertrages erfüllt sind, nämlich
Zahlung der Prämie und Annahme des Antrages durch
Jen Versicherer, wenngleich eine ausdrückliche Annahmeırklärung
noch nicht vorliegt. Es ist überaus bedauerlich, daß
;jich das Reichsgericht auf diesen rein formalen Standpunkt
zestellt und nicht das Zustandekommen des Vertrages betätigt
hat, obwohl wie wir gesehen haben, die wesentlichen
/oraussetzungen erfüllt waren. Die Entscheidung wird starke
Zeunruhigung in den Kreisen der Versicherungsnehmer her:
‚orrufen und drängt geradezu zu einer Aenderung ‚der ent-;prechenden
Bestimmungen der Allgemeinen Versicherungs-Zedingungen
für Lebensversicherungen.
Einige Gesellschaften haben bereits in Erkenntnis dieser
len Versicherungsnehmer unter Umständen schwer schädigenjen
Bestimmungen anderweitige Regelung vorgesehen. So
ıefindet sich z. B., wie sich aus eimer Zuschrift an die
‚Frankfurter Zeitung“ ergibt, in den Allgemeinen Versicheungs-Bedingungen
einer Gesellschaft die Bestimmung, daß
ei Zahlung der Prämie mit der Antragstellung die Haftung
nit dem Augenblick beginnt, in dem die Annahme des
Antrages durch den Aufnahmebeschluß des Vorstandes auszesprochen
wird. Wir finden ferner in den Bedingungen einet
anderen Gesellschaft die Bestimmung, daß die Leistungs-»flicht
aus der Versicherung mittags 12 Uhr des Tages
jeginnt, an dem der Versicherungsschein ausgestellt wird.
3ei einer dritten Gesellschaft lautet die Bestimmung dahin
daß die Haftung aus einer von der Gesellschaft angenommenen
Versicherung mit der Zahlung der Prämie oder, wenn
liese hei der Antragstellung voraushezahlt wird. mit der