Full text : 32.1927 (0032)

ZU

Diese Novelle bestimmt bekanntlich: erstens, daß Einfuhrzüter,
 die den Namen oder das Warenzeichen einer englischen
Firma oder eine sonstige Markierung tragen, die für Namen
oder Warenzeichen einer englischen Firma gehalten werden
kann, vom 16. Juli 1927 ab mit der Herkunftsbezeichnung
nicht nur (wie bisher) bei der Einfuhr, sondern auch beim
Zum-Verkauf-Stellen versehen sein müssen. Diese Bestimmung
indert nichts am der bisher üblichen Fassung der Herkunftsbezeichnungen,

Die Novelle sieht aber zweitens vor, daß durch eine Königiche
 Bekanntmachung die obligatorische Anbringung bestimmter,
 in der Verordnung festzusetzender Herkunftsbezeichnungen
 auch auf solchen Einfuhrwaren angeordnet
werden kann, bei denen dies (mangels der Verwendung engischer
 Namen oder Warenzeichen oder sonstiger Markierunzen)
 zur Zeit nicht erforderlich ist. Voraussetzung einer
solchen Verordnung ist indessen, daß die englischen In-‚eressenten,
 die diesen Schutz für ihre eigenen Erzeugnisse
für notwendig halten, einen entsprechenden Antrag stellen und
laß ein Ständiger Ausschuß, der ein für allemal für die
Prüfung dieser Anträge eingesetzt worden ist, den Antrag
für begründet erklärt, nachdem auch über die Einsprüche
vegen den Antrag in Öffentlicher Sitzung verhandelt worden
 ist.
Bisher ist eine Königliche Verordnung — die übrigens
jeweils erst drei Monate nach ihrer Veröffentlichung in
Kraft treten wird — noch in keinem Falle ergangen. Anträge
 auf Erlaß solcher Verordnungen sind bisher nur für
anzelne Industrieerzeugnisse und landwirtschaftliche Produkte
gestellt worden. Dem Ständigen Ausschuß sind zur Zeit
ıur die Anträge für bestimmte Eisen- und Stahlerzeugnisse,
für gewebte Etiketten, für Blattgold und für importierte Eier
zur Stellungnahme überwiesen worden.
Aus dem vorstehenden ergibt sich zunächst, daß es unzuireffend
 ist, wenn einige englische Importeure ihren deutschen
Lieferanten mitgeteilt haben, daß nach der Gesetzesnovelle
1unmehr alle Einfuhrwaren eine Herkunftsbezeichnung tragen

nüssen, Die Einführung der obligatorischen Herkunftsbe:
zeichnung für diejenigen Einfuhrwaren, für die die englischer
nteressenten einen entsprechenden Antrag gestellt haben
wird vielmehr erst durch Königliche Verordnung erfolgen
Andererseits läßt sich über den Wortlaut der neuen Her-<unftsbezeichnungen
 zur Zeit noch nichts Bestimmtes sagen
Es ist zwar anzunehmen, daß die bisher für deutsche
Zinfuhrwaren zugelassenen Bezeichnungen, wie „Made ir
jermany“, „Made in Bavaria‘, „Made in Solingen‘“ usw
ıuch für die neu einzuführenden Herkunftsbezeichnungen ge-1ügen.
 Aber es ist auch möglich, daß für bestimmte Waren
’esondere, ganz allgemein gehaltene Herkunftsbezeichnungen
vie z. B. „Made abroad‘, „Foreign Produce“, „Of Foreign
Manufacture‘“, vorgeschrieben werden, weil es nach der
jesetzesnovelle dem Ständigen Ausschuß überlassen ist, Vor-;chläge
 darüber zu machen, welche Form die Herkunftsbezeichnung
 haben und wie sie auf der Ware angebracht
verden soll, und weil die einzelnen englischen Interessentenzruppen
 ein Interesse daran haben können, daß eingeführte
Naren zum Unterschied der „British Goods“, deren Absatz
lie Oeffentlichkeit in England ja zur Zeit besonders eifrig
»ropagiert, nur als „Fremde Waren“, und damit für den
Sngländer natürlich als eine zweitklassige Ware, zum Ver
xauf gestellt werden.

Wirtschaftsberichte,
Kolumbien. Merkblatt für den deutschen Außenhandel mi‘
Kolumbien (14).
Türkei. ‘ Merkblatt für den deutschen Außenhandel mit deı
Türkei (4).
Uruguay. Merkblatt für den deutschen Außenhandel mi!
Uruguay (45).
Kanarische Inseln. Merkblatt für den deutschen Außenhande
mit den Kanarischen Inseln (8).

Rechts- und Steuerfragen.

Lohnsteuertabellen.
Zur schnelleren und sicheren Errechnung der
Lohnsteuern dienen die soeben erschienenen Lohnsteuertabellen,
 von welchen die Steuern für
Monatsbruttolöhne, die steuerfreien Abzüge für alle
Zahlungszeiten von zwei Stunden bis zu einem Monat
 und die 6proz., 5,73proz. und 5,45proz. Steuer
aller Nettolöhne (also nach Abzug des steuerfreien
Lohnanteils) ohne weiteres abgelesen werden können.
 Als einzige Arbeit bleibt also bei anderen als
Monatslöhnen nur das Abziehen des steuerfreien
Lohnanteils vom Bruttolohn; um den steuerpflichtigen
 Nettolohn zu erhalten.
Der Preis der Tabellen stellt sich pro Satz —
zwei Stück — auf 3 Fr. ausschließlich Porto und
Verpackung. Die Handelskammer bittet, Bestellungen
 auf die Tabellen, soweit es noch nicht geschehen
 ist, unverzüglich an die Steuerberatungsstelle
 zu richten.
Der Versand erfolgt sofort nach dem Eingang der
Bestellung. Den Betrag der Rechnung bittet die
Handelskammer auf das Konto der Buchberatungsstelle
 der Handelskammer bei dem Bankhaus Grohe-Henrich,
 Zweigstelle Saarbrücken 3. Kaiserstraße.
zu überweisen.

Zur Abänderung der Umsatzsteuerverordnung.
Um den Ausfall zu decken, den die Gemeinden durch die
arhöhten steuerfreien Abzüge erleiden, hat die Regierungskommission
 den Anteil der Gemeinden an der Umsatzsteuer
von 25 auf 37.50 0% erhöht. Die entsprechende Verordnung

ist im Amtsblatt 1927 Nr. 17 veröffentlicht worden. (Tex!
der Verordnung siehe nächste Seite.)
Die Verteilung der Umsatzsteuer auf die einzelnen Geneinden
 erfolgt gemäß Verordnung vom 18. September 192
Amtsblatt 1926 Nr. 37) unter Berücksichtigung der Berölkerungszahl
 und des Umsatzsteueraufkommens der ein.
zelnen Gemeinden,
Es werden in Ansatz gebracht:

x Bei einer Einwohnerzahl
Bei einem Umsatzsteuerauf- . . ” N
n bis bis bis bis über
kommen pro Kopf der Bevölkeru 5000 10000 20000 40000 40000
bis 40 Fr. 00 125 150 175 200
bis 60 Fr. 25 125 150 175 200
bis 90 Fr. 50 150 150 175 200
bis 140 Fr. 175 175 175 175 200
über 140 Fr. 200 200 200 200 200
Anteile pro 100 Einwohner mit der Maßgabe, daß die
naßgebenden Zahlen auf ein Hundertstel reduziert werden
2s wird also die Bevölkerungszahl je nachdem mit 1%
114%, 11%, 13% oder mit 2% hei der Berechnung
der Anteile in Ansatz gebracht.

Heckel& Nonweiler G.m.b.H.
Saarbrücken
Fernsprecher; 78, 4226, 4227 — Gegründet 1870
Fabrik für gelundheitstechnilche Anlagen
Zentralheizungen — Sanitäre Einrichtungen
Gas-, Wasser- und Dampfleitungen — Be- und
Entwässerungen — Mechanische Werkstätte
Autoaene Schweißungen. za2
            
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