Full text : 32.1927 (0032)

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Dampfer, die jeder Rheinreisende von der Fährverbindung
Bingen— Rüdesheim her kennt, fassen bis zu ’370 Personen.
5ie bieten daher für kleinere Vereine, Gesellschaften, Stuidentenkorporationen,
 Schulen usw., die Wert auf Geschlossenneit
 der Gesellschaft legen, die Gelegenheit zum ungetrübten
Genuß einer schönen und nicht teuren Dampferfahrt. Die

Nachfrage nach den Dampfbooten der Reichsbahngesellschafi
st im vorigen Jahr sehr stark gewesen, so daß eine große
Zahl Späteranmeldungen nicht mehr berücksichtigt werden
<onnte. Es empfiehlt sich daher frühzeitige Bestellung vorn
Gesellschaftsfahrten beı dem Verkehrsbüro der Reichsbahn:
lirektion in Mainz (Fernruf 4210—4216, Nebenanschluß 345)

Wirtschaft, Zoll, Außenhande’ "nd Exporftförderung,

Frankreich,
Aenderung des französischen Ausfuhrzolles auf
Brennholz.
Das „journal Officiel“ Nr. 99 vom 28. April 1927 enthält
ne Verfügung vom 26. April, durch die der Ausfuhrzoll
'ür Scheitholz, in Viertel gespalten oder in runden Knüppeln
‚on mehr als 20 cm Umfang am Stammende (aus Nr. 133
ınd 135 des französischen Zolltarifs), auf 1 Fr. für 100 kg
jestgesetzt worden ist. Der bisherige Ausfuhrzoll betrug
2 Fr.

Verteilung des Kontingentes für Wein mit verstärktem
 Weingeistgehalt nach dem deutsch-französischen
 Zusatzabkommen vom 31. März 1927.
Das in dem deutsch-französischen Zusatzabkommen vom
31. März 1927 zur Einfuhr im Deutschland zugestandene
Kontingent B in Höhe von 5000 dz. für Wein mit verstärktem
 Weingeistgehalt von nicht weniger als 140, aber
richt mehr als 180 g in einem Liter (aus Nr. 180 des
deutschen Zolltarifs) und Wermutwein mit einem Weingeistzehalt
 von nicht mehr als 180 g und einem Gehalt an
zuckerfreiem Extrakt von mindestens 18 g in einem Liter
(aus Nr, 182 des deutschen Zolltarifs) sind 4100 dz folgendermaßen
 verteilt worden: ;
1200 dz für das Weinbaugebiet von Perpignan (Banyuls
und Frontigeon);
1500 dz für das Weinbaugebiet von Cette;
1300 dz für das Weinbaugebiet von Bordeaux;
1C0 dz für andere, vorstehend nicht genannte Weinhaugebiete.

In jedem dieser Gebiete ist eine Kontroll- und Verteilungskommission
 gebildet, an deren Spitze der Präsident der fü
das betreffende Gebiet zuständigen Handelskammer steht
Die Verteilung wird unter denselben Voraussetzungen vor:
genommen, die für das Kontingent A maßgebend sind unc
die wir in Nr. 16 der „Saar-Wirtschaftszeitung‘. Seite 262
szeröffentlicht haben

Französisch-norwegisches Abkommen
über die Behandlung von Wein und Spirituosen.
Am 12. April 1927 wurde in Paris zwischen
Frankreich und Norwegen ein Abkommen unterzeichnet,
 das die Behandlung von französischen
Weinen und Spirituosen bei ihrer Einfuhr in Norwegen
 betrifft. Die im ‚Journal Officiel‘“ vom 17.
April veröffentlichte Vereinbarung ist in Erwartung
ihrer Genehmigung durch den Senat und die Deputiertenkammer
 ‚am 21. April in Kraft gesetzt worden.
Für die Dauer des Vertrages verpflichtet sich
Norwegen, die Einfuhr von Wein und mussierenden
Weinen mit einem Alkoholgehalt bis zu einschließlich
 21° in Fässern und Flaschen unbeschränkt zu
gestatten. Diesen Weinen wird in bezug auf die
Einfuhr dieselbe Behandlung gewährt, wie sie inländische
 Erzeugnisse desselben Alkoholgehaltes,
mit Ausnahme von Bier, oder Erzeugnisse aus anderen
 Ländern genießen. Auf Obstweine wird das
Verfahren nur dann ausgedehnt, wenn sie nicht
an und für sich einem günstigeren Regime unterliegen.

 Die norwegische Weinmonopolgesellschaft
ınd die von ihr beauftragten. Personen oder Einrichtungen
 nehmen die Offerten von Vertretern französischer
 Firmen entgegen. Außerdem erlaubt die
norwegische Regierung Einzelpersonen sowie Restaurateuren
 und Einrichtungen, die das Recht zum
Verkauf von Wein haben, die Einfuhr und den
Transport aller Marken von unkontingentiertem
Wein und mussierendem Wein, den sie für ihren
Verbrauch oder Handel benötigen. Nach der Aufı1ebung
 des Alkoholverbotes können auch verschielene
 Branntweinsorten durch das Monopolamt einzeführt
 werden, die den gesetzlichen französischen
Vorschriften entsprechen. Die Zölle für Wein in
Fässern werden auf den augenblicklich gültigen Satz
iestgelegt und soilen von jeder Erhöhung befreit
5leiben, während die Zölle für nicht mussierenden
Wein in Flaschen auf keinen Fall mehr als doppelt
30 hoch wie für Wein in Fässern sein dürfen. Die
zur Zeit für französische Spirituosen geltenden Zölle
>inschließlich der Erhöhungskoeffizienten sollen
ıicht erhöht werden. Ferner verpflichtet sich die
norwegische Regierung, nur solche Erzeugnisse zur
Zinfuhr zuzulassen, die die französischen Vorschriften
 über Herkunftsbezeichnungen erfüllen.
Vorbedingung für das Inkrafttreten des Abkommens
 war die Aufhebung des norwegischen Ein:
fuhrverbotes für Spirituosen.

He-ArsIispolitische Rundschau,

Enc lan.
Herkunftsbezeichnung auf Einfuhrwaren.
Der „Westdeutschen Wirtschafts-Zeitung‘“ vom 27. April
;ntnehmen wir folgende Ausführungen:
Zahlreiche Anfragen aus deutschen Exportkreisen lassen
ırkennen, daß zur Zeit eine gewisse Unsicherheit darüber
Jesteht, welche Fassung die Herkunftsbezeichnung auf sol.
;hen Waren zu erhalten hat, für die die Anbringung einer
derkunttsbezeichnung bei der Einfuhr nach England oder
»)jeim Absatz in England gesetzlich vorgeschrieben ist.
Zur Aufklärung dieser Zweifel sei vorweg bemerkt, daß
m gegenwärtigen Augenblick in der Gesetzgebung Englands
ind in der Handhabung der Bestimmungen durch die Zoll-’)jehörden
 noch keine Aenderung gegenüber der bisherigen
>raxis eingetreten ist. Ein Memorandum der englischen Zoll-‚erwaltung
 vom Jahre 1925 über die Handhabung der Betimmungen
 der Gesetze über die Markierung von Handelsvaren
 (Merchandise Marks Acts) hat nach wie vor Gültigkeit.
\uch läßt die englische Zollbehörde nach wie vor statt der
3ezeichnhung „Made in Germany“ die Verwendung von
ieutschen Ländernamen (z. B. „Made in Bavaria“) oder von
veltbekannten Städtenamen (z. B. „Made in Solingen“)
ınbeanstandet zu; Australien hat bekanntlich seit dem 1. Juni
926 die Angabe deutscher Länder und Städte bei der Her-<unfitsbezeichnung
 deutscher Einfuhrwaren nicht mehr zugeassen.

Die erwähnte Unsicherheit, die übrigens auch von engischen
 Importkreisen geteilt wird, ist augenscheinlich durch
las Merchandise Marks Act, 1926, eine am 16. Dezember 1926
ırlassene Novelle zu den englischen Gesetzen über die
Aarkierune von Handelewaren veranlaßt warden
            
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