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Wegen der Ausfuhr über See nach außerdeutschen Ländern
siehe den Ausnahmetarit 60, Verkehr über die Donauumschlagplätze
siehe Gütertarif für den Donauumschlagverkehr
iber Regensburg Donauumschlagstelle, Deggendorf Hafen und
Passau Donauumschlagstelle,
Anwendungsbedingungen:
Der Ausnahmetarif gilt nur für Sendungen, die in den Ver-‚andstationen
mit Landfuhrwerk oder Kleinbahnen angebracht
werden, nicht aber für solche, die daselbst mit Schiff oder mil
Eisenbahn eingehen. Unmittelbar vorhergehende Beförderung
nit der Eisenbahn ist nur zugelassen von einem Lagerplatz
oder Anschlußwerk der Versandstation. Erfüllung der Kon-'rollvorschriften
unter B III im Reichsbahn-Gütertarif, Heft A.
Geltungsbereich:
Von allen im Deutschen Reich gelegenen Eisenbahnsta:-tiohen,
ausgenommen der Kohigrund-Eisenbahn, nach sämtlıchen
im Deutschen Reichsbahn-Gütertarif enthaltenen Grenzstationen
und Grenzübergangspunkten der trockenen
deutschen Reichsgrenze.
Frachtberechnung:
Die Fracht wird gemäß 8 6 (1) und (3) — (5) der Allgemeinen
Tarifvorschriften berechnet: nach den Entfernungen
der Entfernungszeiger und den Frachtsätzen der Klassen D,
D 10 und D 5 des Reichsbahn-Gütertarifs, Heft C I a.
395 sowie der Abteilung XIV des D101 erweitert worden,
<ünftig wird „Zeitungspapier‘“, nicht satiniert, in Papierımhüllung,
in Ballen, Rollen oder in Bretterverpakkung,
Holzrahmen (Verpackung in Latten oder
Leisten) die ermäßigten Frachtsätze des D95 bzw. D 101
zenießen.
Beschlüsse der Ständigen Tarifkommission und des
Ausschusses der Verkehrsinteressenten.
(Schluß,)
Ferner hat der Ausschuß der Verkehrsinteressenten in seineı
ass zuvor anberaumten internen Sitzung folgende Beschlüsse
yefaßt:
I. Dem bereits in der vorletzten Sitzung des Ausschusses
m November 1926 behandelten, damals aber zurückgestellten
A\ntrage auf Versetzung von Milchsäure im Falle der
Ausfuhr aus Klasse A nach C wurde mit der Maßgabe
stattgegeben, bei der Ständigen Tarifkommission die Ver-;‚etzung
in die Klasse B zu beantragen,
2. Dem Antrage, Ofenrohrknie, auch mit Tür und
ıuch verzinkt, in die Klasse D aufzunehmen, wurde zuzestimmt.
3. Der Antrag des Verbandes der Zentralheizungs-Industrie
n Berlin, die laut Erläuterung zur Tarifstelle Baugerätschaften,
gebrauchte, zur Zeit von der Frachtverzünstigung
ausgeschlossenen Installationsgeschäfte und ähnichen
Hilfsgeschäfte des Baugewerbes gleichfalls als Bauınternehmungen
anzusehen und ihnen daher ebenfalls für die
Transporte ihrer gebrauchten Baugerätschaften die Klasse F
zu gewähren, wurde vertagt.
Deutsch-schwedisch-norwegischer Verbands-Gütertarif,
Teil II, Heft 1 und 2.
Mit Gültigkeit vom 1. Mai dieses Jahres ist das Heft II
des vorgenannten Tarifs neu ausgegeben worden. Damit
:reten die Ausgabe des Heftes II vom 10. Mai 1925 nebst
Nachträge I—1]11 außer Kraft. In der neuen Ausgabe sind
die im Laufe der Zeit auf dem Verfügungswege eingeführten
Ausnahmetarife sowie eine Reihe neuer Verbandsstationen
aufgenommen worden, Am gleichen Tage ist auch zum
Heft 1 ein Nachtrag I in Kraft getreten.
4. Der Antrag auf Aufnahme von Weichkäse
in die ermäßigte Eilgutklasse, der bereits
in der vorle 7ten Sitzung des Ausschusses
zur Erörterung stand, den Antragstellern
ıber zur weiteren Klärung der Sachlage zurückgegeben
wurde, wurde nach erneuter
Verhandlung abgelehnt.
5. Der Antrag auf Einbeziehung emaillierter Blech
waren in das Warenverzeichnis der ermäßigten Stückgutklasse
wurde abgelehnt.
6. Dererneute Antrag, an Stelleder jetzigen
Gewichtsaufrundung für Wagenladungsgüteı
von 100 zu 100 kg wieder die frühere von
10 zu 10 kg einzuführen, wurde für die Klassen
A bis C und für die gemischten Ladungen
befürwortend angenommen.
7. Der Antrag, die inzwischen für Häute und Felle
jurch Abtarifierung nach Klasse B durchgeführte Frachtarmäßigung
auch dem Stückgutsendungen durch Aufnahme
m de ermäßigte Stückgutklasse zu gewähren, wurde ahgehat.
Güterverkehr Deutschland—Belgien.
Am 1. Mai 1927 ist ein direkter deutsch-belgischer
Verbandsgütertarif ausgegeben worden, Mit
diesem Tarife treten für den Güterverkehr zwischen Stationen
der Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft und der anschließenden
Privatbahnen einerseits und den belgischen
Stationen sowie Givet und den auf niederländischem Gebiete
gelegenen Stationen der Malines-Terneuzen und der Gand-Terneuzen
Eisenbahn anderseits in Kraft:
a) Eisenbahngütertarif, enthaltend die „Besonderen
Zusatzbestimmungen‘“ zum Internationalen Uebereinkommen
über den Eisenbahnfrachtverkehr für den Eil- und
Frachtgutverkehr im unmittelbaren Uebergang;
b) Verbandsgütertarif, Teil I, enthaltend die allgemeinen
Bestimmungen (Besondere Zusatzbestimmungen
zum Internationalen Uebereinkommen, Allgemeine
as hrifen, Gütereinteilung und Nebengebührentarif);
c) Verbandsgütertarif, Teil Il:
1. Heft A, enthaltend die Entfernungen und Frachtsätze,
2. Heft B, enthaltend die Ausnalmetarife.
Für den Verkehr zwischen Deutschland einerseits und
3Zelgien andererseits werden mit diesem Tage aufgehoben:
?, der Eisenbahngütertarif vom 1. März 1925, soweit der
Verkehr zwischen Deutschland und Belgien im unmittelbaren
Uebergang ‚betroffen wird;
der Entfernungszeiger für den Verkehr mit Belgien,
Frankreich und Luxemburg einerseits und Deutschland
sowie dem Saargebiet andererseits vom 1. März 1921,
soweit der Verkehr zwischen Deutschland und Belgien
im unmittelharen Uehergang hetroffen wird.
8. Dem Antrage, in der Fassung der Ausführungsbestimnungen
II zu 8 86 EVO. klar zum Ausdruck zu bringen,
jaß die frachtfreie Rückbeförderung während des Transports
jeschädigter Eisengußwaren auch dann zugetanden
werde, wenn die Waren vorher in Wagenladungen
jefördert worden sind, sowie ferner, die beiden Worte
‚durch Bruch“ in der genannten Ausführungsbestimmung zu
:treichen. hat der Ausschuß zugestimmt
9. Der Antrag, die am 15. Mai 1926 in Kraft getretenen
1euen Bestimmungen betr. Frachtberechnung für Wagenadungen
aus ungleich tarifierten Gütern (8 14 (2) A.T.V.)
vieder aufzuheben und durch die früheren Bestimmungen zu
ırsetzen, wurde abgelehnt.
10. Der Antrag, den 8 94 (1) EVO. wieder in der früheren
“assung ‘herzustellen und ‘künftig bei Ueberschreitungen der
jeugeregelten Lieferfristen der Reichsbahn die Verpflichtung
2iner Frachterstattung nicht nur bei nachgewiesenem, Sondern
auch bei nicht entstandenem oder nicht nachgewiesener
Schaden aufzuerlegen, wurde abgelehnt.
Durchfuhr-Ausnahmetarif D 95
jür bestimmte verkehrswichtige Güter, Verkehr Oesterreich
und bayerische Donauumschlagplätze DD Frankreich
— Luxemburg, Saargebiet vom 10. September 1925.
18 gelet vo A 11. Der Antrag, eisernen Behältern der Tarifstelle
Durchfuhr-Ausnahmetarif D 101 ei und Stahl, Klasse C, Ziffer 7, die ermäßigte Stücde
. : x“ .. ; ; ähren, wenn sie zwecks Isnliejür
bestimmte verkehrswichtige Güter, Verkehr utklasse auch dann zu gewähren,
Tschechoslowakei — Frankreich — Luxemburg — Saar- Ung umjutet sind, hat der Ausschuß abgelehnt.
gebiet vom 10. September 1925. 12. Der Antrag, rohe unbearbeitete Gußstücke unteı
Mit Gültigkeit vom 28, April dieses Jahres ist die Posi- 100 'kg Einzelgewicht aus der Klasse B nach C zu versetzen
jon „Zeitungsdnucknanier“ hei der Abteilung XXXXIV des wurde aboeelehnt.