Full text : 32.1927 (0032)

als Deklarant. Die besondere Gestaltung des Postpaketverkehrs
 gestattet es der Postverwaltung jedoch
 nicht, eine gleiche Einrichtung zu schaffen.
Eine soiche Maßnahme wäre schon allein durch
die große Zahl der täglich eingehenden Postpakete,
 die mit möglichster Beschleunigung den
Empfängern zugestellt werden sollen, unmöglich
durchzuführen. In einem einzigen Postpaket werden
 häufig eine ganze Anzahl verschiedener Waren
 verschickt, deren zutreffende Deklarierung
nach dem Wortlaut des französischen Zolltarifs
einen unverhäitnismäßig großen Zeitaufwand erfordern
 müßte. Die Zustellung der Pakete würde
wesentlich verzögert und die vorhandenen Lagerräume
 überfüllt. Wie schwierig bei der bekann
ten scharfen Auslegung der Zollvorschriften die
zutreffende Deklarierung der Waren ist, zeigt
der Umstand, daß die von der Oberpostdirektion
im Interesse des Publikums bei dem Postamt in
Saarbrücken 2 Bahnhof zugelassenen Privatdeklaranten,
 die meist über eine langjährige Erfahrung
auf diesem Gebiet verfügen, häufig wegen unzutreffender
 Deklarierung mit Zollstrafen belegt
verden.
Die Postverwaltung kann daher ihren Beamten
nicht die Verpflichtung auferlegen, auf Grund der
Angaben in den Zollinhaltserklärungen in jedem
Einzelfalle zu prüfen, ob eine Ware nach dem
Minimal- oder nach dem Generaltarif zu verzollen
 ist. Es muß vielmehr den Absendern (bzw.
den Empfängern) überiassen bleiben, durch zutreffende
 Angaben in den Zollinhaltserklärungen,
durch Vorlage der erforderlichen Belegstücke
(Ursprungszeugnisse usw.), durch deutliche, in
die Augen fallende entsprechende Vermerke auf
den Paketkarten und den Paketen selbst, den unzweifelhaften
 Nachweis zu erbringen, daß die Verzollung
 nach dem Minimaltarif stattfinden soll.
Gleichwohl hat die Oberpostdirektion schon vor
einiger Zeit den Beamten der Postzollstelle bei
dem Postamt in Saarbrücken 2 (Bahnhof) die
ausdrückliche Anweisung erteilen lassen, Sendungen,
 die irgendwelche Vermerke tragen, aus denen
zu schließen ist, daß der Absender die Verzoljung
 nach dem Minimaltarif beansprucht, nicht
nach dem Generaltarif verzollen zu lassen, bevor
 der Empfänger verständigt ist. ;
Bei dieser Geijegenheit dürfen wir darauf hinweisen,
 daß auch ein Aufsatz „Zu den Beschwerden
 über unrichtige Verzollung der im Saarzollabkommen
 vom 5. August und 6. November 1926
enthaltenen zo!lvergünstigten Einfuhrkontingente“
in der Nr. 13 der „Saar-Wirtschaftszeitung‘‘ vom
2. April dieses Jahres die Auffassung vertritt:
„Für diejenigen saarländischen Empfänger, die
ihre Sendungen durch die Post abfertigen lassen,
zilt selbstverständlich die Postverwaltung als
Deklarant‘“. Diese Auffassung ist, wie aus Vvorstehenden
 Ausführungen hervorgeht, nicht zu-:reffend.

Wir stellen eine gelegentliche Richtigstellung
erovehenst anheim.“

Dri „‚ä< -&n
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Gebr. Holer A.-&., Vorklingen- Saarhrüsken.

A

Auflösung der Dienststelle des Delegierten des
Reichskommissars für Aus- und Einfuhrbewilligung
in Saarbrücken.
Der Herr Reichskommissar für Aus- und Einfuhrjewilligung,
 Abwickelungsstelle, Berlin, hat mit
Schreiben II A,9 Nr. 3983:27 vom 28. April 1927
lie Auflösung der Dienststelle des Delegierten des
rxeichskommissars für Aus- und Einfuhrbewilligung
n Saarbrücken ausgesprochen. Alle von dieser
Stelle bisher bearbeiteten Anträge auf Ein- und
Ausfuhrbewilligung sind in Zukunft an den Reichs:
Kommissar für Aus- und Einfuhrbewilligung, Abvickelungsstelle,
 Berlin, Bellevuestraße 6a, zu richen.


Die Indexziffern der Stadt Saarbrücken und des
Saargebietes im April 1927.
Nach Mitteilung des Statistischen Amtes der Rene runeS
<ommission des Saargebietes stellen sich die Indexziffern für
lie Stadt Saarbrücken und das Saargebiet im April 1927
‘olgendermaßen:

Stadt
Saarbrücken Saargebiet
669,0 503
678,2 658
621,5 620
338,7 338,7
702,4 644
827,9 737
336,1 802
385.0 571.3

jesamtlebenshaltungskosten
jesamtlebenshaltung ohne Wohnung
Zrnährung
Wohnung .
deizung und Beleuchtung
3Zekleidung
sonstiger Bedarf einschl. Verkehr
zrnährung, Wohnung, Heizung, Beleuchtung
 und Bekleidung

Einheitsscheck für das Bankgewerbe.
Der Ausschuß für wirtschaftliche Verwaltung beim Reichs-‚uratorium
 für Wirtschaftlichkeit hat kürzlich den Vorschlag
ur Schaffung eines Einheitsformulars des gesamten Bankzewerbes
 gemacht. Es ist ein eirheitliches Format in Größe
ler DIN-Postkarte vorgesehen, das einen für alle deutschen
3anken gleichen Text in einheitlicher Anordnung tragen soll.
Nenn durch dieses neuwe Formular einerseits nicht den
Vünschen jedes Einzelnen Rechnung getragen wird, so muß
loch andererseits der große Vorteil der Arbeitsersparnis
ınerkannt werden. Im übrigen ist es in enger Anlehnung
ın das bisher übliche Formular ausgestaltet, Die Berliner
stempelvereinigung soll den Entwurf bereits einer eingehenden
drüfung unterworfen haben, und auch die in dem Ausschuß
'‚ertretene kommunale Giro-Organisation soll sich mit seineı
\nnahme einverstanden erklärt haben, so daß seiner Einührung
 keine großen Schwierigkeiten mehr entgegensteher
Hirften

Devisennotierungen in Berlin und Paris vom 28,
April bis 4. Mai 1927 und der Reichsmark- und
Dollardurchschnittskurs für April.

=
S
=
Ss
Ei
CC

Berlin,
Börse
Frankr,
102 Rr

Pariser Bärsa

Deutsch-/ 7 opndon !New-York! Holland | Schweiz | Belgien
Jand 100 Fl, 100 Fr. | „1%
RM HPfA.Ster! * Dalar . 7! Belga
25.53 —1021.50' 491.— | 355,—
25.53 1021.75! 491.— | 355.50
25.5212 1021 25/ 491.— | 354.75
25,52'2 1021.50. — 354,50
25.522 1021.75! 491,— 354.50
25.524 | 1021, - | 490.50 1 355.—
für April: 1 RM, = 6,05 Fr,
April: 1 Dollar —= 2553 Fr

_$

124.03
124.02
124.01
6.03’/2/ 124.01
6.03'/2| 124.01
„604° 124,02
Zeichsmarkdurchschnittskurs
Jallardurchschnittskurs für
            
Waiting...

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