Full text : 32.1927 (0032)

Handelspoliftische Rundschau,
Spanien.
Milderung der Industrieschutzverordnung.
In bezug auf die Verzollung von Waren bei der Einfuhr
ın Spanien sind in der letzten Zeit einige Aenderungen eingetreten.
 Neben einer anderweiten Klassifizierung der
5Stahlpositionen der Zolltarifnummern 258, 259 und 262
wurde eine Aenderung des Warenverzeichnisses für die
Nr. 258 unter dem Stichwort „barcas de acero‘“ und Nr. 259
unter dem Stichwort „aceros especiales‘“ vorgenommen. Fer-1er
 sind durch das Ergänzungsabkommen vom 5. April
1927 zum englisch-spanischen Handelsvertrag, das am 24.
April 1927 in Kraft getreten ist, einige Aenderungen hinsichtlich
 der Lagerhaltung und der Ein- und Ausfuhrverbote ertolgt.
 Ueber die sich für französische Waren aus diesem
zrgänzungsabkommen ergebenden Zolländerungen werden wir
jemnächst genau berichten.

Der Goldzollzuschlag.
Der Goldzollzuschlag beträgt in der Zeit vom 21. bis
30. Apr 9,51 %o.

Wirtschaftsberichte.
Polen: Die Ursache der aktiven Handel!sbilanz. — Deutschland
 in der Ein- und Ausfuhr an erster Stelle. — Starker
Rückgang der Ausfuhr nach England. — Deutschland deı
einzige Abnehmer einzelner polnischer Artikel. — Rückgang
 der Ausfuhr polnischer Fertigfabrikate. — Die polnische
 Land- und Forstwirtschaft und ihre Produkte. —
Schwere Schädizung der Kohlenausführ durch den Zollkrieg.
 — Der Stand der polnischen Industrien (3).
Zußland: Aussichten der Wirtschaft Rußlands, — Großund
 Kleinhandelsindex. — Vermehrter Anbau von Handelspflanzen.
 — Industrieentwickelung. — Produktionskosten
 zu hoch. — Große Nachfrage nach Maschinen. —
Außenhandel. — Der deutsche Handel mit Rußland (3).
Finnland: Einfuhr- und Ausfuhrsteigerung. — Deutschland
führt in der ‚Einfuhr und steht als Abnehmer finnischer
Waren an zweiter Stelle. — Ernten infolge Verwendung
von Kunstdünger günstig. — Die Industrien des Landes.
— Produktionswerte (3).
Japan: Außenhandelsbilanz 1926 weist Einfuhrüberschuß auf,
— Staatsschuld und Anleihen. — Der Yenkurs. — Noten
und Geldumlauf, — Großhandelsindex. — Löhne. —
Der FEffektenmarkt. -— Industriekapital. — Aussichten
der Wirtschaft im Jahre 1927. — Die Elektrifizierung
der Eisenbahnen (3).

Rechts- und /(euerfragen,

Verordnung zur Abänderung der Verordnung betr.
die Einkommensbesteuerung in der Fassung der Abänderungsverordnung
 Nr. 212 vom 28. April 1926.
(Amtsbl. der Reg.-Komm. Nr. 17 vom 1. Mai 1027.)
Auf Grund der 88 19, 23 und 26 der Anlage zum Abschnitt
 IV (Teil 3) des Friedensvertrages von Versailles und
nach Anhörung der gewählten Vertreter der Bevölkerung
verordnet die Regierungskommission gemäß ihrem Beschlusse
in der Sitzung vom 22. April 1927 was folgt:
Die Verordnung vom 7. Dezember 1923 betr. die Einkommensbesteuerung
 (Amtsblatt S. 255 if.) in der Fassung
der Abänderungsverordnung Nr. 212 vom 28. April 1925
(Amtsblatt S. 78 ff.) wird, wie folgt, geändert:
Abzüge:

8 1.
ım 8 7 Abs. I wird die Zahl 720 durch 1080 ersetzt.
Steuereinbehaltung, Werbungskosten,
Existenzminimum.
8 2.
ım 8 57 werden die Zahlen
210,— durch 293,—
50,40 ; €9 63
8,40 11,60
2,10 2,90
60,— —
62,40 5
10,40 I
269 AO
5O—
14,40
2,40
0.60

ersetzt.
Inkraftsetzur

8 3.
(I) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Mai 1927
ab in Kraft.
(II) Das Mitglied der Regierungskommission für die Finanzen
 erläßt die zur Durchführung dieser Verordnung erfarderichen
 Ausführungsbestimmungen.
Saarbrücken, den 22. April 1927.
Im Namen der Regierun”skommission:
der Präsident: L. V. vez. Dr. Vezenskv.

Allgemeine Rechtsfragen,
Versicherungsansprüche
beim Verkauf einer versichzrten Sache.
Nach 8 69 VVG. tritt bei Veräußerung der versicherten
jache der Erwerber in den geschlossenen Versicherungsverrag
 ein. Ueber die Frage der Rechtsfolgen in einem solchen
7alle, wenn an Stelle des alten Versicherungsvertrages mit
iem Käufer ein neuer Versicherungsvertrag geschlossen wird,
ı1at sich das Reichsgericht in einem Urteil vom 23. November
1926 (VI 267/26) beschäftigt. Ein Mode- und Konfektionszeschäft
 war bei dar beklagten Versicherungsgeselischaft
zegen Einbruchstiebstahl versichert und wurde an die Klägein
 verkauft. Gieichzeitig erfolgte die Verlegung des QGeichäfts.
 Diese Aenderungen wurden durch einen Beauftragten
ler Gesellschaft zur Kenntnis genommen, die daraufhin einen
Nachtrag zu dem alten Versicherungsschein ausfertigte und
lie Aenderung der Prämie feststellte. Cileichzeitig war von
jem neuen Eigentümer, also der Klägerin, ein neuer Antrag
zestellt worden, worüber ein neuer Versicherungsschein auszefertigt
 wurde, Die Mahnung zur Zahlung der alten und
1euen Prämie verlief fruchtlos. Erst nachdem einige Zeit
;päter ein Einbruchsdiebstahl stattgefunden hatte, wurde die
Drämie überwiesen. Die Gesellschaft lehnte die Entschädizungszahlung
 von rund 5%0 RM. wegen verspäteter Prämienzahlung
 ab. Während das Landgericht die Klage abzewiesen
 hatte, wurde vom Kammergericht der Anspruch als
begründet erklärt. Das Reichsgericht wies die von der
jeklagten Gesellschaft eingelegte Revision zurück. Es wird
‚om Reichsgericht festgestellt, daß zwar der Anspruch auf
Grund der neubeantragten Versicherung verwirkt sei, aber
auf Grund des alten Vertrages bestehe, weil es Pflicht der
Gesellschaft gewesen wäre, gemäß $ 390 VVG., der die
sogenannte laufende Prämie behandelt, für die Zahlung
ler Prämie eine Frist zu setzen, was von ihr verabsäumt
jel. — Vom Standpunkt des Versicherungsnehmers werden
zegen diese Entscheidung irgendwelche Einwendungen nicht
zu erheben sein. (Mitgeteilt vom Deutschen Versicherungs.
ichutzverband e. V.. Berlin.)

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