Full text : 32.1927 (0032)

Die Erhöhung der Werbungskosten und Sozialahzüge auf Grund der
Verordnung betr. Abänderung der Einkommensteuervercränung,

Durch Verordnung der Regierungskommission
vom 22. April 1927 betr. die Abänderung der Einkommensteuerverordnung
 vom 7. Dezember 1923
ın der Fassung vom 28. April 1926 (Amtsblatt
 1927 Nr. 17) ist die Pauschale für Werbungskosten
 für Arbeiter mit normalem Abzug von
1800 auf 2400 Fr. und für Arbeiter mit erhöhtem
Abzug (Feuerarbeiter, Untertagarbeiter, Arbeiter in
Säurefabriken und dergleichen) von 2400 Fr. auf
3000 Fr. erhöht worden. Die Sozialabzüge für den
Steuerpflichtigen selbst sowie für die Ehefrau und
die Kinder unter 14 Jahren haben ebenfalls eine
Erhöhung — und zwar um 50% — erfahren. Sie Jahresabzug
betragen künftighin 1080 Fr. statt 720 Fr. Monatsabzug :
Die erhöhten Abzüge sind. erstmalig bei der Lohn- ARE may
zahlung für im Mai verdiente Löhne und Gehälter bar hin © 5 Stüune
zu berücksichtigen. Sie betragen je nach der Zahl (1 der Tagesabzür
Der steuerfreie Abzug beträgt demnach.

der zu berücksichtigenden Angehörigen und der
Art der Beschäftigung jetzt:
pro Monat ‘pro Woche pro Tag pro 2 Std
für Arbeiter mit normalem
Abzug 209,— 69,60 11,60 2,90
ir Arbeiter mit erhöhtem
 Abzug 340, 81,60 13,60 3,40
für Angehörige 0) 21,60 3,60 0,90
für Arbeiter m, erhöhtem
Abzug gegenüber den
Arbeitern mit normalem
 Abzug also ein
Mehr von 50,— 12,— 2,— 0,50
Die Höhe der Abzüge für die einzelnen Zah
'ungsperioden läßt sich wie folgt ermitteln:
Normalarbeiter Feuerarbeiter Angehörige
2480,— 4080,— 1080,—
— 310,— 90,—
“ 13,60 3,60
81,60 21,60
3,40 0,90

unverh.
oder ! verheir. | verh. m. | verheiratet | verheiratet | verheiratet | verheiratet | verheiratet | verheiratet | verheiratet verheiratet | verheiratet
‚erwit- 9 Kind | 1 Kınd mit2 Kindern mit 3 Kindern mit 4 Kindern mit 5 Kindern mit 6 Kindern mit 7 Kindern mıt 8 Kındern mit 9 Kindern m. 10 Kinderr
wet oder | oder oder | oder oder oder oder oder | oder ; oder oder
shne, ‚erw. m. !verw. m.! verwitwet { verwitwet | verwitwet verwitwet verwitwet | verwitwet ) verwitwet ' verwilwet | verwitwet
Kind I 1 Kind | 2 Kind. 'nit3 Kindern mit 4 Kindern mit 5 Kindern}mit 6 Kindern mit 7 Kindern mit 8 Kindern mit 9 Kindern m. 10 Kindern m. 11 Kinder:
$ f
YAngeh 4 Ancaeh '2 Angel "8 Anaehöriae 4 Anaehöringe X Annehörige 6 Annehörige 7 Angqehörine'® Anaoehöärine 9 Augehöärige 10 Angeh. | 11 Angeh

a 380,—] 470,— 650,—
340, — | 430, — ' 520, — 700, —
bei wöchentl. Zahlung 6°,60 91,20 112,8C 156,—
‘ür Feuerarbeiter usw, 81,60 2050 12 168, —
). bei täglicher Zahlung ' 11,60 17 Ji * 26,—
‘ür Feuerarbeiter usw. ' 13.60) 17,20 - BB. —
„bei zweiständl Leistung) 2,90 380 6,50
(angef. 2 St. zählen = | | . , ] |
für Feuerarbeiter usw. | 3,401 4,30, 5,20] 610 | 7—
Zur genauen Erfassung des steuerpflichtigen
Lohnes ist noch zu erwähnen, daß für freie Wohnung
 und Kost, die an Stelle von Lohn oder neben
dem Lohn gewährt werden, der Geldwert maßgebend
 ist, wie er auf Grund der Versicherungsordnung
 ‚festgesetzt ist. Andere Natural- oder Sachbezüge
 sind nach den ortsüblichen Durchschnittspreisen
 zu veranschlagen.
Auf Grund des 8 160, Abs. 2 der Reichsversicheungsordnung
 und des 8 2 des Versicherungsgesetzes
 für Angestellte sind: für freie Verpflegung
ınd Wohnung folgende Werte für das ganze Saarvyebiet
 festgesetzt warden“

pro pro
Tag Monat
Fr. Fr:
jugendliche männliche Personen unter 16
jahren und Lehrlinge aller Art sowie weibiche
 Personen der im $& 165, Ziff. 1, der
RVO. genannten Versicherungsgruppen (weibiches
 Dienstpersonal)
Männliche gewerbliche Arbeiter über 16 Jahren
Betriebsbeamte, Werkmeister, Angestellte in
gehobener Stellung (männlich und weiblich),
Yandlungsgehilfen und Apothekergehilfen

5 180
7,50 225
m 70

740,—
790, —
177,60
189,60
29,60
31,60
7,40
7.90

830, —
880,—
199,20
211,20
33,20
35,20
8,30
9
‘een entfal’

920,
970, -
220,80
232,80
36,80
38,80
6,20
. A

1010, —
1060, -
242,40
254,40
40,40
:2,40
10,10
n.60

1100,—
1150,—
264, —
9276, —

1090, — | 1280, —
1240,— | 1330,—
285,60 307,20
297,60 31920
47,60 51,20
4960 53,20
. 11,90 12,80
11,50 | 1240 | 13.30

Gesamt-*
 fr

Woh-1g


|
ZzZusammen


pro

6.—] Tag
189.—| Monat
7.50 Tag
— 225.—] Monat
1— 9.—| Tag
Var u aZ— | 00.— ı 240,—| 30.— = Monat
Besteht der Arbeitslohn ganz oder teilweise aus
Sachbezügen und reicht der Barlohn zur Deckung
Jer unter Berücksichtigung des Wertes der Sachbezüge
 einzubehaltenden Steuer nicht aus, so hai
der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den zur
Deckung der Steuer erforderlichen Betrag, soweil
er nicht durch den Barilohn gedeckt ist, zu zahlen
Soweit der Arbeitnehmer dieser Verpflichtung nicht
nachkommt, hat der Arbeitgeber einen dem Betrag
im Werte entsprechenden Teil der Sachbezüge nach
seiner Wahl zurückzubehalten und daraus die Steuer
zu decken.
Da die Steuerpflicht erst bei einem steuerpflichäigen
 Einkommen von 1000 Fr. beginnt, werden
vering besoldete Arbeiter, wie Lehrlinge, iugend
            
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