Fertigfabrikate:
Chem. Produkte 710185 2730825 744170 645 743
Maschinen u, Eisenwaren
98308) 283405 1023888 214 79%
Automobile und
andere Wagen , 536358 ‘341590 735935 28 427
in den einzelnen drei Monaten dieses Jahres zeigt der
ranzösische Außenhandel folgendes Bild:
Einfuhr Ausfuhr
janısar 4070 062000 Fr. 4 708 855 000 Fr.
Februar 4779 703 600 Fr. 4 596 657 000 Fr.
März 41414149000 Fr, 4 693 891 000 Fr.
Rußland.
Ein neuer Zolltarif
ist am 11. Februar 1927 in der U.d.S.S.R. in Kraft getreten.
Der bisher gültige Tarif vom 8. Januar 1924 hat damit seine
Wirksamkeit verloren. Gegenüber der früheren Fassung weist
ar einige äußerliche Aenderungen auf. Er besteht aus fün!
Teilen: einem allgemeinen Zolltarif für den Einfuhrhandel,
Irei Teilen mit Sonderzöllen für die Einfuhr über besondere
Häfen und Grenzen und einem Ausfuhrtarif. Der Charakter
les Hochschutzzolles, den der Allgemeine Tarif für den Ein-“uhrhandel
bisher schon hatte, ist noch verstärkt worden.
Die Sätze sind durchschnittlich um 200 bis
000%, manchmal sogar darüber, erhöht worden.
‚m Ausfuhrzolltarif ist nur der Zoll für Kaviar aufgehoben
worden, sonst hat er keine Aenderungen erfahren.
Handelspolitische Rundschau,
italien.
Das Goldzollaufgeld.
Das Goldzollaufgeld beträgt vom 11. bis 17. April 1927
306 0%, vom 18. bis 24, ‚April 297 00.
Spanien.
Der Goldzollzuschlag.
Der Goldzollzuschlag betrug vom 1. bis 10. April 7,79 %.
'om 11. bis 20. April 7.290 94.
Rumönien,
Der neue Zolltarif
‘st nicht, wie wir kürzlich berichteten, am 1. April in
<raft getreten, sondern er wird erst ab 24, April zur
Anwendung gelangen. Der Tarif hat einen Minimal- und
>inen Maximaltarif. Letzterer soll jedoch nur gegenüber
Sowjetrußland angewandt werden.
Rechts- und Steuer“
ES
Die Werkswohnung ;
in der Mieterschutzgesetzgebung des Saargebietes.
Von Jakob Kraus, Brebach.
Die Verordnung betr. Abänderung der Bestimmungen über
das Wohnungswesen vom 27. Juli 1926 hat die Stellung,
die die Werkswohnung bis dahin in der Mieterschutzgesetzgebung
des Saargebietes einnahm, fast unverändert gelassen.
Das soll nicht heißen, daß die Verhältnisse so, wie sie
in den voraufgegangenen Jahren lagen, keine Wünsche nach
einer Aenderung des bestehenden Zustandes hatten aufkommen
lassen. Beileibe nicht. Denn dieser Zustand war nicht
30 ideal, daß seine Fortdauer begrüßenswert gewesen wäre.
Deshalb bedeutete die fast unveränderte Herübernahme der
früheren, auf die Werkswohnung bezüglichen Bestimmungen
in die neue Verordnung eine Nichtberücksichtigung von
Wünschen, die sich ohne Schaden für den Zweck der Ver-»rdnung
‘hätten erfüllen lassen.
Im Artikel 22 Abs. 4 der vor dem 27. Juli 1926 gültigen
Verordnung, die vom 28. Mai 1924 herrührte, war die Bestimmung
enthalten, daß das Mieteinigungsamt die Kündizung
nicht versagen dürfe, wenn das Dienstverhältnis zwischen
Mieter und Vermieter der Werkswohnung aus einem wichkigen
Grunde gelöst worden war und der Vermieter nachwies,
daß er den Mietraum „aus besonderen Gründen, insbesondere
für den Nachfolger des Mieters im Dienst- oder
Arbeitsverhältnis dringend braucht“. In der neuen Fassung
destimmt der Art. 22 Abs. 4, daß die Kündigung nicht zu
versagen ist, „wenn der Vermieter nachweist, daß der Micter
das Dienst- oder Arbeitsverhältnis freiwillig gelöst hat oder
von dem Arbeitgeber aus einem wichtigen Grunde entlassen
worden ist und daß der Vermieter den Mietraum aus besonderen
Gründen, insbesondere für den Nachfolger des
Mieters in dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis oder für
die Unterbringung anderer Arbeitnehmer be-1ötigt“.
Die neue Fassung erweitert also den Kreis der
Voraussetzungen, von denen die Kündigungsgenehmigung
abhängig ist, in einer scheinbar bedeutsamen Weise, wenn
sie feststellt, daß allgemein beim Vorhandensein anderer
Bewerber dem freiwillig aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis
ausgeschiedenen oder aus einem wichtigen Grunde
>ntlassenen Inhaber einer Werkswohnung mit Hilfe des
Mieteinigungsamtes gekündigt werden kann. Die Verordnung
deseitigt mit dieser Bestimmung scheinbar den unhaltbaren
Zustand, daß die Klage auf Erteilung der Kündigungszenehmigung
vom Gericht abgewiesen werden kann, weil
der Nachfolger eines entlassenen oder ausgetretenen Werkswohnungsinhabers
zufällig eine Wohnung hat oder als Lediger
keine braucht, während eine ganze Reihe wohnungsloser Beverber
vorhanden ist, die aus dem besonderen Grunde des
3Zetriebsinteresses vor allem ein Anrecht auf die Zuweisung
einer Werkswohnung haben und in normalen Zeiten auch
anter allen Umständen eine snalche erhalten hätten
Ich habe den Vorteil, der in der neuen Fassuny des
Artikels 22 Abs. 4 enthalten ist, einen scheinbaren genannt
ine Kennzeichnung, die berechtigt ist. Denn im Kern deı
"rage handelt es sich nicht darum, die Voraussetzungen
‘ür die Erteilung der Kündigungsgenehmigung zu erweitern
sondern die Möglichkeit einer raschen Räumung der Werkswohnung
in bestimmten Fällen zu schaffen und Ssicherzu-;tellen.
Denn mit der Zustimmung des Mieteinigungsamtes
zur Kündigung ist nichts erreicht. Der Mieter kann weiter
uhig in der Wohnung bleiben, da er ja weiß, daß ohne den
vachweis einer im Vollstreckungsbefehl anzugebenden Eratzwohnung
Räumungsurteile nicht vollstreckt werden
<önnen. Wenn alle Klauseln, die zur Zeit noch die Kündizungsmöglichkeit
bei der Werkswohnung einengen, wegfielen
ınd die Kündigung einer Werkswohnung voraussetzungslos
‚ulässig wäre, so‘ wäre damit nichts gewonnen, solange
lie Vollstreckung des Räumungsurteils an den Nachweis einer
zenügenden Ersatzwohnung gebunden bleibt. Im Hinblick aut
lie Ersatzwohnung, die notwendig bereitgestellt werden muß,
st auch die Bestimmung des Artikels 22 Abs. 7 illusorisch,
laß die vom Gericht festzusetzenden Räumungsfristen bei
Dienst- und Werkswohnungen — sollte prägnanter heißen:
jei Werkswohnungen oder Dienstwohnungen mit dem Cha
akter von Werkswohnungen — sechs Monate nicht über
chreiten dürfen.
Wenn die Werkswohnung von dem Druck der Mieterschutz:
»estimmungen allmählich befreit werden soll, muß der Hebe!
ın einer anderen Stelle angesetzt werden. Diese Befreiung
zann nur in der Weise erfolgen, daß die Bestimmungen bejeitigt
werden, die die Vollstreckungsmöglichkeit der Räu
nungsurteile einengen. Unter bestimmten Voraussetzungen,
ljeren Abgrenzung Sache der Regierungskommission und der
3esitzer der Werkswohnungen wäre, müßte die Vollstreckung
:ines Räumungsurteils ohne vorherige Stellung einer Ersatzvohnung
vom Gesetzgeber zugelassen sein. Als solche
/oraussetzungen kämen vor allen Dingen die
ı7eiden in Frage, daß ein Werkswohnungsnhaber
kündigt, ohne daß ihm der Arbeitzeberdazutriftigen
Grund gegeben hat, oder
laß der Werkswohnungsinhaber selber dem
3esitzer der Werkswohnung einen wichtigen
irund zur Kündigung des Arbeitsverhältnises
gibt. In beiden Fällen wäre die Versagung des Mieterchutzes
gerechtfertigt, da die aus dem Arbeitsverhältnis
ıhne triftigen Grund ausscheidenden Werkswohnungsinhabeı
jich selber ihres Anspruchs auf die Werkswohnung be:
zeben und vom Staate nicht bei einem Verhalten geschützi
u werden brauchen, dessen Für und Wider sie gegeneinandeı
ıbwägen konnten und dessen Nachteile sie abzuwehren
‘ermochten, und bei den aus einem wichtigen Grund ge:
<ündigten noch weniger als bei den freiwillig ausgeschielenen
Inhabern von Werkswohnungen das Vorliegen eines
chutzwürdigen Interesses, für das der Staat eintreten muß
1eijaht werden kann