Full text : 32.1927 (0032)

Ausnahmetarif für Thomasschlacken usw. Basel
S.B.B. und Basel St. Johann — schweizerische
Stationen.
Mit Gültigkeit ab 18. April 1927 wurde der Ausnahme;
‚arif wie folgt ergänzt:

von
Basel
5.BB und |
Basel
St. Johann |
nach

Mit Herkunft per Eisenbahn von

Stationen in Lothringen u.
Luxemburg, Stationen der
ranz, MNordbahn, belg.
Stationen, sowie den nordranz.
 Stationen Fronard,
„ongwy, Pont-St Vincent
und Rehon

Stationen des '
Saarg- bietes

Bollwiller
und
Rischwiller

Wagenladungen 10 0)

Ar

R HK.B

per 100 ke in ts,
165

Teiden

165

165

MM
4

Frachtenprüfung
Erledigung aller Verkehrs- und
Tariffragen, Reklamationen
besorgt vorteilhaft das
Verkehrs-und Tarif-Büro
der Handelskammer.

Wirtschaft, Zoll, Außenhandel und Exporfförderung.

Frankreich,
Aufhebung des Ausfuhrverbotes für Butter und
Aenderung der Ausfuhrzölle für Butter, Käse und
Eier.

Auf Grund einer Verordnung des Landwirtschaftsministers
:;om 14. April 1927 („Journal Officiel“ Nr. 89 vom 15.
April 1927) ist die Ausfuhr von frischer, ausgelassener odeı
yesalzener Butter (Z.-T.-Nr. 37) freigegeben worden. Gleich:
zeitig sind die Ausfuhrzölle für Geflügeleier (Z.-T.-Nr. 34)
und Butter (Z.-T.-Nr. 37) auf 20 %o, für Käse (Z.-T.-Nr. 36)
auf 10%0 festgesetzt worden. Eine Ausnahme besteht für
Zoquefort, Bleu d’Auvergne, Jura- und Dauphinekäse, die
unter Beibringung bestimmter Bescheinigungen von der Abgabe
 befreit sind

Ausfuhrverbot für Futtermittel.
Nach einer Mitteilung im „Journal Officiel‘“ vom 10. April
1927 ist das Ausfuhrverbot für Futtermittel der Zolltarifıjummer
 164 mit Wirkung ab 16. April wieder eingeführt
worden. Der Ausfuhrzoll von 15 0 bleibt unverändert he-+ehen.


Verteilung des Weinkontingents in dem deutsch-[ranzösischen
 Zusatzabkommen vom 31. März 1927.
Der französische Landwirtschaftsminister hat unter dem
). April nachstehende Verfügung erlassen, die im „Journal
Dfficiel“ Nr. 86 vom 11.12. April 1927 veröffentlicht ist:
Art 1. — Von dem Kontingent A von 65000 dz französi-;icher
 Weine, das für die Dauer des Zusatzabkommens vom 31.
März 1927 zum Handelsprovisorium zur Einfuhr in Deutschand
 vorgesehen ist, wird vorläufig den verschiedenen Wein-Jaugekieten,
 die ein Recht auf eine Ursprungsbezeichnung
1aben, die Menge von 35000 dz zugeteilt:
20000 dz Bordeauxweine,
10000 „ Burgunderweine,
500 „ Weine von Ajow und der Touraine,
500 „ Weine der Cöte du Rhöne,
3000 ,„ Weine aus Elsaß und Lothringen,
1000 .. Weine, die ein Recht auf Ursprungsbezeichnung
 haben und aus anderen als den oben
genannten Gebieten stammen.
Art. 2. — In jedem der genannten Weinbaugebiete ist eine
Verteilungs- und Kontrollkommission geschaffen. die sich
'aloendermaßen 7zusammensetzt:

Bordeaux:
Der Präsident der Handelskammer Bordeaux als Präsiden:
und vier Mitglieder.
Burgund:
Der Präsident der Handelskammer Beaune als Präsiden:
und sieben Mitglieder.
Anjou-Touraine:
Der Präsident der Handelskammer Tours als Präsiden:
und vier Mitglieder,
Cöte du Rhöne:
Der Präsident der Handelskammer Avignon als Präsiden
und sieben Mitglieder.
Elsaß-Lothringen:
Der Präsident der Handelskammer Straßburg als Präsiden
ınd sieben Mitglieder.
Andere Weinbaugebiete:
Für diese Gebiete wird das in Artikel 5 näher bezeichnete
/erfahren eingeschlagen. Der Sitz jeder Verteilungs- und
<ontrollkommission ist an demjenigen Ort, an dem Sich
lie Handelskammer befindet, zu welcher der Präsident der
Commission gehört.
Art. 3. — Die Verteilung des Sonderkontingentes für Weir
aus jedwedem Gebiet wird zwischen den Interessenten vor
ler in jedem der genannten. Gebiete eingesetzten Kommissior
’olgendermaßen vorgenommen:
Die Zuteilung eines Teiles des Kontingentes an einen Ex:
yorteur kann nur auf Beibringung eines festen Auftrages
1es deutschen Käufers vorgenommen werden. Ein Auftrag
‚ann nur dann als fest betrachtet werden, wenn er gemäß der
"andelsbräuchen bestätigt ist.
Um jedoch den Exporteuren eine Grundlage für ihre Gechäfte
 zu geben, dürfen sie dem Präsidenten der Kommission
vährend der von dieser festgesetzten Frist die in den Jahren
012, 1913 und 1924 von ihnen nach Deutschland ausgeführter
Mengen mitteilen.
Das jedem Gebiet zugeteilte Kontingent wird zwischen der
Ixporteuren vorläufig im Verhältnis ihres Versandes im
‚aufe dieser Jahre verteilt. Die Unterlagen sind der he.
reffenden Kommission einzureichen.
In jedem Gebiet wird ein Teil des Kontingentes von der
ıllgemeinen Verteilung ausgenommen, und zwar für Ex:
»orteure, die während der Jahre 1912, 1913 und 1024
zeine Geschäfte abgeschlossen haben und einen festen Kaufıufirag
 oder eine im April, Mai oder Juni vorzunehmende
ieferung nachweisen. ‘
Die Verteilungs- und Kontrollkommission stellt nicht nur
lie in diesen drei Jahren getätigten Geschäfte, sondern auch
die Bedeutung der erhaltenen Aufträge in Rechnung.
Art. 4. — Die Gesuche um Kontingentsbescheinigungen
‘ür Weine mit einem Recht auf Ursprungsbezeichnung, die
lie vorstehenden Bedingungen erfüllen, sind in doppelter
Ausfertigung von dem Exporteur direkt an die commissior
i’exportation des vins de France, 11 bis, rue d’Aguesseau
Paris, zu richten, die sie sammelt und zur Visierung und
Kontrolle an den Landwirtschaftsminister (office de rensreig
1ementese acricales) weitercgiht
            
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