Frankreich über den Warenaustausch zwischen dem Saar
aeckengebiet und Deutschland erfolgen.
Für die Kontrolle der restlichen 6500 t des Kontingents
werden die anliegenden Bestimmungen Anwendung finden;
die Ermächtigung zur Verzollung wird nur drei zwischen
den beiden Regierungen zu vereinbarenden Zollstellen erteilt
werden,
* Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß diese Vorschläge
meine volle Zustimmung finden.
Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung meiner
zusgezeichneten Hochachtung.
gez. Briand.
An
{en Deutschen Botschafter
Herrn von Hoesch,
Paris.
Notenwechsel vom 18. März 1927.
Deutsche Botschaft
Daris
Paris, den 18. März 1927.
Herr Minister!
Euere Exzellenz haben den Wunsch ausgesprochen, der
Burbacher Hütte für die Einfuhr von Thomasphosphatmehl in
das deutsche Zollgebiet die gleichen Vergünstigungen zuteil
werden zu lassen, wie sie in der deutsch-französischen Verzinbarung
vom 6. November 1926 vorgesehen sind.
Nach dem Wortlaut dieser Vereinbarung und der Note
ter Französischen Regierung vom gleichen Tage hat die
Deutsche Regierung die Zzollfreie Einfuhr von 125000 t
Thomasphosphatmehl in das deutsche Zollgebiet gestattet,
während die Französische Regierung sich verpflichtet hat,
nur 75000 t dieses Produkts in das deutsche Zollgebiet
ausführen zu lassen.
Entsprechend dieser Regelung ist die Deutsche Regierung
zu folgender Vereinbarung bereit: Die Deutsche Regierung
wird die zollfreie Einfuhr von weiteren 50000 t Thomas-5hosphatmehl
in das deutsche Zollgebiet gestatten, und die
Französische Regierung verpflichtet sich, ihrerseits ein Mehr-Kontingent
von 50000 t Thomasphosphatmehl in das deutsche
Zollgebiet ausführen zu lassen, Dabei herrscht Einverständnis
darüber, daß, wenn das Kontingent, dessen Einfuhr
in das deutsche Zollgebiet durch die Französische Regierung
gestattet ist, die Höchstmenge von 175000 t erreicht,
30000 t auf das von der Burbacher Hütte hergestellte
Thomasmehl entfallen sollen. Im Falle, daß dieses Koningent
niedriger sein sollte als 175000 t, soll sich der
Anteil der Burbacher Hütte entsprechend vermindern. Er
;oll 40000 t nicht übersteigen, wenn die Mindesteinfuhr
125000 t beträgt.
Die vorliegende Abmachung soll mit Wirkung vom 1. De-:ember
1926 in Kraft treten und dieselbe Geltungsdauer
ı1aben wie die Vereinbarung vom 6. November 1926.
Die Bestimmungen des Protokolls vom 16. Februar 1927
inden hierauf Anwendung.
Indem ich Euere Exzellenz bitte, Ihr Einverständnis zu
der vorstehenden Vereinbarung zum Ausdruck zu bringen,
ı1abe ich die Ehre, Euerer Exzellenz mitzuteilen, daß nach
Auffassung der Deutschen Regierung die durch den gegenwärtigen
Notenaustausch getroffene Vereinbarung eine verragliche
Regelung zwischen den beiden Regierungen darstellt.
Genehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck meiner
ursgezeichnetsten Hochachtung.
vez. Hoesch.
An Seine Exzellenz
Jen Minister der Auswärtigen Angelegenheiten
Aerrn Aristide Briand.
Oaric
Ministerium
ler Auswärtigen Angelegenheiten
Paris, den 18. März 1927.
Herr Botschafter!
Euere Exzellenz haben heute folgendes Schreiben an mich
zerichtet”
„Herr Minister!‘ usw. wie oben,
ich, beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß die Französische
Regierung ihre Zustimmung zu den in dieser Mitteilung
enthaltenen Vorschlägen gibt und die durch den gegenwärtigen
Notenaustausch getroffene Vereinbarung als ver:
tragliche Regelung zwischen den beiden Regierungen be-*rachtet
Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung meine
yusgezeichnetsten Hochachtung.
gez. Briand.
An
ien Deutschen Botschafter
Herrn von Hoesch,
Paris.
in einer Mitteilung des Reichsfinanzministers Ila 5227 vom
|, April 1927 an die Landesfinanzämter befinden sich über
He Behandlung von Zement und Mehl folgende Bestim:
nungen:
„Hinsichtlich des in Liste D unter 14 aufgeführten Kon-HE
für die Einfuhr von Zement aus dem französischen
Zollgebiet ist durch Notenwechsel vom 31. März 1927 ver:
:inbart, daß von der auf die Kontingentszeit (April bis Juni)
>ntfallenden Kontingentsmenge von 12000 t den Werken
les Saargebietes 5500 t vorbehalten bleiben und daß für
lie Verteilung und Kontrolle dieses saarländischen Koningentsteils
die Bestimmungen des Artikels 4 Unterıbschnitt
I und ILA der Vereinbarung über den Warenwustausch
zwischen Deutschland. und dem Saarbeckengebiet
‚om 5. August 1926 (Rundverfügung vom 14. August 10926
—- HH. Bz 13594 11. Ang. —) Anwendung finden. Demgemäß
‘ind für die Einfuhr dieses saarländischen Zements zum
Meistbegünstizungssatze grüne Kontingentsbescheinigungen
nit der Kennziffer III erforderlich. Für die in Liste D des
Zusatzabkommens neu aufgeführten Erzeugnisse des Saar:
jeckengebietes (Zement und Mehl), die nach dem 10
April 1927 zur zollamtlichen Schlußabfertigung gestellt werden,
gelten lediglich die in der genannten Liste aufgeführten
Zollvergünstigungen. Demgemäß ist in den Fällen, in denen
Hır solche Erzeugnisse Aufschub der Zollzahlung auf Orund
les 8 105 Abs. 1 der Reichsabgabenordnung nach dem
10. April 1927 in Anspruch genommen wird, Stundung über
jas Ende der Aufschubfrist hinaus nicht mehr zu gewähren.
Die Zölle für die Erzewznisse, deren Zahlung vor dem
11. April 1927 hinausgeschoben oder gestundet ist, werden
- immer vorausgesetzt, daß das Zusatzahkommen vom 3Il.
März 1927 am 11. April 1927 in Kraft tritt — aus Billig-<eitsgründen
erlassen, sofern glawbhaift gemacht wird, daß
®s sich um Erzeugnisse saarländischen Ursprungs handelt.
Bei saarländischem Mehl aus anderem Getreide als Hafer
ınd Gerste, das nach dem 10. April 1927 zur Schlußıbfertigung
gestellt wird, ist sinngemäß nach meiner im
zeichszollblatt abgedruckten Verfügung vom 4. April 1927
1a 5250 zu verfahren.“
In der angezogenen Verfügung vom 4. April 1927 ILa 5250
wird bestimmt, daß die Vertügung vom 28. März 1927
La 4710 auf Müllereierzeugnisse meistbegünstigter Ländeı
nit der Maßgabe sinngemäß Anwendung findet, daß als
Stichtag an Stelle des 1. April der 11. April tritt. Unter
3Zerücksichtigung dieser Aenderung geben wir die Verfügung
'La 4710 nachstehend wieder:
„Nach der Verordnung über Zolländerungen vom 26. März
927 ergibt sich ab 11. April 1927 für Müllereierzeugnisse
Nr, 162, 164, 165 des Zolltarifs) aus nicht meistbegünstigten
„ändern gegenüber den bisherigen Sätzen eine Zollerhöhung
auf 18,75 RM. bzw. für Mehl aus Getreide mit Ausnahme
von Hafer und Gerste auf 12,50 RM. für 1 dz. Um angejichts
der kurzen Frist, mit der die Zollerhöhung verkündet
vorden ist, unbillige Verluste und Härten im Einzelfalle
zu beseitigen, bestimme ich auf Grund des 8& 108 Abs.
\0. folgendes:
a) Die Hauptzollämter sind befugt, den Unterschied zu
rlassen, wenn die Ware vor dem 11. April 1927 vom
\uslande nach dem deutschen Zollgebiet abgesandt worder
St.
b) Die Landesfinanzämter sind befugt, Zollnachlaß zu bevilligen,
wenn die Ware nach dem 31. März 1927 auf Grunce
on vor dem 11. April 1927 abgeschlossenen Lieferungs
erträgen vom Ausland abgesandt worden ist.
In Fällen a und b muß die Ware vor dem 1. Juni 1927
zur Verzollung gestellt werden. Voraussetzung ist ferner.
jaß der Mehrzoll nicht abgewälzt werden kann, Zu a genügt.
jaß die Nichtabwälzbarkeit glawbhaft gemacht wird, zu b
ind zur näheren Prüfung die erforderlichen Nachweise
Deizubringen. Ferner darf in den Fällen zu b ein Erlaß
1ur insoweit erfolgen, als ein tatsächlicher Verlust einzetreten
ist. Wenn bis zur Erbringung des Nachweises deı
Nichtabwälzbarkeit des Mehrzolles Sicherheit für den Zoll
mnterschied gefordert werden muß, genügt eine Sicherhei‘
twa in der Höhe der HäHte des Mehrzallas