Full text : 32.1927 (0032)

die zollbegünstigte Einfuhr deutscher Waren in das
Saargebiet übermittelt haben, ihr beschleunigt an
Hand des anliegenden Formulars mitzuteilen, ob
a) auch der neu vorgesehene Minimaltarif genügt,
oder
b) ein ermäßigter Minimaltarif gewünscht wird
und in welcher Höhe,
c) welcher äußerst tragbare Minimaltarif noch in
Frage käme, falls sich der unter b beantragte
Satz nicht als erreichbar erweist.
im Interesse einer Erleichterung der an und für
sich schon äußerst schwierigen Verhandlungen wird
dringend gebeten, daß die beantragten ermäßigten
Sätze nicht unbillige Forderungen darstellen und
sich in den unbedingt erforderlichen Grenzen halten
Die gleiche Prüfung ist erforderlich für die bereits
 in den Listen A, C1 und C2 der vorliegenden
Saarzollabkommen enthaltenen Vergünstigungen
Die Handelskammer bittet, auch hier feststellen
zu wollen, inwieweit ‘diese Vergünstigungen auf
Grund des neuen Tarifentwurfs einer Reyision
unterworfen werden müssen.
Auf ein Formblatt dürfen nur unter ein und
dieselbe Nummer des neuen französischen Tarifentwurfs
 fallende Waren aufgenommen werden; der
Tarifwortlaut ist in französischer Sprache einzusetzen.
 Die Beifügung einer deutschen Uebersetzung
ist nur dann unbedingt erforderlich, wenn Zollvergünstigungen
 für Ex-Positionen für solche Waren
 beantragt werden, die im Tarifentwurf nicht
namentlich genannt sind. Der Wortlaut der Ex-Positionen
 ist in diesen Fällen scharf und eindeutig
 abzufassen. Soweit eine nochmalige Begrün:
dung der Anträge erforderlich erscheint, ist diese
auf der Rückseite einzusetzen.
Sämtliche Anträge bittet die Handelskammer, ihr
ın vierfacher Ausfertigung und mit größter
Beschleunigung, spätestens aber bis 15. Mai
dieses Jahres, übermitteln zu wollen. Soweit
die einzelnen Firmen sich nicht bereits über die
sie interessierenden Positionen des neuen Zolltarif-Notenwedhsel

 und Ergänzungsbestimmungen zu dem
deutsch-Iranzösischen Zusatzahkommen v. 31. März 1927
betreifend Zement, Thomasmehl und Mehl.
im Reichsgesetzblatt Teil II Nr. 15 vom 10. April 1927
st folgender Notenwechsel zw dem Zusatzabkommen vom
31. März 1927 zu dem deutsch-französischen Handelsprovisojum
 veröffentlicht:
Notenwechsel vom 31. März 1927.
Deutsche Botschaft
Darie

Paris. den 31. März 1927

Herr Minister!
Euerer Exzellenz beehre ich mich, für die Durchführung
jes unter I, 4 der Liste D des Zusatzabkommens vom
aeutigen Tage zu dem Handelsabkommen und den wirtschaftlichen
 Vereinbarungen zwischen Deutschland und Frankreich
 vorgesehenen Kontingents für Zement der Nr. aus 230
des Deutschen Zolltarifs folgende Regelung vorzuschlagen:
Von der auf die Kontingentszeit vom 1. April bis
30. Jumi 1927 entfallenden Kontingentsmenge von 12000 t
bleiben 5500 t den Werken des Saargebiets vorbehalten.
Für die Verteilung und Kontrolle dieses Kontingentsteiles
Äinden die Bestimmungen des Artikels 4 unter I und ILA
jer Vereinbarung zwischen Deutschland und Frankreich
über den Warenaustausch zwischen Deutschland und dem
Saarbeckengebiet vom 5. August 1926 Anwendung.
Hinsichtlich der Kontrolle des restlichen Kontingentsteiles
von 6500 * werden die aus der Anlage ersichtlichen Bestimmungen
 angewendet. Die Befugnis zur Abfertigung

antwurfs in den letzten Wochen bei der Zollauskunftsstelle
 der Handelskammer unterrichtet haben,
stehen ihnen die beiden Exemplare des Tarifentwurfs
 während der Dienststunden der Zollabteilung
zur Einsichtnahme jederzeit zur Verfügung.
Es sei nochmals auf die besondere Bedeutung
lieser für eine befriedigende Lösung der Saarzollirage
 unumgänglich notwendigen Vorarbeiten hingewiesen.


Datum des Antrags:
Antragsteller:

Nummer des Entwurfs des
neuen französichen Zoll
| tarifs:

Antrag

Bezeichnung
der Waren

Massstab


Im Entwurf
vorgesehener
neuer
Minimaltarif
DPanierfranher

Beantragter Aeußerst
ermäßigter tragbarer
Minimaltarifsatz | Minimaltarifsat:

Danirtfranhen

Papierfranken

)»

Durchschnittswert der Ware (im Grosshandel) nach der für die
Zollerhebung massgebenden Einheit (100 kg, Stück usw.)
a) in Deutschland :
b) in Frankreich:

ı Wertbelastung der Ware nach
dem Minimaltarif des Entwurfs:


4. Hauptkonkurrenzländer :

5. Begründung.

wird auf drei Zollstellen beschränkt, die im Einvernehmen
beider Regierungen bestimmt werden, .
Euere Exzellenz bitte ich, mir das Einverständnis zu diesem
/orschlage mitzuteilen.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meineı
usgezeichneten Hochachtung.
gez. Hoesch.

An Seine Exzellenz
jen Minister der Auswärtigen Angelegenheiten
Herrn Aristide Briand.
(Von der Wiedergabe der in der Anlage niedergelegten
/orschriften über die Behandlung von französischem Zement
jehen wir ab. da sie für das Saargebiet keine Bedeutung
1AAben.

Ministerium
Jer Auswärtigen Angelegenheiten. ,
Paris. den 31. März 1927

Herr Botschafter!
Euere Exzellenz 'haben mir für die Ausfuhr des im der
„iste D, Absatz 1, Ziffer 4 des Zusatzabkommens zum
dandelsabkommen und den wirtschaftlichen Vereinbarungen
'wischen Deutschland und Frankreich vom gleichen Tage
‚orgesehenen Zementkontingents (Nr. aus 230 des deutschen
Zolltarifs) die nachstehende Regelung vorgeschlagen:
Von dem Gesamtkontingent von 12000 t für die Zeit
‚om 1, April bis zum 30. Juni 1927 bleibt eine Menge von
5500 t den im Saargebiet gelegenen Werken vorbehalten.
Die Verteilung dieses Teils des Kontingents wird nach den
zestimmungen des Artikels 4 Absatz‘ I und ILA der Verinbarung
 vom 5 August 1926 zwischen Deutschland und
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.