Full text : 32.1927 (0032)

Bereinigung des Handelsregisters.

Daß die Inflationsjahre mit ihren Inflationsgrün-Jungen
 der verschiedensten Art das Handelsregister
und damit die Zahl der eingetragenen Firmen außerordentlich
 stark vermehrt haben, ist bekannt. Daß
viele dieser Firmen nur Tage oder Wochen, in
einigen Fällen auch Jahre bestanden haben, weiß
ebenfalls jeder, der mit der Entwickelung dieser
Dinge auch nur einigermaßen vertraut ist. Man
hätte vielleicht damals klug daran getan, und den
tatsächlichen Verhältnissen wäre man damit ohne
Zweifel gerecht geworden, wenn man zum min-.
desten 50 Prozent dieser Anträge überhaupt abgelehnt
 hätte. Dies lassen jedoch die einschlägigen
Bestimmungen des Handelsgesetzbuches nicht zu,
und zudem legten gerade diese Inflationsfirmen stets
besonderen Wert darauf, auch im Handelsregister
eingetragen zu sein. Sie glaubten durch die handelsregisterliche
 Eintragung der Oeffentlichkeit geyenüber
 einen Beweis erbracht zu haben, daß sie
tatsächlich eine Firma und darüber hinaus eine
ordentliche Firma seien. Unsere Handelskammer
hat damals schon, und zwar ganz im Widerspruch
mit ihrem fiskalischen Interesse — denn nur die
handelsgerichtlich eingetragenen Firmen sind handelskammerbeitragspflichtig
 — zu bremsen versucht,
 wo es eben ging. Aber wenn die formalen
Voraussetzungen für die Eintragungen vorlagen,
mußte schließlich einem standhaften Begehren auf
Eintragung stattgegeben werden. Heute haben wir
nun das Bild, daß in den einzelnen Handelsregistern
so und so viele, insbesondere Handelsfirmen, noch
eingetragen sind, die schon seit Jahren keinerlei Geschäfte
 getätigt, auch jede Existenzfähigkeit verloren
 haben, dennoch aber die Eintragung im Handelsregister
 aufrechterhalten. Es ist daher durchaus
natürlich, wenn von den deutschen Handelskammern
schon seit Jahren angestrebt wird, eine Richtigstellung
 der Eintragung im Handelsregister durchzuführen.

Die Handelskammern wissen zur Genüge, was
der Grundsatz der Firmenwahrheit praktisch bedeutet.
 Die Gerichte stellen sich im allgemeinen auf
den Standpunkt, daß das Handelsregister lediglich
bestimmte Rechtsverhältnisse, die zur Zeit der Eintragung
 vorgelegen haben, wiederzugeben hat. Die
Wirtschaft, und das ist ein alter Wunsch, sähe es
lieber, wenn man den Grundsatz der Firmenwahrheit
 praktisch dahin erweitern könnte, daß die Eintragungen
 im Handelsregister, wenn auch nicht
laufend, so doch von Zeit zu Zeit mit den tatzächlichen
 Verhältnissen in Uebereinstimmung gebracht
 würden. Es soll zugegeben werden, daß
für wirtschaftlich normale Zeiten diese Frage lange
nicht von der Bedeutung ist wie etwa heute. Man
hat früher auch von seiten der Kaufmannschaft der
Eintragung ins Handelsregister gar nicht die Bedeutung
 zugemessen, wie das die Inflationsfirmen
getan haben. Der Geschäftsbetrieb als solcher
sprach für die Solidität des Unternehmens und
machte den kaufmännischen Ruf des Geschäftsnhabers
 aus. Bei Ermittelungen, die wir angestellt
ıaben, hat es sich herausgestellt, daß eine Reihe
von unbedingt eintragsfähigen, sogar eintragspflich-:igen
 Firmen, die schon aus der Zeit vor dem
Kriege bestehen, heute noch nicht ins Handelsregister
 einretragen sind

Der Ruf nach einer Bereinigung des Handels-'egisters
 geht daher in erster Linie auf eine Klar-;tellung
 der bestehenden, durch das Handelsregister
ıusgewiesenen Firmenverhältnisse. Das ist ganz besonders
 auch im Interesse der Handeisfirmen ervünscht.
 Man spricht seit Jahren von der Uebersetzung
 des Handels. In den Verhandlungen des
Znqueteausschusses in dieser Frage hat es sich klar
zezeigt, daß die Eintragungen in das Handels-‘egister
 als statistische Unterlagen nicht in Frage
<ommen, da ein großer Teil der eingetragenen Firmen
 überhaupt keine Geschäfte mehr tätigt, nur
ı1och ein Scheindasein führt. Nach den von dem
Deutschen Industrie- und Handeistag angestellten
Zrmittelungen für Berlin hat sich ergeben, daß von
lort eingetragenen etwa 65000 Firmen annähernd
25000 keinerlei Geschäfte tätigten. Für die Stadt
Saarbrücken dürfte die Zahl der eingetragenen Firnen,
 die heute keinerlei Geschäftstätigkeit ausüben,
ıuf Grund der vorhandenen, allerdings nicht ganz
‚ollständigen Unterlagen, mit 15 Prozent vorsichig
 geschätzt werden. Das mag manchem vieleicht
 nur ein geringer Bruchteil erscheinen, in
Wirklichkeit läßt es sich jedoch nicht übersehen,
nwieweit damit die Uebersichtlichkeit des Hanlelsregisters
 gefährdet ist.
Die Verordnung der Reichsregierung vom 21.
Mai 1926, die nähere Bestimmungen über die Ein-:ragung
 und die Löschung von Gesellschaften und
Jjenossenschaften wegen Unterlassung der Umstelung
 enthält, hat ohne Zweifel auch eine Bereinizung,
 wenn auch nur eine teilweise, des Handels-'egisters
 im Auge gehabt. Im wesentlichen ist be-:timmt,
 daß Gesellschaften und Genossenschaften,
lie kein Vermögen besitzen und deren Geschäftsjetrieb
 ruht, ohne Liquidation gelöscht werden, SOern
 sie keinen Umstellungsbeschluß angemeldet
1aben. Näher soll auf diese Verordnung im Augen-»lick
 nicht eingegangen werden. Es darf daran ernnert
 werden, daß auch die Währungsverordnung
ler Regierungskommission vom 18. Mai 1923 in
hrem 8 7 eine Umstellung der in das Register einyetragenen
 Gesellschaften und Genossenschaften
vorsieht und daß nach 8 11 der Ausführungs-’estimmungen
 zu dem eben genannten $ 7 die
Gesellschaft in dem Handels- bzw. Genossenschaftsregister
 von Amts wegen zu löschen ist, wenn
lie Umstellung bis zum 31. Januar 1923 nicht stattrefunden
 hat oder ein entsprechender Antrag einzebracht
 ist. Auf diesem Wege ließ und läßt sich
1atürlich nur, wie oben schon gesagt, eine Teilyerichtigung
 des Handelsregisters erzielen, da die
Voraussetzung für die Löschung die nicht vollzogene
 Umstellung bildet. Hat jedoch eine Gezellschaft
 umgestellt, ‚auch wenn ihr Geschäfts-’etrieb
 geruht hat, so hatte sie damit ihr Dasein
m Handelsregister gerettet, auch wenn sie aus
wirtschaftlichen Gründen noch so wenig Daseins-7erechtigung
 hat.
Der Rechtsausschuß des Deutschen Industrie- und
Yandelstages hat sich insbesondere in seiner letzten
Sitzung sehr eingehend mit diesem ganzen Fragen-<omplex
 befaßt. Unter Berücksichtigung der Tatsache,
 daß die oben angezogene Verordnung der
Reichsregierung vom 21. Mai 1926 eine Registerberichtigung
 nur an den Tathestand der noch nich‘
            
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