)
dem Ausland. — Agrarprodukte. — Bundesbahn und
privater Gütertransport. — Staatsbudget. — Geldknappheit
(2).
Türkei: Wirkung der staatlichen Wirtschaftspolitik. — Die
Wichtigkeit der Agrarfrage. — Türkische Teekulturen. —
Ausbau der Verkehrswege und Häfen. — Starke Industriealisierungstendenzen
bei mangelnder Rentabilität
— Die Schiffahrts- und Hafenmonopole wirken {irachtverteuernd.
— Freihafenzone in Konstantinopel. — Der
Hafenverkehr Konstantinopels seit 1. Juli 1925 (2).
Chile: Die Salpeter-Industrie Chiles mit besonderer Berücksichtigung
des neuen Guggenheim-Verfahrens. —
Vorräte. — Verbrauch. — Ausfuhr. — Der Wandel
im Anteil am Weltstickstoffverbrauch. — Produktionskosten
in Chile. — Chile als zweiter Kupferlieferant
ler Welt. — Die Kupferproduktion Chiles in amerikaıischem
Besitz (2).
Sumatra: Die Südbahn vollendet. — Starke Nachfrage nach
Pflanzerland. — Wegebau und Fluglinien (2).
Zur Anbahnung von Geschäffsverbindungen.
Die Adressen nachstehender Firmen, die kaufen, vertreten
und ‚anbieten, können unter Angabe der Zahlen bei der Ex-„ort-Auskunftei
des Auslandsverlages G. m. b. H., Berlin
5W 19, Krausenstraße 38,39, in Erfahrung gebracht werden,
Gebrauchte Abkürzungen: ER. = Kauf für
sigene Rechnung; V. = Vertretungen gesucht; Ref. =
Referenzen über die ‚anfragenden Firmen stehen bei der
Export-Auskunftei des Auslandsverlages zur Verfügung; Prv.
= Privatpersonen; Korr.: = Korrespondenz; D. = deutsch;
E. = englisch; F. = französisch; Sp. = spanisch; I. =
talienisch; P. = portugiesisch. Offerten sollten stets in
der Sprache, in der die betreffende Firma korrespondiert,
abgefaßt werden.
3 626.
0013.
Q 043.
Q 052.
Flektr.
17 41.
Chem.
24 060.
Haus-37
903.
37 907.
37 036.
97 998,
08 000.
Maschinen und Apparatebau.
Werkzeug- und Hebemaschinen. — Fabrikvertreungen
für Frankreich übernimmt Firma in der Nähe
von Paris. — Korr.: F.
Industriebedarf, Werkzeuge.
Gußeiserne und schmiedeiserne Röhren für Wassereitungen.
— Bedarf in gußeisernen Röhren 50 t. —
Dfferten von Fabriken, die nicht Mitglieder des
Zöhrenverbandes sind, an Firma in Saloniki (Griechenand).
— V. — Ref. — Korr.: D.
Stahlflaschen für Kohlensäure. — Athen. — V. —
=.R. — Bankref, — Korr.: F.
<amelhaartreibriemen, Asbestwaren, Eisen- und Stahlvaren,
wie Stabeisen, galv. Draht, Drahtnägel, Holzichrauben,
Bolzen und Muttern, Zinkblech usw. —
_ondon. — E.R. — Bankref. — Korr.: E.
Artikel, Heizungs-, Beleuchtungs-, Kühl-, Gas- und
Wasseranlagen.
Kältemaschinen und Anlagen. -— Rom. — ER. -
Korr.: D.
u. pharm. Produkte, Farben, Lacke, Gummiwaren,
chir. Artikel, Parfümeriewaren.
Seifenflocken verschiedener Marken. — London. —
V. — ER. — Bankref. — Korr. E.
u. Küchengeräte, Kinderwagen, Feuerlöschapparate.
Emaille-Küchengerät. — Paris. — E.R. — Deutsche
Ref. — Korr.: F.
Emaille- und Aluminium-Haushaltartikel. — Durham
'England). — E.R. — Ref. — Korr.: E.
4 Iuminiumgeschirr, erstklassige schwerste Emaille-Waschgeschirre,
Haushaltartikel aller Art für Euroäer.
— Fabrikvertretungen übernimmt deutsche
2irma in Mombasa (Ostafrika). — Ausk. liegt vor. —
<orr.: D.
Angebote von Roh- und Landesprodukten.
Malteser Kartoffeln, roterdig, rund, gelbfleischig, ausgesuchte
gelbe Zwiebeln, Kümmelsamen. — Valletta
(Malta). — Korr.: E.
Malteser Kartoffeln bester Sorte, Zwiebeln, Kümmel.
— Upper Barraca (Malta). — Korr.: E
Rechts- und
Grundsätzliche Entscheidung
des Landesversicherungsamtes in Saarlouis.
Der Einwand der Unzuständigkeit des Gerichts kann
nicht auf &$ 24 der Anlage zu Artikel 45—530 des
Versailler Friedensvertrages gestützt werden.
(Amtsblatt der Reg.-Komm. Nr. 14 vom 8. April 1927.)
Landesversicherungsamt in Saarlouis.
Urteil vom 7. März 1927.
Der Rekurs des Klägers gegen das Urteil der Spruchkammer
des Knappschafts-Oberversicherungsamts in Saarbrücken
vom 22. März 1926 wird zurückgewiesen.
Kosten hat keine Partei der anderen zu erstatten
Gründe:
Gegen das vorbezeichnete Urteil hat der Kläger rechtzeitig
Rekurs eingelegt, er ist zwar an sich zulässig, iedaoch sachlich
nicht begründet.
Der Kläger hat zunächst die Einwendung der Unzuständigkeit
des Gerichts erhoben. Er stützt diese auf 8 24
der Anlage zu Art. 45—50 des Versailler Friedensvertrages,
der bestimmt, daß die Rechte der Einwohner des Saarbeckens
in Versicherungs- und Rentenangelegenheiten durch den
Friedensvertrag nicht berührt werden. Diese Bestimmung
ist jedoch lediglich materiellrechtlichen Inhalts und läßt die
Frage, welche Stelle zur Entscheidung über derartige Ansprüche
zuständig sein soll, gänzlich unberührt. Der Einwand
‚des Klägers ist daher unbeachtlich. .
Was die Sache selbst anbelangt, so ergibt sich folgendes:
Der Kläger ist seit dem 26. März 1922 pensioniert. Wie
sich aus seiner eigenen Darstellung ergibt, verlangt er eine
Rente für Unfälle, die er vor jenem Zeitpunkt in der Grube
erlitten haben will. Ansprüche auf Gewährung einer Un-‘allrente
hat er zuerst mit seiner Eingabe vom 8. Januar 1925
geltend gemacht. Gemäß 8 1546 R.V.O. hätte der Kläger
jednch seine Anenrüche hei Vermeidung des Ausschlusses
spätestens 2 Jahre nach dem Unfall bei der Beklagten geltend
machen müssen. Da er dies nicht getan hat, ist der Kläger
mit Recht mit seinem Anspruche abgewiesen worden.
Demgemäß war der Rekurs als unbegründet zurückzu:
WEISPN_
Eidliche Aussage von Auskunftspersonen
im Steuerstrafverfahren.
Von Kurt Eberhardt, Charlottenburg.
Die Befugnis des Finanzamtes, auch im Steuerstrafverahren
die Gerichte um Beeidigung der Aussagen von Aus-<unftspersonen
zu ersuchen, hat ihre gesetzliche Grundlage
in den Bestimmungen der Reichsabgabenordnung. Nach
3 406 Abs. 4 gelten die Befugnisse, die den Finanzämtern
ıach 8 184 bei Ermittelung der Steuerpflicht zustehen, sinnzemäß
auch für die Untersuchung im Steuerstrafverfahren.
m $ 184 Abs. 1 ist bestimmt, daß mit Genehmigung
1ies Landesfinanzamtes, die für den einzelnen Fall
ıinzuholen und zu erteilen ist, das Finanzamt verlangen kann,
laß eine Auskunftsperson die Wahrheit ihrer Aussage durch
Zid bekräftige. Nach Abs. 2 gelten für die. Aufnahme des
Zides sinngemäß die Vorschriften der Zivilprozeßordnung.
Der Eid wird vom Vorsteher des Finanzamtes unter Zuehung
eines Schriftführers oder auf Ersuchen des Finanzımtes
vom Amtsgericht abgenommen. Nach Abs. 3 gilH
lie Auskunftsperson als Zeuge im Sinne des Strafgesetz.
uches.
In einem Fall, der vom Reichsgericht am 30, November
926 entschieden wurde — 1 D 613/26 — war dem Ange-<lagten
in einem Steuerstrafverfahren auf Ersuchen des
Finanzamtes vom Amtsgericht der Eid über die Wahrheii
;jeiner Aussage abgenommen worden, ohne daß die Geı1ehmigung
des Landesfinanzamtes*) vorlag. Das Reichszericht
hat über diesen Verfahrensmangel wie folgt geurteilt:
‚Die Annahme des .Schwurgerichts, daß 8 183 Abs. 3
zleichwohl nicht Anwendung finden könne, daß also der
\ngeklaogte nicht Zeuge im Sinne des 8 154 StCiR opeweser