Full text : 32.1927 (0032)

tion Köln die Beförderung unter Einreichung eines. Verzeichnisses
 der Sendungen nach folgendem Muster unter
zleichzeitiger Vorlage der Frachtbriefe oder Frachtbrief-Juplikate
 nachweist.

Muster:

\ufgabetag

G

Wagen- . Em- x
Wagen“ [Versand-| pfangs- ! Frachtbetrag
Station

Geltungsbereich.
Von den Stationen Andernaach, Bendorf, Engers, Fahrjrlich,
 Kruft, Neuwied, Niedermendig, Plaidt, Urmitz und
Weißenthurm,
nach den Grenzstationen: Aachen West Grenze, Base!
Bad. Bf., Bentheim Grenze, Bleialf Grenze, Breisach Grenze,
Büschfel' Grenze, Cranenburg Grenze, Dalheim Grenze,
Eichelscheid Grenze, Emmerich Grenze, Gronau (Westf.)
Grenze, Herzogenrath Grenze, Jgel Grenze, Kaldenkirchen
Grenze, Kapsweyer Grenze, Kehl Grenze, Losheim Grenze,
Palmrain Grenze, Perl Grenze, Ronheide (Montzen) Grenze,
Schönenberg-Kübelberg Grenze, Singen (Hohentwiel), Taben
Grenze, Türkismühle Grenze, Waldhut, Walheim Grenze,
Weener Grenze, Wintersdorf (Baden) Grenze
Frachtberechnung:
Von den Stationen Andernach, Bendorf, Eungers, Fahr-Entfernungszeiger
 und den regelrechten Frachtsätzen berechnet.
 Nach Erfüllung der Anwendungsbedingungen unter
2 wird nachträglich im Erstattungswege der Unterschied
zwischen den ursprünglich berechneten Frachten und den
Frachten der Klassen F 10 und F erstattet

Durchfuhrausnahmetarif D 20
(Verkehr Niederlande — Luxemburg, Saargebiet,
Frankreich).
Der Durchiuhrausnahmetarif D2) wird am 3% April 1927
yußer Kraft gesetzt. Neuausgabe erfolgt voraussichtlich zum
ı Mai 10727.

Ausnabmefrachtsätze für den Transport von Chromerz
 auf den schweizerischen Bahnen,
Mit Gültigkeit vom 15. April 1927 an treten für den
Transport in gewöhnlicher Fracht von Chromerz in Ladungen
 von mindestens 10000 kg oder dafür zahlend die
folgenden Ausnahmefrachtsätze in Kraft:
Von nebensteh. Grenzstationen A x
nach untenstehenden Stationen Sätae pro Rs in app
Basel SBB_ Basel bad,
trs. un, Basel Bahnhof
St. Johanntrs. = transit

Vallo: be
transit
129
185

3ex C. FF,
Bodio
Manthavan

242

246

Beschlüsse der Ständigen Tarifkommission und des
Ausschusses der Verkehrsinteressenten.
im Anschluß an unsere Bekanntmachung in Nr. 14 der
‚Saar-Wirtschaftszeitung‘“ lassen wir nachsiehend die weite--en
 Beschlüsse der 146. Sitzung der Ständigen Tarifkommissinn
 falgen:
Güter- und Expreßgutverkehr.
1. Der 8 58 (1) Absatz ? EVO sall folyende Fassung
arhalten:
„Die Eisenbahn kann auch nach Ablieferung des Gutes
len Nachweis der Richtigkeit der Frachtbriefangabe fordern.
Der Nachweis ist auf Verlangen der Eisenbahn durch Vorage
 der Geschäftsbücher oder sonstiger Unterlagen der am
Zrachtvertrage Beteiligten 7u Führan

2. Für die Beförderung von Elektrokarren usw. soll fol
zende Sicherheitsbestimmung in die Anlage II zum Deut;
schen Eisenbahn-Gütertarif, Teil IA, aufgenommen werden
Lid. Nr.
7a Fahrzeuge mit Akkumulatorenantrieb (Elektrokarren,
 Elektrokrankarren, Elektrohubkarren,
Elektroschlepper, elektrische Einachswagen usw.)
müssen durch geeignete Unterbrechung der Stromgeber nach
der Antriebsvorrichtung gegen Ingangsetzung mittels elektrischer
 Kraft gesichert sein. Die Erfüllung dieser Vorschrift
 ist im Frachtbrief zu ‘bestätigen.
3. Die Frachtberechnung für Eilgut und beschleunigtes
ilgut in Wagenladungen soll grundlegend geändert werden
Is wurde beschlossen, die 88 9 (1) und 12 der Allgemeiner
Farifvorschriften wie folgt neu zu fassen:
Eilgut.

Neu:
„SS 9(1). Die Fracht wird für die nicht der Klasse Ile
ıngehörenden Güter nach Abschnitt B für Frachtgut be-:cechnet,
 und zwar zu den Sätzen der regelrechten
Faritklassen — mindestens zu denen der Klasse D, D10
>der D5 — für das Doppelte des der Frachtberechnung
ür Frachtgut zugrunde zu legenden wirklichen, mindestens:
les nach 8 6 zu berücksichtigenden Gewichts “
Bisher:
„8 9(1). Alle nicht der Klasse Ile angehörenden Güter
werden zu den Sätzen der Klassen A, A1l0 oder
A535 tür das Doppelte des der Frachtberechnung für
Frachtgut zugrunde zu legenden wirklichen, mindestens
aber des nach $ 6 zu berücksichtigenden Gewichts
hefördert,“
Beschleunigtes Eilgut,
Neu:
„S$ 12. Die Fracht wird für alle Güter — sowohl für
jüter der Klasse Ie als auch für Güter der
<lasse Ile nach Abschnitt B für Frachtgut
>7erechnet, und zwar zu den Sätzen der regel-;echten
 Tarifklassen — mindestens der Klasse D, DI10
>der D5 — für das Dreifache des der Frachtberechnung
‘ür Frachtgut zugrunde zu legenden wirklichen, mindestens
les nach 8 6 zu berücksichtigenden Gewichts; über die
"rachtberechnung für Wazen mit Schaustellungen usw. wie
ysher “

Bisher:
Die Fracht wird für alle Güter — sowohl für Güter
ier Klasse Ie als auch der Klasse Ile — nach den
jätzen der Klasse A, A10 oder A5 für das Dreifache
les der Frachtberechnung für Frachtgut zugrunde zu legender
virklichen, mindestens aber des nach $ 6 zu berücksichigenden
 Gewichts berechnet; über die Frachtberechnung
ür Wagen mit Schaustellungen usw. bei Aufgabe als bechleunigtes
 Eilgut vergleiche 8 34 (1). für Fische und
<rabben vergleiche 8 42 (1).
4. Zusammenladung verschieden tarifierter Güter. Es wurde
jeschlossen:
a) den Absatz (2) des 8 6 der Allgemeinen Tarifvorschriften
wie folgt zu fassen:
(2) Abweichend von Abs. (1) wird bei Verwendung von
Wagen mit einem Ladegewicht von mehr als 15 t für die
im nachstehenden Verzeichnis aufgeführten Güter der
Frachtberechnung nach den Sätzen der Hauptklassen minlestens
 das Ladegewicht des verwendeten Wagens zuzrunde
 gelegt. Werden diese Güter jedoch mit gleich
‘arifierten, in dem Verzeichnis nicht aufgeführten Gütern
in einem Wagen mit einem Ladegewicht von mehr als
15 t verladen, und ist das Gewicht der Güter getrennt
angegeben, so wird der Frachtberechnung nach den
Sätzen der Hauptklassen nur dann das Ladegewicht des
verwendeten Wagens zugrunde gelegt, wenn das Gewicht
 der im nachstehenden Verzeichnis aufgeführten
jüter mindestens 5000 kg beträgt.
(Das Verzeichnis der Güter bleibt unverändert.)
h) den zweiten Absatz des 8 14 (2) wie folgt zu fassen
„Erreicht die Summe der frachtpflichtigen Einzelgewichte
 (Spalte 1):
bei a) nicht 5000 kg,
bei b) nicht 10000 kg,
bei c) nicht 15000 kg,
bei Verladung von Gütern des 8 6(2) oder bei Beiladung
 derartiger Güter im Gesamtgewicht von
mindestens 5000 kg nicht das Ladegewicht des ver
wendeten Wagens von mehr ak 15 +
+ wird 1neour wie hicher
            
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