anderer angemessener Arbeitsplatz gesichert ist. Die Kündi:
zungsfrist beträgt mindestens vier Wochen. Die Zustim:
mung ist bei dem Arbeitsamt schriftlich zu beantragen. Die
Kündigungsfrist läuft erst von dem Tage der Absendung
des Antrages. Wird dem Arbeitsamt der Antrag zugestellt,
so gilt mit Ablauf des 14. Tages nach der Zustellung die
Zustimmung als erteilt, falls sie nicht vorher verweigert
wird. Die Zustellung wird durch eine Empfangsbescheinigung
des Arbeitsamtes ersetzt,
(II) Die gesetzlichen Bestimmungen über die fristlose Künligung
werden nicht berührt. Wenn es sich um eine
Krankheit handelt, die eine Folge der Kriegs- oder Unfallbeschädigung
ist, muß die Zustimmung des Arbeitsamtes
zingeholt werden.
(II) Schwerbeschädigte, denen lediglich wegen Teilnahme
an einem Streik oder infolge einer Aussperrung fristlos gekündigt
wurde, sind nach Beendigung des Streikes odeı
der Aussperrung wieder einzustellen.
(IV) Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht fü
Beamte der Regierungskommission und Schwerbeschädigte,
die gemäß der Vorschrift des 8 3 Abs. 3 nicht als Arbeitnehmer
im Sinne dieser Verordnung anzusehen sind.
8 14.
2. Ersatzeinstellung.
Die Zustimmung des Arbeitsamtes soll nicht versagt werden,
wenn der Arbeitgeber, der seine Beschäftigungspflicht nach
Mindestzahl und Art (88 7 und 11) erfüllt hat, auf den freiwerdenden
Arbeitsplatz im Einvernehmen mit dem Arbeitsamt
nen anderen Schwerbeschädigten einstellt, der in ähnlichem
Umfang wie der bisherige erwerbsbeschränkt ist. Diese
Vorschrift findet keine Anwendung, wenn der zu Entlassende
ein Vertrauensmann der Schwerbeschädigten (8 19) ist.
8 15.
, Betriebseinschränkung.
{l) Die Zustimmung darf nicht versagt werden bei Be:
rieben der Regierungskommission und anderen Körperschaf
en, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechtes, die
aufgelöst oder nicht nur vorübergehend wesentlich einge:
schränkt werden müssen, wenn zwischen dem Tage deı
Kündigung und dem Tage, bis @u dem Gehalt oder Lohn
weitergezahlt wird, mindestens drei Monate liegen und wenn
lie Zahl der im beschränkten Betriebe verbleibenden Schwerbeschädigten
noch mindestens 5 vom Hundert der Gesamtzahl
der darin Weiterbeschäftigten beträgt. Ob eine Auflösung
oder eine wesentliche Einschränkung des Betriebes vorliegt,
entscheidet in Zweifelsfälien das zuständige Mitglied der
Regierungskommission.
(II) Die Zustimmung darf nicht versagt werden, wenn
der Betrieb eines privaten Arbeitgebers nicht nur vorübergehend
vollständig eingestellt oder wesentlich eingeschränkt
wird und zwischen dem Tage der Kündigung und dem
Tage, bis zu dem Gehalt oder Lohn weitergezahlt wird,
mindestens drei Monate liegen. Den Betrieben stehen selbständige
Betriebsabteilungen gleich.
8 16.
4 Vorübergehende Einstellung.
Die Zustimmung des Arbeitsamtes ist nicht erforderlich,
wenn ein Schwerbeschädigter von einem Arbeitgeber, der
seine Beschäftigungspflicht nach Mindestzahl und Art (88 ?
ınd 11) erfüllt hat, ausdrücklich nur zur vorübergehenden
Aushilfe, für einen vorübergehenden Zweck oder versuchsweise
angenommen wird, es sei denn, daß das Arbeitsveraältnis
über drei Monate hinaus festgesetzt wird. Eine
derartige Einstellung ist dem Arbeitsamt unverzüglich anzuzeigen.
IV. Durchführung der Verordnung.
8 17.
1. Arbeitsamt und Fürsorgestellen.
(I) Soweit die Verpflichtungen aus dieser Verordnung
nicht durch freie Entschließung der Arbeitgeber erfüllt werden,
liegt die Sorge um die Einstellung und Beschäftigung
der Schwerbeschädigten dem Arbeitsamt der Regierungskommission
des Saargebietes und unter seiner Aufsicht den
amtlichen Fürsorgestellen für Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene
bei den Kreis- (Bezirks-) Verwaltungen und
der Stadt Saarbrücken ob. Die Durchführung der. Verordnung
geschieht im Einvernehmen mit den Berufsvertretungen der
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, mit den Organen der Ciewerhaanfcicht
und den. Arheitenarchweicen
(II) Soweit es sich um Körperschaften, Stiftungen und An-;talten
des öffentlichem Rechts handelt, liegt die Durchführung
ler Verordnung den Trägern der Dienstaufsicht im Beı1ehmen
mit dem Arbeitsamt ob. Bei Meinungsverschieden-1eiten
entscheidet auf Anrufen des Arbeitsamtes endgültig
las zuständige Mitglied der Regierungskommission.
(111) Die Durchführung der Verordnung hat so zu erfolgen
laß die Schwerbeschädigten tunlichst ihren alten Beruf erıalten
werden und daß eine unverhältnismäßig starke Beastung
einzelner Berufsgruppen oder einzelner Arbeitgeber
vermieden wird, Die Entlohnung von Schwerbeschädigten
soll bei gleicher Arbeitsleistung nicht unter den Tarifen
jer Kategorie, in welcher sie beschäftigt werden, erfolgen.
3ei der Versetzung eines Schwerbeschädigten soll größtnögliche
Rücksicht auf den Gesundheitszustand desselben
szenommen werden.
2. Schwerbeschädigtenausschuß.
(I) Bei dem Arbeitsamt ist ein Schwerbeschädigtenaus-;chuß
zu bilden, der aus dem Leiter des Arbeitsamtes oder
jeinem Vertreter als Vorsitzenden und neun Mitgliedern be-;teht.
Der Vorsitzende hat kein Stimmrecht. Die Mitglieder
nüssen zwei Schwerkriegsbeschädigte und ein schwerunfall-’eschädigter
Arbeitnehmer, drei Arbeitgeber und je ein Verreter
der Gewerbeaufsicht, der Arbeitsnachweise und deı
3Zerufsgenossenschaften sein. Für jedes Mitglied ist ein Stell:
‚ertreter zu bestimmen.
(II) Die Mitglieder und ihre Stellvertreter werden von
lem Arbeitsamt berufen. Die Berufung gilt jeweils auf zweı
‚ahre; die Mitglieder und ihre Stellvertreter versehen ihr
\mt unentgeltlich, doch wird ihnen Fahrgeld III. Klasse und
Tagegeld gewährt nach Maßgabe der für die Entschädigung
ler Mitglieder des Hauptbeirats bei der Hauptfürsorgestelle
für Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene im Saargebiel
arlassenen Bestimmungen. Notwendige Versäumnis der Arbeitszeit
darf eine Verminderung der Lohn- und Gehalts
zahlung nicht zur Folge haben.
8 19.
3. Betriebsvertretung und Vertrauensleute.
(I) In allen Betrieben, in denen nach dem Gesetz eine
Vertretung der Arbeitnehmer zu errichten ist, hat sie sich um
lie Durchführung dieser Verordnung zu bemühen.
(II) Sofern in einem Betriebe wenigstens fünf schwerbe-;schädigte
Arbeitnehmer nicht nur vorübergehend beschäftigt
‚ind, haben sie für diese Aufgabe auf die Dauer, von
‚wei Jahren einen Vertrauensmann zu wählen, der tunlichsi
;öin Schwerbeschädigter sein soll. Der Arbeitgeber hat einen
Zeauftragten zu bestellen, der mit dem Vertrauensmanne deı
schwerbeschädigten Arbeitnehmer im Interesse der Schweryjeschädigten
zusammenzuwirken hat. Beide Personen sind
‚on dem Arbeitgeber dem Arbeitsamt zu benennen. Sie
lienen dem Arbeitsamt als Vertrauensleute für diesen Betrieb
(11) Der Vertrauensmann verwaltet sein Amt unentgeltlich
ıls Ehrenamt. Notwendige Versäumnis von Arbeitszeit darf
Ȋne Minderung der Entlohnung oder Gehaltszahlung nicht
zu Folge haben. Vertragsbestimmungen, die dieser Vor:
;chrift zuwiderlaufen, sind nichtig.
(IV) Die notwendigen Kosten für Schreibmaterialien und
Dorto sowie die Fahrkosten III. Klasse zum Arbeitsamt träg‘
ler Arbeitgeber.
(V) Das Amt des Vertrauensmannes erlischt, wenn er es
ılederlegt, aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet oder die
»ürgerlichen Ehrenrechte oder die Fähigkeit. Öffentliche
Aemter zu bekleiden, verliert,
(VI) Auf Antrag des Arbeitgebers oder von mindestens
inem Viertel der schwerbeschädigten Arbeitnehmer des Beriebs
kann der Schwerbeschädigtenausschuß ($ 18) das
Zrlöschen des Amtes eines Vertrauensmannes wegen gröb:
icher Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beschließen
8 20.
4. Beschwerdeverfahren.
(I) Gegen Anordnungen und Entscheidungen, die das Arjeitsamt
auf Grund der Vorschriften dieser Verordnung trifft.
xann Beschwerde beim Schwerbeschädigtenausschuß (8 18)
binnen dreißig Tagen vom Tage der Anordnung oder Entscheidung
erhoben werden. Die Beschwerde ist bei dem
Arbeitsamt einzureichen. Der Schwerbeschädigtenausschuß
;ntscheidet endgültig vorbehaltlich der Bestimmungen des
Abs. 3. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung
as sei denn, daß der Schwerbeschädigtenausschuß es au‘
Antrag ausdrücklich. anardnet