Full text : 32.1927 (0032)

(IV) Das Arbeitsamt der Regierungskommission kann allzemein
 oder im einzelnen Falle aus besonderen Gründen
oestimmıen, daß nur vorübergehend besetzte Arbeitsplätze
sowie einzelne Arten von Lehrstellen und einzelne Arten
von Stellen der Hausgewerbetreibenden (Heimarbeiter) nicht
als Arbeitsplätze bei der Feststellung der Beschäftigungsoflicht
 des Arbeitgebers gemäß 8 7 dieser Verordnung mitzuzählen
 sind.

S& 4
4. Schwerbeschädigte.
Schwerbeschädigte im Sinne dieser Verordnung sind Personen,
 die infolge einer Dienstbeschädigung oder durch
Unfall oder beide Ereignisse um wenigstens 50 vom Hundert
in ihrer Erwerbsfähigkeit beschränkt sind und auf Grund
des Reichsversorgungsgesetzes, der vorangehenden Militärversorgungsgesetze
 oder von Gesetzen, die das Reichsversorgungsgesetz
 für anwendbar erklären, oder auf Grund der
reichsgesetzlichen Unfallversicherung, des Unfallfürsorgegesetzes
 vom 18. Juni 1901 (Reichsgesetzblatt 1901 Seite 211)
oder entsprechender landesrechtlicher Vorschriften oder auf
Grund sonstiger gesetzlicher Bestimmungen der Kriegs- und
Unfallversorgung Anspruch auf eine Pension oder auf eine
der Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit entsprechende Rente
haben.

8 5.
3. Friedensblinde, Erwerbsbeschränkte, Minderbeschädigte.
(I) Das Arbeitsamt muß einem Blinden, der nicht bereits
nach 8 4 geschützt ist, den Schutz dieser Verordnung
zuerkennen, wenn er sich ohne Hilfe dieser Verordnung
ainen geeigneten Arbeitsplatz nicht zu verschaffen oder zu
erhalten vermag und dadurch die Unterbringung der Schwer-»eschädigten
 (8 4) nicht gefährdet wird.
(II) Anderen Personen, die um wenigstens 50 vom Hundert
dauernd in ihrer Erwerbsfähigkeit beschränkt und nicht bereits
 nach 8& 4 geschützt sind (Schwererwerbsbeschränkte),
sowie Kriegs- und Unfallbeschädigten, bei denen die Minderung
 der Erwerbsfähigkeit weniger als 50, aber wenigstens
30 vom Hundert beträgt (Minderbeschädigte), kann das
Arbeitsamt unter den "gleichen in Abs. 1 erwähnten Voraussetzungen
 diesen Schutz zuerkennen.
(III) Vor der Entscheidung soll der zuständige Örtliche
Arbeitsnachweis gehört werden. Die Entscheidung kann von
jiem Arbeitsamt widerrufen werden. Der Widerruf ist am
Ende des Kalendervierteljahres wirksam, das auf den Widerruf
 folr

S 6.
6. Sonderfälle.
(I) Das Arbeitsamt ist ermächtigt, Kriegs- und Unfallbeschädigte,
 für die eine Rente noch nicht rechtskräftig festzesetzt
 ist, bis zur Festsetzung ihrer Rente den Schwerbeschädigten
 gleichzustellen, wenn bestimmt anzunehmen ist,
daß ihre Erwerbsbeschränkung auf 50 vom Hundert oder
nehr bemessen wird,
(11) Schwerbeschädigte (8 4), deren Rente bei erneuter
Festsetzung auf weniger als 50 vom Hundert herabgesetzt
wird, genießen noch für ein Jahr von der Rechtskraft der
neuen Entscheidung den Schutz dieser Verordnung.
Il. Pflichten der Arbeitgeber.
87.
1. Beschäftigungspflicht.
(I) Ein Arbeitgeber ($ 2), der über 20 Arbeitsplätze (8 3)
verfügt, muß wenigstens einen Schwerbeschädigten ($ 4),
2in Arbeitgeber, der über mehr Arbeitsplätze verfügt, auf
je 50 weitere Arbeitsplätze wenigstens einen weiteren Schwerdeschädigten
 beschäftigen. Solange ein Arbeitgeber die vorstehenden
 Verpflichtungen nicht erfüllt hat, ist er verpflichtet,
wenn er einen Arbeitsplatz besetzen will, einen Schwerbeschädigten,
 der für diesen Arbeitsplatz geeignet ist, anderen
Bewerbern vorzuziehen.
(II) Bei der Berechnung der Arbeitsplätze werden mehrere
Betriebe, die ein Arbeitgeber im Saargebiet hat, zusammenzerechnet.
 Das Nähere regeln hinsichtlich der Betriebe der
Regierungskommission das zuständige Mitglied der Regie--ungskommission
 mit Zustimmung des Mitgliedes für die
Angelegenheiten des Arbeitswesens, hinsichtlich der Betriebe
anderer Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen
 Rechtes die Aufsichtsbehörde im Benehmen mit dem
Arbeitsamt. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet endzültig
 auf Anrufen eines der Beteiligten die Regierungskommission,
 wenn es sich um Betriebe der Regierungskommission
handelt, im übrigen das zuständige Mitglied der Regierungskammissian.


8 8.
2. Auskunftspflicht und Betriebsführung.
(I) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitsamt die
\nskünfte zır erteilen. die im Interesse der Schwerhbeschäligten

 notwendig sind. Der Arbeitgeber ist weiter verpflichtet,
lem Arbeitsamt Einblick in seinen Betrieb zu gewähren, soweit
 das im Interesse der Schwerbeschädigten erforderlich ist
ınd hierdurch Betriebsgeheimnisse nicht gefährdet werden;
lie Besichtigungen sollen nur im Benehmen «mit den Oryanen
 der Gewerbcaufsicht und innerhalb der diesen gerogenen
 Grenzen erfolgen. Die für das Arbeitsamt tätigen
Dersonen sind zur Geheimhaltung der Geschäfts- und Beriebsverhältnisse
 verpflichtet, die bei dieser Gelegenheit zu
hrer Kenntnis gelangen. Die Strafbestimmung des 8 145a
ler Reichsgewerbeordnung gilt entsprechend.
(II) Soweit es erforderlich ist, um die dauernde Unterringung
 der Schwerbeschädigten sicherzustellen, ist der Arjeitgeber
 auf Verlangen des Arbeitsamtes verpflichtet, die
\rbeitsräume, Betriebsvorrichtungen, Maschinen und Gerätchaften
 so einzurichten und zu unterhalten und den Betrieb
;o zu regeln, daß eine tunlichst große Zahl von Schwereschädigten
 in seinem Betrieb Beschäftigung finden kann.
Diese Verpflichtungen bestehen nicht, soweit ihre Durchührung
 den Betrieb ernstlich schädigen würde oder mit un-‚erhältnismäßigen
 Aufwendungen verbunden wäre oder soweit
lie staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Arbeiterschutzzorschriften
 ihnen entgegenstehen.

8 9.
3. Anzeigepflicht.
(1) Das Freiwerden eines durch einen Schwerbeschädigten
yjesetzten Arbeitsplatzes hat der Arbeitgeber unverzüglich
lem Arbeitsamt anzuzeigen, soweit nicht nach 8 13 die
Zustimmung des Arbeitsamtes zur Kündigung erforderlich ist
(II) Die Wiederbesetzung eines freigewordenen Arbeits-‚latzes
 hat im Einvernehmen mit dem Arbeitsamt unter
‚orzugsweiser Berücksichtigung der Schwerbeschädigten zu
"rfolgen.
(11) Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht, wenn
ss sich um eine Beamtenstelle bei einer Dienststelle der
degierungskommission handelt.

8 10.
4. Befreiungen.

(I) Das Arbeitsamt kann die Anwendung der Bestimmungen
les $ 7 auf einzelne Berufsgruppen ausschließen und die
Zahl der einzustellenden Schwerbeschädigten im Rahmen
ler Bestimmungen des 8 7 für verschiedene Berufsgruppen
'‚erschieden festsetzen.
(Il) Das Arbeitsamt kann einzelne Arbeitgeber von den
/erpflichtungen, die ihnen durch die Bestimmungen des 8 7
ıferlegt sind, ganz oder zum Teil befreien, wenn es nach
ler besonderen Lage des Falles erforderlich ist, insbesondere
lann, wenn es nach der Eigenart des Betriebes, z. B. bei
iberwiegender Beschäftigung weiblicher Personen erforderlich
»rscheint. Die Befreiung kann an Bedingungen geknüpft
verden, die der Förderung der Arbeitsfürsorge oder sonst
jer Schwerbeschädigtenfürsorge dienen,
8 11.
5. Freihaltung bestimmter Arbeitsplätze.
(I) Das Arbeitsamt kann nach Anhörung des Arbeitgebers
ınd der Vertretung seiner Arbeitnehmer auch anordnen, daß
»in privater Arbeitgeber seine Verpflichtungen nach 8 7
ladurch zu erfüllen hat, daß er Arbeitsplätze bestimmter
Art oder einzelne bestimmte Arbeitsplätze, die sich für
ichwerbeschädigte vorzugsweise eignen, freihält.
(II) Werden Arbeitsplätze frei, die nach der Bestimmung
les Abs. I] für Schwerbeschädigte freizuhalten sind, so hat
je der Arbeitgeber unbeschadet sonst vorgeschriebener An-:eigepflichten
 binnen drei Tagen dem Arbeitsamt anzuzeigen.
Zr darf sie erst besetzen, wenn das Arbeitsamt ihm binnen
‚ehn Tagen nach Absendung der Anzeige keine geeigneten
ichwerbeschädigten genannt hat. Diese Verpflichtung be-;teht
 nicht, soweit die Besetzung im Interesse des Betriebs
ıicht aufgeschoben werden kann.
8 12.
6. Siedlungsstellen.
Arbeitgeber können ihren Verpflichtungen nach 8 7 mil
Zustimmung des Arbeitsamtes dadurch genügen, daß sie
schwerbeschädigten Siedlungsstellen, die den Schwerbeschäligten
 und ihrer Familie den angemessenen Lebensunterhalt
armöglichen, zu Eigentum oder Pacht überlassen.
I. Schutz der Schwerbeschädigten.
8 13.
1. Kündigungsbeschränkung.
(I) Einem Schwerbeschädigten kann nur mit Zustimmung
des Arbeitsamtes gekündigt werden. Das Arbeitsamt hat seine
Zustimmung zu erteilen. wenn dem Schwerheschädioten eir
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.