Öegen dieses Urteil hat der Kläger form- und fristgerecht
Rekurs eingelegt mit dem Antrage, ihm eine Rente von
30 % zuzubilligen, und zwar nicht erst von der 13. Woche,
sondern vom 5. Juli 1925 ab, da Krankengeld nur bis zum
4. Juli 1925 einschließlich bezahlt sei.
Die Beklagte ‘hat. beantragt, den Rekurs als unzulässig zu
verwerfen, da es sich bei der zugesprochenen Rente, wie aus
dem letzten Satz der Urteilsbegrundung hervorgehe, um eine
„orläufige Rente handle.
In dem Termine zur mündlichen Verhandlung vom 22. 3.
1926 erklärte der Kläger, er sei am 15. 1. 1926 auf dem
Heimwege vom Büro wieder gefallen und habe sich erneut
zjnen Bruch des linken Oberschenkels zugezogen. Er sei
vom 15. 1. bis 8, 3. 1926 in der Behandlung des Dr. St.
n V. gewesen und habe vom 18. 1. bis 8. 3. 1925 Krankengeld
bezogen. Die Beklagte ist darauf auf Veranlassung des Senats
nm eine Prüfung darüber eingetreten, ob es sich bei dem inzwischen
eingetretenen Bruch um einen neuen selbständigen
Unfall oder um eine Verschlimmerung des Unfalles vom 7. 3.
1925 handle. Durch Bescheid vom 26. 83. 1926 ist alsdann
dem Kläger in der Annahme, daß es sich bei dem Untalle
‚om 15. 1. 10926 um eine unmittelbare Folge des Unfalles
‚om 7. 5. 1925 handle, für die Zeit vom 15. 1. bis 8. 3.
ınd für den 16. und 17. 7. 1926 die Vollrente an Stelle
jder Teilrente von 10%) zuerkannt worden,
In dem erneuten Termin zur mündlichen Verhandlung
hat der Kläger Zuerkennung einer Rente von 30% beantragt,
soweit ihm nicht für die vorbezeichneten Zeiträume
die Vollrente gewährt worden ist. Seinen Antrag auf Gewährung
der Rente vom 5. 7. 1925 hat er insoweit fallen
zelassen, als die Beklagte diesen Anspruch in Hühe von
10 09 anerkannt und freiwillig Zahlung geleistet hat.
Die Beklagte hat beantragt, den Rekurs als unzulässig zu
‚erwerfen und, was den Bescheid vom 26. 8. 1926 angeht,
lie Sache an das Oberversicherungsamt zu verweisen.
Was zunächst die von der Beklagten bemängelte Zulässigzeit
des Rekurses angeht, so hat das Reichsversicherungsamt
ın ständiger Rechtsprechung, der sich auch der erkennende
Senat anschließt, den Standpunkt vertreten, daß das Ober-‚ersicherungsamt
eine Rente, die es als vorläufig gewähren
will, auch im entscheidenden Teile des Urteils als vorläufige
bezeichnen muß und daß diesem Erfordernis durch einen
Verordnung über die Beschäftigung Schwerkriegsbeschädigter
im Saargebiet.
(Amtsblatt der Reg.-Komm. Nr. 12 vom 22. März 1927.)
Auf Grund der 88 19 und 23 der Anlage zum Abschnitt IV
Teil 3) des Friedensvertrages von Versailles,
nach Anhörung der gewählten Vertreter der Bevölkerung
ınd der Arbeitskammer,
verordnet die Regierungskommission des Saargebietes genäß
ihrem Beschlusse vom 16. März was folgt:
1. Allgemeine Bestimmungen.
8 1.
1. Grundlegende Vorschrift.
Alle Arbeitgeber im Saargebiet sind verpflichtet, die Arpeitsplätze
in ihren Betrieben nach Maßgabe der folgenden
Vorschriften mit Schwerbeschädigten zu hesetzer
82.
2. Arbeitgeber.
(I) Arbeitgeber im Sinne dieser Verordnung ist, wer einen
der mehrere Arbeitsplätze im Sinne dieser Verordnung
zu besetzen berechtigt ist.
(1) Arbeitgeber im Sinne dieser Verordnung sind auch die
Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des Öffentlichen
Rechtes, Arbeitsplätze auch die Beamtenstellen. Die besonderen
Vorschriften und Grundsätze über die Besetzung der
Beamtenstellen, insbesondere über Vorbildung, Reihenfolge
und Wartezeit der Anwärter für Beamtenstellen und über
die Beförderung, Versetzung und Entlassung der Beamten
werden durch diese Verordnung nicht beseitigt, sind aber so
zu gestalten, daß sie die Finstellung Schwerbeschädigter
arleichtern
83.
N ‚3 Arbeitsplätze.
M Arbeitsplätze im Sinne dieser Verordnung sind alle
Stellem, auf denen Arbeitnehmer im Sinne dieser Verordnung
+secchäftiget werden können
Vermerk am Schlusse des Urteils nach $ 1692 Abs.
VO. nicht genügt wird (vgl. Die Berufsgenossenschaf
1924, S. 152; Breithaupt 1917, S, 151; Amtl. Nachr. 1915
3. 330 und 407). Enthält der entscheidende Teil des Urteils,
vie im vorliegenden Falle, nicht die Bezeichnung der Rente
ıls einer vorläufigen, so muß die zuerkannte Rente als
Dauerrente angesehen werden. Der Rekurs ist also zulässig
Da der Endbescheid vom 8. 10. 1925 noch nicht rechts
<räftig ist, gelten nach 8 1608 Abs. 1 RVO. die gegen
liesen Bescheid eingelegten Rechtsmittel auch als Rechts
nittel gegen den neuen Bescheid vom 26. 8. 1926; nach
\bsatz 2 a. a. O. kann die Stelle, bei der das ältere Streit-‚erfahren
schwebt, das Verfahren über den neueren Bescheid
ın sich ziehen und bei der Entscheidung der älteren Sache
larüber befinden, welche Entschädigung nach Erlaß des
jeuen Bescheids zu gewähren ist. Es erschien zweckmäßig.
on dieser Befugnis Gebrauch zu :nachen und von einer
/erweisung an das Oberversicherungsamt bezüglich des Be
cheids vom 26. 8. 1926 abzusehen.
Was die Entscheidung in der Sache selbst angeht, sa
ann sich der Senat der Auffassung der Vorinstanzen, daf
»s sich bei dem Unfalle vom 7. 5. 1925 um einen selbständigen
Zetriebsunfall handie, nicht anschließen. Der ganze Her:
rang bei dem Unialle, der Umstand, daß der Unfall gerade
las von dem Unfaile vom 21. 2. 1913 her in der Gehsicherheit
10ch stark behinderte linke Bein betroffen und daß de
Jntall vom 15. 1. 1926 gleichfalls durch Ausrutschen beim
Gehen sich ereignet und wiederum einen Bruch gerade des
inken Beines zur Folge gehabt hat, sprechen vielmehr dafür
Jaß diese neuerlichen Unfälle sich nur ereiznen konnten, weil
ijer Kläger infolge des im Jahre 1913 erlittenen Unfalles das
inke Bein nicht mehr mit der erforderlichen Sicherheit
zebrauchen kann. Beide Unfälle stellen also nicht selb-;ständige
Betriebsunfälle dar, sondern sind nur Folgen des
m Jahre 1913 erlittenen Unfaliles. Es kommt daher im vor.
jegenden Falle nur die Neufestsetzung der für den Unfal
‚on 1913 zuerkannten Rente wegen Aenderung der Verhält
ıisse nach & 608 RVO. in Frage.
Hiernach war das angefochtene Urteil und die bezeichneter
Zescheide aufzuheben und die Sache gemäß 8 1715 RVO
an die Berufsgenossenschaft zur Erteilung eines Bescheide“
nach & 1583 Ziff. 2 RVO. zurückzuverweisen
(1) Arbeitnehmer im Sinne dieser Verordnung sind alle
m Dienste anderer gegen Entgelt oder als Lehrlinge be:
schäftigten Personen beiderlei Geschlechts. Arbeitnehmer im
Sinne dieser Verordnung sind daher insbesondere
a) die gewerblichen Arbeiter und Arbeiterinnen sowie Lehr
linge, ferner die Hausgewerbetreibenden, soweit sie ir
der Gemeinde des Betriebes oder in wirtschaftlich mi
ihr zusammenhängenden nahe bei ihr liegenden Gemein
den wohnen, in der Hauptsache für denselben Betriet
arbeiten und selbst keine Arbeitnehmer beschäftigen,
die eine der im 8 1 Abs. 1 des Versicherungsgesetzes fü
Angestellte angeführten Beschäftigungen gegen Entgel
ausübenden Personen, auch wenn sie nicht versicherungs;
pflichtig sind, sowie die in einer geregelten Ausbildung
zu einer dieser Beschäftigungen befindlichen Lehrlinge
ınd die mit niederen oder lediglich mechanischen Dienst
leistungen beschäftigten Büroangestellten,
die öffentlichen Beamten und Beamtenanwärter (vgl. 8 °
Abs. 2).
(111) Nicht als Arbeitnehmer im Sinne dieser Verordnuns
zelten:
a) die Familienangehörigen des Arbeitgebers, soweit sie ir
dem Haushalt des letzteren Aufnahme gefunden haben
auch wenn sie gegen Entgelt beschäftigt werden,
bh) die Vorstandsmitglieder und gesetzlichen Vertreter vor
juristischen Personen und von Personengesamtheiten des
öffentlichen und privaten Rechtes, ferner die Geschäfts
führer und Betriebsleiter, soweit sie zur selbständiger
Einstellung und Entlassung der übrigen im Betriebe ode:
in der Betriebsleitung beschäftigten Arbeitnehmer be
rechtigt sind, oder soweit ihnen Prakura oder. General
‚ollmacht erteilt ist,
liejenigen Personen, deren Beschäftigung nicht in erste
“inie ihrem Erwerbe dient, sondern mehr durch Rück
sichten der körperlichen Heilung, der Wiedereingewvöhnung,
der sittlichen Besserung oder Erziehung ode!
durch Beweggründe charitativer, religiöser, wissenschaft
“ahar arar. läiinsetlerischer Art hestimmt wird
m)