Verwaltung der Finanzen.
Verordnung betr. die Versteuerung ausländischer Kraftfahrzeuge,
Gebührenordnung der Katasterverwaltung des Saargebietes
vom 18. März 1927.
Oeffentliche Arbeiten, Eisenbahnund
Postwesen.
Bekanntmachung betr. Zuteilung des Ortes Steinbach (Post
Thalexweiler) an den Anschlußbereich der Fernsprechvermittelungsstelle
in Lebach.
Zekanntmachung betr. den Expreßgutverkehr Saargebiet —
Elsaß und Lothringen.
Zekanntmachung betr. den Personen-, Gepäck- und Expreßguttarif
Deutsche Reichsbahn — Saarbahnen.
3ekanntmachung betr. den Eisenbahn-Personen- und Gepäcktarif
der Saarbahnen.
Justizverwaltung.
SZrnennung,
Handel und Gewerbe.
Bekanntmachung betr. gewerbliches Privatschulwesen,
Bekanntmachung betr. Ungültigkeitserklärung eines verloren
gegangenen Wandergewerbescheines,
Sozialversicherung.
Bekanntmachung betr. grundsätzliche Entscheidungen des
Landesversicherungsamtes in Saarlouis.
Privatversicherung.
Bekanntmachung betr. Vorlage der Rechnungsabschlüsse seitens
der Versicherungsunternehmungen.
Bekanntmachung betr. Aenderung in der Person des Hauptbevollmächtigten
einer im Saargebiet zugelassenen Versicherungsgesellschaft.
Bekanntmachung von im Saargebiet zugelassenen nichtsaarländischen
Versicherungsunternehmungen.
Landwirtschaft.
Verfügung betr. bakteriologische Fleischuntersuchung.
\usführung der durch sie zu finanzierenden Projekte nicht
:her begonnen wird, als bis das Anleihegenehmigungsverahren
durchgeführt ist. Wenn besonders eilige und verraulich
zu behandelnde Fälle vorliegen, so bedingen auch
jiese bei den besonderen Verhältnissen des Saargebietes,
lie eine schnelle Erledigung von solchen Anträgen ermögichen,
keine Notwendigkeit, Verpflichtungen einzugehen, ehe
ıcht das Genehmigungsverfahren wenigstens eingeleitet ist.
zs ist daher in solchen Fällen der Aufsichtsbehörde unver-:üglich
Mitteilung zu machen, um vor jeder finanziellen
3indung deren vorläufige Stellungnahme abzuwarten. Auf
ılle Fälle wird die Tatsache einer bereits erfolgten Verpflichung
in keiner Weise einen Grund dafür abgeben, daß die
;taatliche Entscheidung hierdurch irgendwie behindert wird.
Die Verantwortung tür eine etwaige Nichtgenehmigung trifft
lie Gemeindeorgane. Dies gilt auch für die Fälle, in denen
‚or Aufnahme der endgültigen Anleihe die Mittel zur Aus-‘ührung
von Projekten durch kurzfristige Anleihen beschafft
verden sollen, oder in denen sich erst nach der Beschlußassung
der Gemeindevertretung über die Ausführung des
Internehmens die Notwendigkeit einer Finanzierung im Aneiheweg
herausstellt.
Zur Vermeidung von Mißverständnissen wird hierbei noch
larauf hingewiesen, daß nach wie vor sogenannte „vorüberzehende
Kredite“ nicht genehmigungspflichtig sind. Als solche
verden nur diejenigen anerkannt, die als vorübergehender
Zrsatz für an sich feststehende, im Augenblick aber noch
ılcht fällige ordentliche Einnahmen aufgenommen und
lurch eben diese Einnahmen abgedeckt werden. Voraussetzung
‘ür einen vorübergehenden Kredit ist also namentlich, daß
lie feststehenden ordentlichen Einnahmen bis zu dem Fälligxeitstage
des Kredits eingehen.
Die Herren Landräte und Bürgermeister werden ange
wiesen, vorstehenden Erlaß im Interesse der wirksamen Hand
ı1abung der Staatsaufsicht auf das genaueste zu beachten.
Saarbrücken, den 23. März 1927,
Das Mitglied der Regierungskommission
für die Angelegenheiten des Innern:
gez. G. W. Stephens.
Das Mitglied der Regierungskommission
für die Finanzen: gez. Morlize.
Erlaß betr. die Aufnahme von Kommunalanleihen.
(Amtsblatt der Reg.-Komm. Nr. 13 vom 1. April 1927.)
In einer Reihe von Fällen sind Projekte, deren Kosten
durch langfristige Anleihen zu decken waren, begonnen worden,
bevor die staatliche Anleihegenehmigung vorlag. Bei
diesem Verfahren berufen sich die Verwaltungsorgane auf
den preußischen Ministerialerlaß vom 7. Juni 1912, in welchem
in näherer Auslegung des Runderlasses vom 1. Februar 1912
bemerkt ist, daß die Gemeindeorgane nicht gehindert sind
auch schon vor der staatlichen Genehmigung in Angelegen:
heiten, deren Erledigung schneller oder vertraulicher er:
folgen muß, auf eigene Verantwortung pflichtgemäß das
erforderlich Erscheinende zu tun. Unter den heutigen Ver:
aältnissen kann dieses Zugeständnis, das im übrigen eineı
Vorausgenehmigung zur Anleihe durch die staatlichen Beı1örden
nicht gleich kommt, nicht mehr in vollem Umfange
anerkannt werden.
Bei Anleihen, die nicht in der gesetzlichen Währung
aufgenommen werden sollen, ist eine im voraus erfolgende
Verpflichtung der Gemeindeorgane durchweg ausgeschlossen,
da die Aufnahme derartiger Anleihen gemäß der Währungsverordnung
nur mit Genehmigung der Regierungskommission
statthaft ist. Die Genehmigung wird nur dann erteilt werden,
wenn die ausgearbeiteten Projekte zur Prüfung vorgelegt
worden sind und die Prüfung ergeben hat, daß die durch
Anleihen zu finanzierenden Anlagen notwendig und unaufzchiebbar
sind, daß sie weiterhin produktiven Zwecken
dienen und ihre Aufnahme keine Ueberspannung der Finanzkraft
der Gemeinden mit sich bringt. )
Aber auch bei Anleihen, die in der gesetzlichen Währung
aufgenommen werden. muß Grundsatz hleiben. daß mit der
Bekanntmachung betr. Vorlage der Rechnungsabschlüsse
seitens der Versicherungsunternehmungen.
Die in Nr. 12 der „Saar-Wirtschaftszeitung‘“ bereits ver:
5ffentlichte Bekanntmachung ist im Amtsblatt der Regier"ungskommission
Nr. 13 vom 1. April 1927 veröffentlicht
Devisennotierungen in Berlin und Paris
vom 1. bis 6. April 1927.
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