Durch folgendes Beispiel wird die beabsichtigte
steuerliche Erleichterung für einen Steuerpflichtigen
dargestellt:
Ein verheirateter Bergarbeiter unter Tage mit
3 Kindern und einem Einkommen von 900 Fr.
xonnte bisher monatlich abziehen an
Werbungskosten 200 Fr.
Sozialabzügen 60 mal 5 = 300 Fr.
zusammen: 500 F-Schreiben
der Handelskammer an die deutsche und
die französische Handelsverfragsdelegation.
Die durch die Presse gegangenen Nachrichten
über den Stand der deutsch-französischen Handelsvertragsverhandlungen
haben der Handelskammer
und dem Verein zur Wahrung der gemeinsamen
wirtschaftlichen Interessen im Saargebiet Veran-'assung
gegeben, beiden Delegationen am 31. März
1927 nachstehendes Schreiben eilbrieflich zu übermitteln.
„Wie wir erfahren, haben die deutsche und die
französische Delegation ein Abkommen vorbereitet,
das unter Verlängerung aller augenblicklich
ın Kraft befindlichen Abkommen bis zum 30. Jun:
dieses Jahres Erleichterungen für die französische
Weineinfuhr in Deutschland sowie umgekehrt für
die Einfuhr gewisser deutscher Erzeugnisse in
Frankreich vorsieht. Die Tatsache, daß das in
Frage stehende Abkommen sich lediglich auf den
deutsch-französischen Warenaustausch beschränkt,
bedeutet für das Saargebiet eine starke Enttäuschung
seiner Hoffnungen. Die Saarwirtschaft
hatte bestimmt erwartet, daß die derzeitigen
Pariser Verhandlungen dazu benützt würden,
wenigstens den allerdringendsten Wünschen des
Saargebietes durch entsprechende Durchsicht und
Verbesserung der bestehenden vertraglichen Vereinbarungen
Rechnung zu tragen. Diese Wünsche
beziehen sich in der Hauptsache auf die Umtarifierung
gewisser Kontingente, bei denen sich in
der Zwischenzeit ergeben hat, daß die eingesetzten
Tarifnummern unrichtig sind, sowie auf die
Einschaltung neuer Tarifpositionen, die nötig ist,
um alle für eine Zollerleichterung vorgesehenen
Erzeugnisse in deren Genuß zu setzen. Es handeh
sich also, wie wir ausdrücklich betonen, weder
um Neuanträge noch auch um eine allgemeine
Aufrollung der Saarzollfrage und die erfor:
derliche Stabilisierung der bestehenden Erleichterungen.
Obwohl selbstverständlich auch diese
Fragen vom Standpunkte des Saargebietes aus
dringlicher Natur sind, ist sich die Saarwirtschafi
darüber klar, daß ihre Beratung bis zu einem
zewissen Grade an den Gang der Verhandlungen
gebunden ist und daher zum gegenwärtigen Zeitpunkte
nicht durchführbar erscheinen mag. Um
so mehr aber glaubt die Saarwirtschaft, als Ausgleich
für die von ihr bezeigte Zurückhaltung
erwarten zu dürfen, daß wenigstens ihre aller.
Iringlichsten Wünsche jetzt geregelt werden. Eine
Verschiebung der Regelung der in Betracht kommenden
Fragen bis zum 1. Juli, als dem Ablauf
der neu vereinbarten Verlängerungsperiode, würde
azine um so größere Härte bedeuten, als auf diese
Weise verschiedene Industriezweige noch mehrere
Monate auf die Ausnutzung wichtiger Kontingente
verzichten und hierdurch in ernste Bedrängnis
zammen mußten.
Künftig wird er abziehen können:
an Werbungskosten 250 Fr.
an Sozialabzügen 90 mal 5 = 450 Fr.
zusammen: 700 Fr.
Er wird die Lohnsteuer mit 6% nur mehr von
200 Fr. bezahlen.‘
Den Text der Gesetze werden wir nach ihreı
Veröffentlichung im Amtsblatt auch in der „Saar:
Wirtschaftszeitung‘“ zum Abdruck bringen.
Wir richten unter diesen Umständen an die
... Delegation die dringende Bitte, nach Abschluß
der derzeitigen Verhandlungen, sich wenigstens
noch der dringendsten Revisionswünsche, die auf
Grund der bestehenden beiden Saarzollabkommen
zu stellen sind, anzunehmen und zum mindesten
ihre Regelung durch Notenwechsel vorzusehen.
Wir erlauben uns anzufügen, daß wir der ..
Delegation das gleiche Schreiben übermittel
haben.‘
„Die französische Zollverwaltung
und das Saargebiet.‘‘ — Richtigstellung.
in einer kürzlich erschienenen Veröffentlichung war unter
ier Ueberschrift „Die französische Zollverwaltung und das
jaargebiet“ u. a. behauptet worden, daß die von den Zoll-‚innahmen
des Saargebietes abzusetzenden und der franzö6-ischen
Regierung zu überweisenden Erhebungskosten der
ranzösischen Zollverwaltung im Saargebiet 0,46 vo betragen
ınd sogar im allgemeinen niedriger seien als in Frankreich
jegenüber dieser Mitteilung erscheint es notwendig, fest-:ustellen,
daß in einer amtlichen Mitteilung der Regierungscommission
an den Landesrat die Erhebungskosten mit 35 9%
ıngegeben worden sind, wobei besonders betont wurde, daß
lie Erhebungskosten der iranzösischen Zollverwaltung im
jaargebiet mit Rücksicht auf die Unübersichtlichkeit der
leutsch-saarländischen Grenze und die hierdurch bedingte
dersonalverstärkung wesentlich höher seien als in
“rankreich. Die Regierungskommission hat uns auf unsere
3itte ‘hin die Richtigkeit dieser dem Landesrat gemachten
Mitteilungen erneut bestätigt.‘ Wenn es auch möglich ist
iaß der angegebene Satz von 35% sich auf Grund der
ırst am Ende des Etatsjahres endgültig festliegenden Zahlen
ı1och etwas ermäßigt, so dürften hierbei wohl kaum wesent:
iche Aenderungen zu erwarten sein. Im Interesse des Saar:
vebietes wäre allerdings zu wünschen, daß die erwähnte
/eröffentlichung auf Richtigkeit Anspruch machen könnte
Bekanntmachung über die Vereidigung von Sachverständigen
bei der Handelskammer.
Gemäß 8 42 des Gesetzes über die Handelskammern vom
MM, Februar 1870 und 19. August 1897 sowie des 8& 36 der
Jewerbeordnung ist
Herr Theodor Schröer, Saarbrücken 3, als Sachver
ständiger für Hochbauwesen, .
Herr Eduard Schmoll, Saarbrücken 1, als Sachver
ständiger für Blitzschutz- und Schwachstromanlagen,
Herr Emil Velten, Saarbrücken 3, als Sachverständige
für den Butter-, Eier- und Käsehandel,
Herr Ernst Brück, Neunkirchen, als Bausachverstän
diger und Schätzer,
Herr Andreas Woll, Neunkirchen, als Sachverständige
für den Kartoffelhandel,
Herr Ludwig Brockhaus, Dillingen, als Sachver
ständiger für das Gasfach
ffentlich angestellt und vereidigt worden.
Die Vereidigung ist laut Urkunde vom 5. April 192
iurch den 1. stellv. Vorsitzenden der Handelskammer erfolgt
Saarbrücken, den 5. April 1927.
Der 1. stellv. Vorsitzende: Der Syndikus:
gez. H. Lampert. I. A, gez. Dr. Zirkler