PZeichnunr enrotoakoll.
Für die Anwendung des am heutigen Tage unterzeichneten
Zusatzabkommens haben die Hohen verragschließenden
Teile folgende Bestimmungen ver->inbart:
Zu Artikellund2:
Kontrolle der Kontingente.
A. Ausfuhr aus dem französischen Zollgebiet in das
deutsche Zollgebiet.
Jede Sendung von Wein und Wermutwein, die
von demselben Versender an denselben Empfänger
gerichtet ist, muß, um die im Abkommen vorgesehenen
Vergünstigungen genießen zu können,
bei der Einfuhr in das deutsche Zollgebiet von einer
vom Französischen Landwirtschaftsministerium aus
zestellten Kontingentsbescheinigung begleitet sein.
Der Antrag auf Erteilung einer Kontingentsbescheinigung
ist nach dem beigefügten Muster in
doppelter Ausfertigung einzureichen.
Das Französische Landwirtschaftsministerium
stempelt die Anträge im Rahmen des Kontingents
ab. Durch die mit Namensbeischrift des zuständigen
Beamten des Landwirtschaftsministeriums versehene
Abstempelung erhält der Antrag die Eigenschaft
einer Kontingentsbescheinigung. Diese wird
nach Anschreibung der Warenmenge auf das Konäingent
dem Antragsteller übersandt.
Ein zweites Stück der Kontingentsbescheinigung
wird, mit dem Vermerk „Abschrift‘“ versehen, der
Deutschen Botschaft in Paris zugeleitet.
Auf Grund der Kontingentsbescheinigung ist der
Einbringer berechtigt, die in ihr verzeichneten
Warenmengen bei einer der Zollstellen abfertigen
zu lassen, über die die Einfuhr von Wein erfolgen
darf. Die Kontingentsbescheinigung muß die Ware
beim Ueberschreiten der deutschen Grenze begleiten
und ist dem Zollamt mit der Anmeldung zur Verzollung
vorzulegen.
Die Kontingentsbescheinigungen sind nicht übertragbar;
sie sind nur für die Mengen gültig, für
die sie ausgestellt sind. Die Einfuhr kann jedoch
in Teilsendungen bis zur Höhe der genannten Mengen
stattfinden unter der ausdrücklichen Bedingung,
daß’ die in einer Kontingentsbescheinigung angegebene
Gesamtmenge innerhalb eines Monats, spätestens
jedoch bis zum Ablauf des Abkommens,
bei der gleichen Zollstelle zur Schlußabfertigung
angemeldet und gestellt wird.
Die in das deutsche Zollgebiet eingeführten
Warenmengen werden mit dem der Zollberechnung
zugrunde gelegten Gewicht auf das Kontingent anzerechnet.
Die Deutsche Regierung wird der Französischen
Regierung Mitteilung machen, sobald ein
<ontingent mit 75 v. H. in Anspruch genommen ist.
Die Deutsche Regierung wird ferner der Französischen
Regierung alle 15 Tage für jedes Kontingent
die Restmenge mitteilen, die bei Kontingentsbescheinigungen
des Französischen Landwirtschaftsministeriums
nicht ausgenutzt ist. In diesem Umfang
Jürfen neue Kontingentsbescheinigungen ausgestellt
werden.
Wenn. ein Kontingent erschöpft ist, können die
in Betracht kommenden Waren nur zu den autonomen
Sätzen eingeführt werden.
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Kontingentsbescheinigung
über die Versendung von Wein oder Wermutwein in das
deutsche Zollgebiet auf Grund des Zusatzabkommens
‚wischen Deutschland und Frankreich vom 31. März 1927.
Name und Anschrift des Versenders:
Name und Anschrift des Empfängers:
Bezeichnung der Waren nach dem
deutschen Zolltarif
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57
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Wein mit natürlichem Weingeistgehalt,
in Behältnissen bei einem
Raumgehalte von 50) 1 oder mehr
(mit Einschluß der Kessel- und
Reservoirwagen):
rot
weiß
18)
18)
32
45
doter Naturwein mit einem Gehalte
von mindestens 95 g und höchstens
140 g Weingeist und mindestens
28 g zuckerfreiem Extrakt in einem
Liter, zum Verschneiden von noch
nicht verschnittenem, in Deutsch
land gewonnenen roten Wein un
ter Zollsicherung
Vein mit verstärktem Weingeistze
halt von nicht weniger als 140
aber nicht mehr als 18) g in einer
Liter:
in Behältnissen bei einem Raum
gehalte von 57) 1 oder mehr
in anderen Behältnissen
Vermutwein mit einem Weingeistg®-halt
von nicht mehr als 180 £g
und einem Gehalt an zuckerfreiem
Extrakt von mindestens 18 g in
ajnem Liter:
in Behältnissen bei einem Raumgehalte
von 15 1 oder mehr
in anderen Behältnissen
RN
1897 32
18) 55
182 25
182 35__
Summe:
in Worten: 2 Kilogramm,
Zahl, Art, Zeichen und Nummer der Packstücke
Fässer, Kisten, Körbe usw.), oder Kessel- (Re-\ervoir-)wagen:
den
107
(Unterschrift des Versenders),
Im Französischen Landwirtschaftsministerium aqesehen und
A unter Nr,
auf das Kontingent z—— S— — —_ angeschriehen
B unter Nr
Daris. den-I
(Siegel des Ministerin:
DE
(Unterschrift des zuständiaen Beamten)
Die Bescheinigung muß die Sendung bis zu ihrer Schlußabfertigung
bei einer deutschen Zollstelle begleiten.
Neben dieser Bescheinigung ist der deutschen Zollstelle
für jede Sendung ein Ursprungszeugnis vorzulegen.
Anmerkung: Einzusetzen ist in Zahlen und Worten:
a) bei Wein in. Kesselwagen: das um 17 v. H. erhöhte
Eigengewicht des Weines;
b) bei Wein oder Wermutwein in Flaschen, die in Kisten
verpackt sind: das um 24 v. H. ermäßigte Rohgewicht
der Sendung;
c) bei Wein oder Wermutwein in Flaschen, die in Körben
verpackt sind: das um 16 v. H. ermäßigte Rohgewicht
der Sendung;
dA) in allen anderen Fällen: das Rohgewicht der Sendung