Zusatzabkommen zu dem vorläufigen Handelsabkommen und den
wirtschaftlichen Vereinbarungen zwischen Deutschland und Frankreich
vom 31. März 1027.
=
Der Deutsche Reichspräsident und der Präsident
der Französischen Republik haben in dem Bestreben,
die Handelsbeziehungen zwischen den beiden Ländern
bis zum Abschluß eines endgültigen Handelsvertrages
weiter zu fördern, beschlossen, dieses Zusatzabkommen
abzuschließen und haben zu ihren
Bevollmächtigten ernannt:
Der Deutsche Reichspräsident:
den Deutschen Botschafter in Paris, Leopold
von Hoesch,
Der Präsident der Französischen Republik:
den Minister für Auswärtige Angelegenheiten,
Aristide Briand, und
Jen Minister für Handel, Gewerbe, Post und
Teiegraphie, Maurice Bokanowski,
die nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und
zehöriger Form befundenen Vollmachten die nachstehenden
Vereinbarungen getroffen haben:
Artikel 1.
Die in Liste A aufgeführten Erzeugnisse des französischen
Zollgebiets genießen bei ihrer Einfuhr in
das deutsche Zollgebiet die in dieser Liste festgesetzten
Vergünstigungen.
Die Bestimmung des Absatzes 1 findet keine Anwendung
auf Erzeugnisse, die vor dem Inkrafttreten
dieses Zusatzabkommens auf Zollager im deutschen
Zollgebiet oder in deutsche. Zollausschlüsse verbracht
worden sind.
Diese Erzeugnisse genießen den gegenwärtig gel.
“enden Minimaltarif auch dann, wenn sie nach Ablauf
dieses Zusatzabkommens eingeführt werden.
Wenn zur Zeit ihrer Einfuhr ein neuer Minimaltarif
im französischen Zollgebiet zur Anwendung‘ kommen
sollte, wird die Französische Regierung das
Parlament ersuchen, alle notwendigen Maßnahmen
zu treffen, um die Einfuhr der genannten Erzeugıisse
unter den bei Unterzeichnung des vorliegenden
Zusatzabkommens in Kraft befindlichen Bedingunzen
zu ermöglichen.
Artikel 4.
Hinsichtlich der in Liste B aufgeführten Erzeugnisse
wird vereinbart, daß die in dieser Liste vorgesehenen
Zollsätze, Zuschläge und Koeffizienten
nur in dem Ausmaß erhöht werden dürfen, in dem
der französische amtliche Index der Großhandelspreise
steigt, jedoch auch in diesem Falle nur dann,
wenn die Preissteigerung mindestens 20 v. H. geyenüber
dem Index des dem Inkrafttreten dieses
Zusatzabkommens vorangehenden Monats beträgt.
Artikel 5.
Auf die in Artikel 1, 2, 3 genannten Erzeugnisse
iinden die Bestimmungen der Artikel 4, 5, 6, 13, 14
des vorläufigen Handelsabkommens vom 5. August
1926 Anwendung.
Artikel 6.
Das vorläufige Handelsabkommen und die wirtschaftlichen
Vereinbarungen zwischen Deutschland
ınd Frankreich, die durch das Protokoll vom 16.
Februar 1927 verlängert worden sind, nämlich:
das vorläufige Handelsabkommen zwischen
Deutschland und Frankreich vom 5. August:-}926,
die Vereinbarung zwischen Deutschland und
Frankreich über den Warenaustausch zwischen
Deutschland und dem Saarbeckengebiet vom 5
August 1926 und .
die Vereinbarung zwischen Deutschland und
Frankreich vom 6. November 1926 über den
Austausch von Erzeugnissen einiger deutscher
und saarländischer Industrien
»leiben bis zu dem im folgenden Artikel auf den
30. Juni festgesetzten Ablauf dieses Zusatzabkommens
in Kraft.
Dementsprechend werden die Zusatzmengen der
Kontingente für den Monat Juni 1927 auf ein Sechs-;el
der im vorläufigen Handelsabkommen vom 5.
August 1926 und der in der Vereinbarung über
jen Warenaustausch zwischen Deutschland und dem
5aarbeckengebiet vom 5. August 1926 vorgesehenen
Kontingente sowie auf ein Zwöilftel der in der Ver-»inbarung
zwischen Deutschland und Frankreich
‚om 6. November 1926 über den Austausch von
Erzeugnissen einiger deutscher und saarländischer
Industrien vorgesehenen Kontingente festgesetzt
Diese Zusatzmengen werden unter den in den ge-1annten
Abkommen und Vereinbarungen vorgesehe
Artikel 2.
Die in Liste B aufgeführten Erzeugnisse deutschen
Ursprungs und deutscher Herkunft genießen bei
hrer Einfuhr in das französische Zollgebiet die in
lieser Liste festgesetzten Vergünstigungen, sowohl
hinsichtiich der Zollsätze als auch hinsichtlich aller
Zuschläge und Erhöhungskoeffizienten, die Frank-:eich
anwendet oder in Zukunft anwenden könnte.
Die in Liste B aufgeführten Erzeugnisse, auf
lie gemäß Absatz 1 der Minimaltarif Anwendung
findet, genießen dadurch die Meistbegünstigung.
Die in Liste B aufgeführten prozentualen Abschläge
vom Generaltarif bleiben die gleichen, wie
auch immer Zollsätze, Zuschläge oder Koeffizienten,
die Frankreich während der Dauer des gegenwärtigen
Abkommens einführen könnte, erhöht oder
arniedrigt werden sollten.
Die in Liste B bezeichneten Kontingente treten
zu den Kontingenten der gleichen Erzeugnisse hinzu,
die in den durch das Protokoll vom 16. Februar
1927 und den nachstehenden Artikel 6 verlängerjen
früheren Abkommen und Vereinbarungen festresetzt
worden sind.
Artikel 3.
Auf die in Liste C aufgeführten Erzeugnisse findet
bei ihrer Einfuhr in das französische Zollgebiet
‚.nnerhalb der in dieser Liste vorgesehenen Kontingente
der Minimaltarif des gegenwärtig geltenden
französischen Zaolltarifs Anwendung