geführt werden können. Hinsichtlich der in der
Liste B aufgeführten Abschlagsprozentsätze
;ei zur Vermeidung von Mißverständnissen darauf
aufmerksam gemacht, daß sie sich entsprechend der
m Oktober vorigen Jahres erlassenen Bestimmungen
vom Generaltarif errechnen und nicht wie bisher
auf den Unterschied zwischen General- und
Minimaitarif. Besondere Beachtung verdienen
schließlich noch die Zusatzanmerkungen zur Liste B,
sesonders Ziffer 3, deren Aufnahme durch die bei
der Verzollung elektrotechnischer Erzeugnisse gemachten
unliebsamen Erfahrungen veranlaßt worden
sein dürfte.
Die Liste C betrifft ausschließlich Vergünstigunzen
für die Erneuerung und Modernisierung verschiedener
saarländischer Hüttenwerke sowie für
die Städtischen Betriebswerke Saarbrücken und die
Gesellschaft für Straßenbahnen. Auch hier ist die
Zusatzanmerkung 2 von Bedeutung, die die Einräumung
des Minimaltarifs auch dann sicherstellt,
wenn die in Frage stehenden Waren unter andere
Positionen des Zolltarifs tarifiert werden sollten.
Zu beachten ist, daß gemäß Artikel 3 die in Liste C
aufgeführten Erzeugnisse auch dann den gegenwärtig
geltenden Minimaltarif genießen, wenn sie
ı1ach Ablauf des Zusatzabkommens eingeführt
werden, und daß für den Fall der Inkraftsetzung
des neuen Tarifs trotzdem der jetzige in Kraft
5leiben soll.
Die Liste D schließlich betrifft verschiedene Erzänzungen
zu dem Handelsprovisorium und den
beiden Saarzollabkommen. Soweit ersteres in Frage
kommt, handelt es sich hierbei im wesentlichen
um deutsche Zugeständnisse, und zwar abgesehen
von dem Zugeständnis für Branntwein aus Armagnakwein
bemerkenswerterweise um solche für
Elsaß-Lothringen, nämlich Zement und
sogenannte eisässische Hüte. Von dem Zementkontingent,
das zum deutschen Meistbegünstigungssatz
ın das Reich eingeführt werden darf, entfallen
5500 t auf die elsässische Industrie und 5500 t auf
das Saargebiet. Auch die für die Einfuhr deutscher
Gäroß- und Pendeluhren in das französische Zollgebiet
getroffenen Aenderungen bedeuten eine Verschlechterung
des gegenwärtigen Zustandes. Die
Liste D wird schließlich vervollständigt durch einige
Zusätze zu den beiden Saarzollabkommen, die sich,
wie ausdrücklich festgestellt werden muß, bedauerlicherweise
in sehr beschränktem Rahmen
halten. Nur ein ganz geringer Teil der zahlreichen
und zum Teil sehr dringenden Verbesserungen und
Ergänzungen, die sich in der Zwischenzeit, abzesehen
von den Neuanträgen, als notwendig
erwiesen haben, hat Berücksichtigung ge-{unden.
Die Erklärung für diese bedauerliche Tatsache
dürfte zum Teil darin liegen, daß die Behanclung
von Saarzollfragen sich erst im allerletzten
Stadium der Verhandiungen als möglich erwiesen
hat. Inwieweit noch Aussicht auf eine
nachträgliche Regelung weiterer nich{
minder dringlicher Wünsche im Wege
eines Notenwechsels besteht, 1äßt sich
im Augenblick noch nicht mit Bestimmt:
heitübersehen. Es wäre dies aber im Interesse
der beteiligten Wirtschaftszweige umso mehr zu er:
hoffen, als eine Verschiebung dieser dringlichsten
Fragen bis zum Ablauf der neuen Verlängerungs:
Jeriode eine außerordentliche Härte bedeuten würde
Von den einzelnen Vereinbarungen ist vor allem die
für die Einfuhr von Mehl getroffene Lösung bemerxenswert,
weil sie, ähnlich wie dies bei den saar-‘ändischen
Tabakerzeugnissen geschehen ist, nicht
Zollfreiheit, sondern einen Zwischensatz von 7,70
Mark je Doppelzentner vorsieht, der sich auf den
leutschen Mehlzoll unter der Annahme einer durchschnittlichen
70prozentigen Ausmahlung aufbaut. Es
ist allerdings zu befürchten, daß diese Regelung die
Interessenten in keiner Weise befriedigen kann, weil
sie die aus der Admission temporaire erwachsenden
nicht unerheblichen Unkosten völlig unberücksich:
tigt läßt und infolgedessen. die von den saarländischen
Mühlen erstrebte Wettbewerbsfähigkeit auf
dem deutschen Absatzmarkt nicht gewährleistet. Die
ıunmehr erfolgte Berücksichtigung der kleinen
Thomasschlackenmühlen durch ein zollfreies Ein-‘uhrkontingent
von 20000 t ist zu begrüßen. Die
Kontingente für Position 797 und 919 20 sind nur als
vorläufige Abschlagsregelung für eine zukünftige
bessere Lösung zu betrachten.
Gemäß Artikel 6 tritt das Zusatzabkommen mit
dem 11. April dieses Jahres in Kraft, während
die Berechnung der Kontingente folgerichtigerweise
ab 1. April erfolgt. Die in den bereits bestehenden
Abkommen enthaltenen Kontingente erhöhen sich
für den neu hinzugetretenen Monat Juni um ein
Sechstel bzw. ein Zwölftel unter Beibehaltung deı
disherigen Verteilungs- und Kontingentierungsbestimmungen.
Vom Standpunkt des für die Wirtschaft
notwendigen größeren Spielraums ist ferner
die in Artikel 6 weiter enthaltene Bestimmung
wichtig, daß die Ausnutzung der bis 31. Mai nicht
mn Anspruch genommenen Kontingentsmengen auch
noch während des neu hinzugetretenen Monats Juni
erfolgen darf.
Ungeachtet aller berechtigten Kritik, die das Zu:
satzabkommen erfahren dürfte, und zwar vor allem
im Saargebiet, wo es manche Hoffnungen zerstört
hat, wird man es doch insofern als eine weitere
Etappe auf dem mühevollen Weg zum endgültigen
deutsch-französischen Handelsvertrag und zum endgültigen
Saarzollabkommen begrüßen müssen, als
hierin zum ersten Male über diejenigen Fragen eine
Verständigung erzielt wurde, die für beide Teile als
die wichtigsten zu bezeichnen sind. Hoffentlich hai
mit der Ueberwindung dieser schwierigen Klippe
die Periode der kurzfristigen Abkommen nunmehr
ihr Ende erreicht.
RM