Full text : 32.1927 (0032)

Das neue deutsch-iranzösische Provisorium.

Die am 16. Februar erfolgte Verlängerung des
deutsch-französischen Provisoriums und der beiden
Saarzollabkommen bis zum 31. Mai dieses Jahres
war bekanntlich unter der französischerseits gestell-Bedingung
 erfolgt, daß bis zum 21. März eine Verständigung
 über die Einfuhr französischer Weine in
das deutsche Zollgebiet zu den Sätzen der mit
[talien und Spanien bestehenden Verträge für die
Dauer der Verlängerungsperiode erzielt sein müsse.
Nach vierwöchigen, von beiden Seiten als ungewöhnlich
 schwierig gekennzeichneten Verhandlunzen
 ist es gelungen, über die Erfüllung dieses
dringendsten französischen Wunsches durch das am
31. März in Paris unterzeichnete Zusatzabkommen,
das wir in der vorliegenden Numiner in vollem
Wortlaut zum Abdruck bringen, eine Einigung zu
arzielen und auf diese Weise den Fortbestand aller
nm Kraft befindlichen Abkommen unter gleichzeitiger
Verlängerung um einen weiteren Monat bis zum
30. Juni 1927 zu sichern. Die Wahl dieses Zeitpunktes
 soll besagen, daß man bis dahin die mit
Nachdruck betriebene parlamentarische Verabschiejung
 des neuen Zolltarifentwurfs herbeiführen und
gleichzeitig die Verhandlungen über den endgültigen
 deutsch-französischen Handelsvertrag zum Abschluß
 bringen zu können hofft. Ob diese Erwartung
 sich verwirklicht und ob es insbesondere geingt,
 die durch die Gestaltung der Zolltarifnovelle
zweifellos nicht gerade erleichterten Verhandlungen
 über den deutsch-französischen Hauptvertrag
innerhalb dreier Monate zu Ende zu führen, sei
dahingestellt. Zwar sind durch das Mitte März
unterzeichnete Protokoll die allgemeinen Grund-'agen
 des Hauptvertrages bereits festgelegt worden:
Deutschland gewährt Frankreich, seinen handelspolitischen
 Grundsätzen entsprechend, die Meistegünstigung
 de facto, während Frankreich unter
Aufrechterhaltung seines rechtlich nicht ganz klaren
 Standpunktes die de jure Meistbegünstigung
versagt und lediglich die de facto Meistbegünstigung,
 d. h. die Einräumung der Mindestzollsätze
für alle Waren des deutschen Ausfuhrinteresses zugesteht.
 Praktisch ist hiermit insofern noch nicht
allzu viel gewonnen, weil die nicht minder wichtige
Frage nach dem zukünftigen Wert der französischen
 Meistbegünstigung augenblicklich noch völlig
im Dunkeln liegt. Gerade die Festlegung der Höhe
der französischen Mindestzollsätze dürfte auf Grund
der‘ durch die Zolltarifnovelle geschaffenen Lage
überaus schwierige Verhandlungen zur Folge haben,
wobei nur zu hoffen ist, daß bei dem bevorstehenden
 Kampf um den neuen Minimaltarif auch das
gleicherweise am Export nach Frankreich interessierte
 Ausland entsprechende Hilfstellung leistet.
Dazu kommt, daß die kommenden Monate auch
dazu benutzt werden müssen, die nunmehr in drei
verschiedene Ahkommen verstreute und hierdurch

sehr unübersichtlich gewordene Sonderregelung für
das Saargebiet unter Berücksichtigung der noch
ihrer Erledigung harrenden zahlreichen Aus- und
Einfuhrwünsche in einen Gesamtvertrag von entsprechend
 längerer Laufzeit zusammenzufassen.
Gerade für das Saargebiet ist die Ablösung des bisherigen
 Zustandes kurzfristiger Teilverträge mil
noch kurzfristigeren Verlängerungen durch eine entsprechende
 Konsolidierung nachgerade eine drin:
zende Notwendigkeit.
Es ist hier nicht der Ort, in eine Kritik des
soeben geschlossenen Zusatzabkommens nach der
Richtung hin einzutreten, inwieweit sich die gegenseitig
 gewährten Vergünstigungen die Wage haiten.
Wir beschränken uns daher auf eine sachliche Darstellung
 seines Inhalts unter dem Gesichtswinkel
der für das Saargebiet erzieiten Ergebnisse.
Dem in Liste A enthaltenen Weinkontingent von
535000 dz (54000 hl) Tischwein und 5000 dz (3000
hl) Wermut- und Verschnittwein zu den deutschen
Meistbegünstigungssätzen stehen die in den Listen B
ınd C aufgeführten französischen Zugeständnisse
zegenüber, wobei der Schwerpunkt in der Liste B
jegt. Diese auch für das Saargebiet wichtige Liste
>nthält Vergünstigungen für chemische und elektro-;echnische
 Erzeugnisse sowie solche des Maschinen:
>aues, außerdem für Grubenholz, Eisenbahnschwelen,
 Stangen und Pfähle und Bier, alles jedoch
m Rahmen von Kontingenten, deren Gezamtwert
 auf rund®%4,5 Millionen Papierfranken beziffert
 wird. Da es sich um Erzeugnisse handeit,
für die neben dem deutschen Exportinteresse nicht
nur im Saargebiet, sondern. auch in Frankreich lebhafte
 Nachfrage herrschen dürfte, wird es gerade
m Hinblick auf die Kontingentierung empfehlenswert
 sein, von den nunmehr geschaffenen Bezugsnöglichkeiten
 baldigst Gebrauch zu machen. Wir
weisen in. diesem Zusammenhang besonders auf die
Kontingente für Position 310: nicht genannte Faren,
 auf verschiedene chemische Positionen, die
für die Laboratorien industrieller Betriebe von Wert
jein dürften, und auf die elektrotechnischen Kon-‘ingente
 hin. Bei diesen wie auch bei den für
Maschinen gewährten Vergünstigungen wird ailerlings
 für den saarländischen Bezieher stets zu prüfen
 sein, inwieweit nicht die Listen C1 und C2 des
Saarzollabkommens vom 6. November 1926 bereits
aäine günstigere Regelung gewährieistet, wobei
andererseits natürlich die einfachere Bezugsmögichkeit
 auf Grund des Zusatzabkommens infolge
Wegfall der Maschinenklausel da und dort ins Gewicht
 fallen könnte. Eine günstigere Regelung
durch das Novemberabkomnmnfen besteht z. B. für
die Position 525 quinquies: Hochöfenkränze usw.,
und 525: Werkzeugmaschinen, 533: einzeine Teile
von Maschinen, und 535 bis, welch’ letztere auf
Grund der Liste C1 zaollfrei in das Saargehiet ein:
            
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