Full text : 32.1927 (0032)

mit dem Saar-Zwischenabkommen vom 5. August
gemacht haben, möglichst eingehendes Material
bis zum 18. Januar 1927
zur Verfügung zu stellen.
Es handelt sich dabei hinsichtlich des deutschiranzösischen
 Provisoriums insbesondere um die
Feststellung:
a) wie sich die Zollvergünstigungen für die
deutsche Einfuhr bei den einzelnen Positionen
praktisch ausgewirkt haben, ob beispielsweise
die gewährten Abschlagsprozentsätzz:
die Einfuhr praktisch ermöglicht haben bzw
ob dies nicht der Fall war;
b) inwieweit die textliche Fassung des Provisoriums
 seine Ausnutzung beeinträchtigt oder gaı
in Frage gestellt hat; >»
c) welche besonderen und dringlichen Wünsche
für eine eventuelle Erweiterung des Proviso-:jums
 in Frage kämen.
Minsichtlich des Saar-Zwischenabkommens
 wird gleichfalls gebeten, der Handelskammer
alle sachdienlichen Mitteilungen und Unterlagen
über Erfahrungen, die sich in der Praxis herausge
stellt haben, zukommen zu lassen. Dabei bittet sie,
sich vorläufig auf dieses Abkommen zu beschrän
ken und alle die Schluß verhandlungen über ein endgültiges
 Saarzollabkommen betreifenden Wünsche
solange zurückzustellen, bis zu deren Einreichung
noch besonders aufgefordert wird. Da das Berliner
Saarzollabkommen erst am 31. März abläuft, dürfte
anzunehmen sein, daß die Schlußverhandlungen ersi
im Zusammenhang mit diesem Zeitpunkt eingeleitet
werden. Das schließt natürlich nicht aus, daß der
Vorbereitung des endgültigen Saarzollabkommens
bei allen Firmen schon jetzt die allergrößte Aufmerksamkeit
 hinsichtlich der für die Aus- und Einfuhr
 zu stellenden Anträge gewidmet wird.

Zollfreie Einfuhr von Maschinen auf Grund der
Maschinenformel des Berliner Saarzollabkommens.
Die Handelskammer macht darauf aufmerksam, daß die
zur Stellung entsprechender Anträge erforderlichen gedruckten
 Formulare wieder in ausreichendem Maße vorhanden
sind und in der jeweils erforderlichen Anzahl kostenlos
bezogen werden können.

Ausweiskarten im Arbeiterverkehr an der deutschsaarländischen
 Grenze.
Vom Hauptzollamt Kreuznach wırd mitgeteilt:
„Nach Artikel 3ff des Protokolls über die Regelung des
Arbeiterverkehrs an der deutsch-saarländischen Grenze haber
die Arbeiter bei der Inanspruchnahme der Erleichterunger
den Zollbeamten ihren „Arbeiterausweis“ vorzuzeigen
Diese Ausweise befinden sich zum größten Teil noch nichı
im Besitze der Arbeiter, Dem Vernehmen nach ist die Verzögerung
 in der Ausstellung der Arbeiterausweise wie auch
der Arbeiter-Hausstandskarten nach Art. 4 a.a.O. bei den
Arbeitgebern zu suchen. — Im Interesse eines geordneten
Grenzverkehrs bitte ich, dortseits auf die Gewerbetreibenden,
 die Bewohner des deutschen
Zollinlandes beschäftigen, für eine beschleunigte
Ausfertigung der Ausweise einzuwirken.‘
Wir nehmen an, daß es nur dieses Hinweises bedarf, um
etwaige Verzögerungen in der Ausstellung der Ausweise zu
beheben.

Inhalt des Amtsblattes der Regierungskommission
Nr. 2 vom 11. Januar 1927.
Amtliches.
Verwaltung des Innern.
Erlaß betr. Veränderung der Grenzen der Gemeinden Besse:
ringen und Mettlach, Kreis Merzig. ‘
Bekanntmachung betr. Verlust ‚eines Führerscheines (171).
Bekanntmachung betr, Verlust von Zulassungsbescheinigungen
(4202, 5591).
Nachweisung von offenen, den Versorgungs- und Anstellungsanwärtern
 vorbehaltenen Stellen.

Justizverwaltung.
Bekanntmachung betr. Eintragung ın die Liste der beim
Landgericht zugelassenen Rechtsanwälte.
Privatversicherung.
Bekanntmachung betr. Aenderung in der Person des Hauptbevollmächtigten
 einer im Saargebiet zugelassenen Ver
sicherungsunternechmung.
Nachweisung über die Bestellung Hauptbevollmächtigter für
ausländische Versicherungsunternehmungen.
Volkswohlfahrt.
Aenderung der Ausführungsbestimmungen zu 8 82 des Ge:
setzes über das Verfahren in Versorgungssachen,
Bekanntmachungen anderer Behörden.
Bekanntmachung betreffend Errichtung einer oberirdischen
Telegraphenlinie.

Der französische Franken gegen Deilar,‘ Piund
holländischen Gulden, Schweizer Franken und
belgischen Franken.
Von der erstmalig Anfang vorigen Jahres
von der Handelskammer und dem Schutzverein
 für Handel und Gewerbe im Saargebiet
 herausgegebenen Kurstabelle wird
Anfang nächster Woche im Verlag von
Gebr. Hofer A.-G., Saarbrücken, die zweite
Auflage erscheinen, die bis zum 31. Dezember
 1926 fortgeführt ist. Außer den
Notierungen des englischen Pfund, des
Dollars, des = holländischen Gulden, des
Schweizer Franken und beigischen Franken,
 hat vom 1. Januar 1926 an auch die
Notierung der Reichsmark in Paris Aufnahme
 gefunden, da erst von diesem Zeitpunkt
 an die Notierung wieder etwas regelmäßiger
 erfolgte.
Die Tabelle ist von der Handelskammer,
den Buchhandlungen von Gebr. Hofer
A.-G. und allen anderen Buchhandlungen
zu beziehen.

Sechster Nachtrag zum Zollhandbuch für Frankreich
und das Saargebiet.
Soeben ist im Verlag von Reimar Mobbing der sechste von
F. Eichhorn, Berlin, bearbeitete Nachtrag zu dem „Zollaandbuch
 für Frankreich und das Saargebiet“ erschienen,
der das Zollhandbuch auf den Stand vom 15. November
1926 bringt. Der Nachtrag bringt außer den Aenderungen
der Zollsätze und der Ein- und Ausfuhrverbote auch die
eingetretenen Aenderungen hinsichtlich Umsatz- und Verbrauchssteuern,
 die umfangreichen Ausführungsbestimmungen
zu der durch Dekret vom 14. August 1926 eingeführten erneuten
 30prozentigen Zollerhöhung, sämtliche Ausführungsbestimmungen
 zu dem deutsch-französischen Provisorium vom
5. August 1926 und zum Saarzollabkommen vom gleichen
Tage. Schließlich ist das Saarzollabkommen vom 6. No:
            
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