Full text : 32.1927 (0032)

ontgegenständen, erwachse. In entsprechender Anwendung
lieses Satzes ist angenommen worden, daß für den Staat
Jurch eine in Ausübung der Zollhoheit erfolgende Mbesitznahme
 von Zollgut Pflichten gleicher Art entständen, auf
welche den Grundsätzen des bürgerlich-rechtlichen Verwah:
yungsvertrages entsprechende Öffentlich-rechtliche Rechts:
zrundsätze, soweit dies mit dem Öffentlich-rechtlichen In:
‚eresse vereinbar sei, zur Anwendung zu bringen seien
'RGZ. Bd. 84 S. 338; Urteil des Reichsgerichts vom 23. Dezember
 1919 in VILl 42519 und vom 30. Januar 1920
n VII 426 19; WarnRspr. 1921 Nr. 1; Urteil des Reichszerichts
 vom 13. Dezember 1925 in Ill 2025.)...
Vorliegendenfalls handelt. es sich um die Rechtsbezichungen
welche durch die Niederlegung von Zollgut auf einer 5öffentichen
 Niederlage gemäß S8 97—106 VZO. zwischen dem
Viederleger und der Zollverwaltung entstehen. Im Gegensatz
zu anderen Fällen, in welchen es in der Regel an besonderen
 Vorschriften für die Haftung des Staates für die
n Verwahrung genommenen Sachen fehlt, trifit hier 8 102
VZG. Bestimmungen über diesen Punkt. Die Haftung des
Beklagten bestimmt sich daher in erster Linie nach dieser
zechtsnorm. Es kann aber keinem Bedenken unterliegen
zu ihrer Ergänzung die oben dargelegten Rechtsgrundsätze
wie sie bei ähnlich gelagerten Rechtsverhältnissen entwickelt
worden sind, heranzuziehen, soweit sie nicht zu den be:
;onderen Vorschriften des Vereinszollgesetzes in Widerspruch
stehen. Insbesondere zeigen die Rechtsbeziehungen der Par-;‚eien,
 wie sie durch die Bestimmungen der S8 97—106
VZG. geregelt sind, soviel Uebereinstimmung mit den bei
nem Verwahrungsvertrage sich ergebenden Rechten und
Verpflichtungen, daß es als das Gegebene erscheint, auch
aier die beim Verwahrungsvertrage malßgebenden Grundsätze
antsprechend anzuwenden.‘
Dem öffentlichen Interesse werde dadurch Genüge getan,
laß ihm bei einem Widerstreit der Vorrang gebührt.
Mithin sei der beklagte Fiskus aus 8 102 VZG. und
Jen zu ihrer Ergänzung heranzuzicehenden Vorschriften und
Rechtsgrundsätzen haftbar. Dabei habe der Fiskus für den
Verlust von niedergelegten Gütern gemäß 8& 102 VZG. ein:
zustehen, und zwar auch im Umfange des S$ 278 BGB.
für ein Versehen der mit der Ausübung der ihm obliegenden
Fürsorge befrauten Personen. Für die Beweisregelung Sei
3 282 BGB. anzuwenden und insoweit dem S$ 36 der Zoll-1ofsordnung,
 der die Beweislast dem Ersatzfordernden zuschiebt,
 die Wirksamkeit zu versagen. Wenn die Ursache
des Verlustes ungeklärt bleibt, so gehe dies also zu Lasten
"les Beklavten.

Der deutsche Außenhandel im Februar 1927.
Wir veröffentlichen nachstehend die amtliche Statistik über
jen deutschen Außenhandel im Februar 1927:
In 1000 RM. nach Gegenwartswerten:
Einfuhr Ausfuhr
Februar Januar Februar Januar
1927 1927 1927 1927
„ebende Tiere ....... 13 504 14 460 659 618
Lebensmittel ı Getränke 336 9094 363 648 27 687 35 898
Rohstoffe und halbfertige
Waren............ 579 263 564 886 186347 199033
Fertige Waren........ 164662 150280 541183 3562973
Reiner Warenverkehr.. 1094423 1093274 755876 798522
old und Silber‘) ..... 47652 59 939 1500 1578
8 Zusammen: 1142075 1153213 757376 800100
1) Nicht bearbeitet, Gold- und Silbermünzen.
In Mengen nach Doppelzentnern:
Einfuhr Ausfuhr
Februar ‚Januar Februar Januar
1927 1927 1927 1927
„ebende Tiere')....... 129027 155 972 512 499
‚ebensmittel u, Getränke 8 744 133 8866540 17201789 1505220
Rohstoffe und halbfertige
Waren...... ......38931 163 35 923483 °* 27137 41231 830
Fertige Waren?) ...... 1541157 19251 057 ı 6614249
Waren aller Art*).....49345 480 4t 4) 49351 798
Pferde (Stück)*) ..... 2 898 „9 637
Wasserfahrzeuge (St.)*). 9 10 63 44
old und Silber” .... 1.027 588 95 102
Zusammen: 49346 507 46 277 634 44 854 524 49351 900
Der deutsche Außenhandel, der im Januar im reinen Waren-‚erkehr
 mit 295 Mill. RM. passiv war, ist es im Februar mit
339 Mill. RM. Die Passivität ist hauptsächlich auf die weitere
Abnahme der Ausfuhr zurückzuführen, Die Einfuhr an Rohstoffen
 und Fertigfabrikaten ist gegenüber dem Vormonat
ım je 14 Millionen Reichsmark gestiegen. Von dem Rück-1)
 Ohne Pferde. *) Ohne Wasserfahrzeuge. *®) Nicht be-‚rheitet
 Gald- und Silbermünzen *\ Reiner Warenverkehr

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zang in der Ausfuhr von 43 Millionen Reichsmark entfallen
3 Millionen Reichsmark auf Lebensmittel, 13 Millionen Reichsnark
 auf Rohstoffe und 22 Millionen Reichsmark auf Fertigvaren.


Frankreich,
Zollbehandlung von Waren, die in einem dritten
Lande eine Bearbeitung erfahren haben.
Nach Nr. 5302 der Vorbemerkungen zum französischen
Zolltarif war die Zollbehandlung von Waren, die in einem
Iritten Lande eine Bearbeitung ertahren hatten, folgendernaßen
 festgelegt:
Wenn die in einem dritten Lande vorgenommene Bearbeiung
 mindestens 50%, des Gesamtwertes der Ware beträgt
;o ist der für das dritte Land geltende Tarif anzuwenden.
im anderen Falle gilt der für das erste Ursprungsland
;n Frage kommende Tarif.
Durch das Dekret vom 6. Oktober 1926 haben diese Be-:timmungen
 folgende Aenderung erfahren:
Wenn die vorgenommene Bearbeitung zum Ergebnis hat,
laß die Ware in eine stärker belastete Klasse des Tarifs
selangt als der erste Stoff (matiere premiere), so gilt der
ür das dritte Land in Frage kommende Tarif.
Im anderen Falle gelangt der für das erste Ursprungsland
reltende Tarif zur Anwendung.
Daher ist das Verhältnis der im dritten Lande ausgeführten
3Zearbeitung zum Gesamtwert der Ware für die Anwendung
les Tarifs nicht mehr maligehend. Es dürfte also auf den
»rsten Blick logisch erscheinen, daß die Behörden des be:
reffenden Landes künftig diesen Umarbeitungsvermerk aut
lem Ursprungszeugnis fortlassen.
Wie die schweizerische Gesanudtschaft in Paris bemerkt.
:önnen die schweizerischen Handelskammern leicht die Beleutung
 der im Bundesstaat vorgenommenen Bearbeitung hbetätigen
 und kontrollieren, während sie zögern, abzuschätzen,
>b das bearbeitete Erzeugnis höher belastet wird wie das
ırsprüngliche. Die Gesandtschaft bittet infolgedessen darum,
len örtlichen Behörden die Möglichkeit zu lassen, wie früher
orgehen zu können.
Zur Vermeidung weiterer Schwierigkeiten hat die fran-:ösische
 Generalzolldirektion angeregt, in solchen Fällen, wo
>»ine Ware in einem dritten Lande eine Bearbeitung erfahren
1at, auf dem Ursprungszeugnis folgenden Vermerk anzıuraringen:.

„Le soussigne€ (autorit€ qui delivre le certificat) sur les
leclarations dignes de foi produite&s par M. ..... (nom et
ıdresse) certifie que les marchandises ci-apres designees,
>xpediees en France par M. ..... (nom et adresse) sont
les produits d’origine (origine A preciser) et que la matiere
)remiere ayant servi ä leur fabrication sort de I’usine de
.... A ..... et est, en consequence, originaire de ....
„e travail execute en ..... comsiste dans .....“
Der angegebene Text ist nicht obligatorisch, er ist nur
in Vorschlag der Generalzolldirektion, die damit eine Vernfachung
 des Verfahrens herbeiführen möchte. Es versteht
sich von selbst, daß in Zweifelsfällen sogenannte „certificats
de verification“ wie bisher beigebracht werden können,
( Bulletin Doauanier“ Nr 433 vom 24. lanuar 1027.)

Uebersicht
über die zur Erteilung von Ein- bzw. Ausfuhrbewilligungen
 zuständigen französischen Stellen.
Die Anträge auf Ein- oder Ausfuhrbewilligung sind aut
ijem vorgeschriebenen Vordruck in vier Ausfertigungen einzureichen.
 Die nachstehende Uebersicht ist im „Bulletin
Jauanier“ Nr. 49 vom 22. März 1927 veröffentlicht:
1. Einfuhr.
Petroleum, roh, Derivate und Rückstände:
Die Einfuhr dieser Erzeugnisse kann nur von Industriellen
 und Händlern vorgenommen werden, die in Frankreich
 ihren Wohnsitz haben und, mit einer generellen
Einfuhrbewilligung versehen sind, je von dem Office
National des Combustibles liquides, 835, Boulevard Maontparnasse,
 Paris, ausgestellt ist.
Petroleumessenzen und gereinigte Mineralöle:
Office National des Combustibles liquides, 85, Boulevard
Montparnasse, Paris.
Zenzol, Benzin, Toluol, Steinkohlenessenz, rein oder in einer
Mischung, die unterhalb von 200° destilliert, mit einem Rückstand
 von weniger als 10 0%:
Office National des Combustibles liquides, 85, Banlevard
Montparnasse, Paris,
Andere Waren:
Secretariat de la Commission Interministeriel de Contröle
des 'Importations et des Exportatinns, Ministere dee
Finanrec rum da Rivali Darie
            
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