Die dänischen Schnittfrachtsätze, mit Ausnahme der besonderen
Sätze, die in die gegenwärtigen Ermäßigungen nicht
einbezogen wurden, sind durch neue Sätze ersetzt, die wie
folgt zu ermitteln sind:
Beispiel: Bisheriger Schnittsatz: 360 Oere für 100 kg;
ı1euer Schnittsatz: 360:5=72, 360 — 72 = 288 Oere für 100
Kilogramm.
Der Zuschlag für die Beförderung in gedeckten Wagen
wird um 331/, % ermäßigt. (Die Kürzung geschieht
zweckmäßig durch Teilung des Zuschlags durch 3 und Abzug
der ermittelten Zahl vom Zuschlag.)
Beispiel: Bisheriger Zuschlag: 19,80 Kr. für den
Wagen; neuer Zuschlag: 19,80 : 3 = 6,60; 19,80 — 6,60 = 13,20
<ronen für den Wagen.
Die Sätze für Fahrzeuge auf eigenen Rädern werden
um 331/, 0% ermäßigt. D r ermittelte Satz wird auf ganze
Jere aufgerundet. (Die Kürzung geschicht zweckmäßig durch
Teilung des Satzes durch 3 und Abzug der ermittelten ganzen
Sy unter Berücksichtigung von 2 Dezimalstellen — vom
Satz.
Beispiel: Bisheriger Satz: 16,18 Kr. für je ange-'angene
1000 kg; neuer Satz: 16,18 : 3 = 5,393; 16,18 — 5,39 =
10,79 Kr. für je angefangene 1000 kg.
Die Frachtsätze der dänischen Privatbahnen von und nach
den einzelnen Schnittpunkten sind ebenfalls um bestimmte
Sätze ermäßigt.
Zum gleichen Zeitpunkte hat auch der deutsch-dänische
Kohlentarif eine Ermäßigung seiner Sätze um 20% und der
deutsch-dänische Tiertarif eine solche um 25% erfahren.
Ueber die neuen Frachtsätze erteilt das Verl;ehrs- und
Tarifbüro der Handelskammer nähere Auskunf*.
Zahnen in den direkten deutsch-italienischen Gütertarif ein
zearbeitet werden. Die umfangreichen Arbeiten konnten je
loch nicht so gefördert werden, daß der in Aussicht geı10mmene
Termin am 1. April 1927 eingehalten werden
xonnte. Voraussichtlich werden die Aenderungen nunmehr
am 1. Mai 1927 in Kraft treten.
Eröffnung des Haltepunktes Canzem für den Wagen-Tadungsverkehr.
Am 290, März 1927 ist der zwischen den Stationen
zonz und Wiltingen (Saar) rechts der Bahnstrecke Trier—
;aarbrücken gelegene Haltepunkt Canzem, der bis.
1er‘ nur dem Personen-, Gepäck- und Expreßgutverkehı
liente, auch für die Abfertigung von Wagenlalungen
eröffnet worden. Die Abfertigung von Fahrzeugen,
Sprengstoffen und Gegenständen, zu deren Ent- und Ver:
adung eine Rampe erforderlich ist, ist bis auf weiteres ausreschlossen.
Mit demselben Tage ist Canzem in den Reichs:
>ahn-Gütertarif aufgenommen worden. Der Frachtberechnung
m Güterverkehr sind bis zur Herausgabe von ee
die Entfernungen von Conz mit einem Zuschlage von 5 km
ınd von Wiltingen (Saar) mit einem Zuschlage von 3 km
‚ugrunde zu legen. Die Entfernungen zwischen den Nachbarstationen
sind: Conz bis Canzem 442 km, Wiltingen (Saar'
ı%s Canzem 2,56 km.
Ausländische Bahnen,
Aenderung der Frachtberechnungswährung im
deutsch-norwegischen Verkehr.
im Verkehr mit den norwegischen Stationen wurde bisher
die Fracht für die ganze nordische Strecke (Strecke der
norwegischen Bahnen und schwedische Durchgangsstrecke)
in norwegischen Oere berechnet und für die schwedische
Durchgangsstrecke ein nach dem jeweiligen Kurs zwischen
norwegischer und schwedischer Krone wechselnder Kurs:
zuschlag erhoben. Ab 1. April 1927 wird im Verkehr
zwischen Deutschland und Norwegen bei Abfertigung nach
dem deutsch-nordischen Verbandsgütertarif die Fracht für die
yanze nordische Stecke in schwedischen Oere berechnet
Bei Erhebung der Fracht in Norwegen oder Deutschland
werden die in schwedischer Währung ermittelten Frachten
zum Tageskurse für schwedische Kronen in die Landeswährung
umgerechnet.
Deutsch-italienischer Gütertarif.
Wie bereits in Nr. 9 der „Saar-Wirtschaftszeitung“ berichtet,
bestand die Absicht, die im deutschen Gütertarif mit‘ Wir-Kung
vom 1. Oktober 1926 in Kraft getretene Herabtari-Herung
für verschiedene Eisenerzeugnisse auch im deutschitalienischen
Gütertarif durchzuführen. Zu gleicher Zeit sollten
die ühbrigen Aenderungen in den Lokaltarifen der beteiligten
Französisch-italienischer Gütertarif.
Am 1. April 1927 ist ein neuer Nachtrag Nr. 8 zum Heft 11
les vorgenannten Tarifs in Kraft getreten. Er enthält eine
ı1eue Entfernungstafel für den Verkehr zwischen französischer
Stationen und den italienischen Grenzpunkten.
Ausnahmefrachtsätze für Thomasschlackenmehl im
Verkehr zwischen Basel S.B.B. und Basel St. Johann
und schweizerischen Stationen.
Mit Wirkung vom 1. April 1927 sind für die frachtgutnäßige
Beförderung von Thomasschlackenmehl (T horasmehl)
superphosphat und Kalisalzen, wie im schweizerischen Aus-1ahmetarif
Nr. 14 genannt, zu Düngezwecken bestimmt, in
Wagenladungen von mindestens 10000 kg neue Ausnahmerachtsätze
zwischen Basel S,B.B. und Basel St. Johann und
‚erschiedenen schweizerischen Bestimmungsstationen in Kraft
yetreten. Diese Frachtsätze gelten auch bei Neuaufgabe deı
;endungen in unveränderter Ladung in Basel S.B.B, und
3asel St. Johann. Die neuen Frachtsätze, soweit sie für den
J/erkehr von Stationen des Saargebietes gelten, sind teilweise
rmäßigt, in einzelnen Verbindungen auch geringfügig erhöht
Nähere Auskunft erteilt das Verkehrs- und Tarifbüro de‘
{andelskammer.
Wirtschaft, Zoil, Außenhandel und Exportförderung.
Deutschland,
Haftung der Zollverwaltung
für abhanden gekommene Zollgüter.
Das Reichsgericht hat in einem von einer Speditionsfirma
gegen den Zollfiskus geführten Prozeß
(I 171 26, Urteil vom 15. Januar 1927) entschieden,
daß die Zollverwaltung für Verluste an eingelagerten
Gütern dem Spediteur gegenüber auch dann
verantwortlich ist, wenn sich über den Verbleib
des in Verlust geratenen Gutes nichts mehr feststellen
läßt.
Bei der grundsätzlichen Wichtigkeit der Entscheilung
bringen wir in folgendem Tatbestand und
Entscheidungsgründe auszugsweise zum Abdruck:
Die Klägerin, eine Berliner Speditionsfirma, erhielt von
ner englischen Firma 44 Ballen zugesandt. die sie an eine
Berliner Firma zur Ablieferung bringen sollte. Da es sich
um zollpflichtige Gegenstände handelte, so wurde die Ware
von der Post zunächst an das Postzollamt abgeliefert und
‚on diesem in Gewahrsam genommen, Die Firma, für welche
lie Pakete bestimmt waren, verweigerte die Annahme. Die
3allen wurden darauf im November 1922 für die Klägerin
von der Zollverwaltung in der Zollpackhofsniederlage gegen
lie tarifmäßige Gebühr in Aufbewahrung genommen. Als
lie Klägerin im Juli 1923 die Herausgabe forderte, fehlten
:wölf Ballen. Ermittelungen nach ihnen blieben erfolglos. Die
<lägerin forderte Ersatz des Rechnungswertes.
Die Gründe sind von folgenden Ausführungen getragen:
‚Die neue Rechtsprechung des Reichsgerichts hat den Satz
entwickelt, daß durch die in Verfolgung staatlicher Ineressen
geschehende Inverwahrungnahme von Sachen einer
Drivatperson durch eine Behörde zwischen den Beteiligten ein
ediglich nach öffentlichem Recht zu beurteilendes Rechtsverhältnis
entsteht, kraft dessen für den Staat und seine
Irgane die Verpflichtung zur Obhut über die in Vervahrung
genommenen Sachen und zu ihrer Rückgabe in unersehrtem
Zustande. saweit dem nicht öffentliche Interessen