zukünftiger Schwierigkeiten der fraglichen Art
ist es Aufgabe der Interessenten, ihren Deklaran-:en
alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, um
die durch die erwähnten Abkommen in Betracht
kommenden Vorzugstarife in Anspruch nehmen
zu können.
Ich habe die Ehre, Sie zu bitten, die vorstehenden
Bestimmungen gefälligst zur Kenntnis der
interessierten Mitglieder Ihrer Körperschaft brinzen
zu wollen. gez. Brian.“
Indem wir uns dieser Bitte hiermit entledigen,
Können wir nur nochmals allen Interessenten drinzend
empfehlen, zur Vermeidung der fraglichen
Schwierigkeiten ihren Deklaranten grundsätzlich Anweisung
zu geben, in allen Fällen, in denen die
iraglichen Kontingentsbescheinigungen
oder, was ebenso wichtig ist, die erforderlichen Ur -
sprungszeugnisse bei der Verzollung nicht
zur Stelle sind, die einschlägigen Sendungen nur
unter dem von der Zolldirektion angeregten
Vorbehalt abfertigen zu lassen, um nicht
des Vorzugstarifs verlustig zu gehen. Für diejenigen
saarländischen Empfänger, die ihre Sendungen
durch die Post abfertigen lassen, gilt selbstverständlich
die Postverwaltung als Deklarant. Für die Zollverwaltung
kommt nach den bestehenden und Ileider
nicht abzuändernden Bestimmungen als Kontrahent
nur diejenige. Stelle oder Persönlichkeit in
Frage, die die Zolldeklaration vornimmt. Sie stützt
sich bei der Verzollung ausschließlich auf die von
dieser Stelle abgegebene Deklaration, ohne von sich
aus die Frage zu prüfen, ob ein Vorzugstarif zur
Anwendung kommen könnte oder nicht. Wenn beispielsweise
ein Vertragstarif besteht und der Dekla:
rant dessen Anwendung nicht ausdrücklich fordert,
so wird die betreffende Sendung ohne weiteres
nach dem Generaltarif verzollt, weil das französische
Zollsystem seinem Wesen nach eine Wah-:ung
der Interessen der Empfänger oder Absender
bekanntlich nicht kennt. Diese Interessenwahrung
kann ausschließlich durch den Deklaranten erfolgen,
woraus wiederum die dringende Notwendigkeit
einer genauen Unterrichtung der deklarierenden
Stelle folgt, sei es nun, daß es sich hierbei um die
Post, die Gütersammelstelle oder Privat-Persönlichkeiten
handelt. Bei dieser Sachlage wird man aber
andererseits von diesen letzteren Stellen fordern
dürfen, daß ihrerseits alles geschieht, um die Interessen
der Wirtschaftskreise gegenüber der Zollverwaltung
mit allem Nachdruck zu wahren.
Kündigung des Abkommens
zwischen der Regierungskommission des Saargebietes
ınd der französischen Regierung über die Besteuerung
der französischen Saargruben.
Nach Mitteilung des Regierungsvertreters in der
Landesratssitzung, vom 31. März 1927 hat die Regierungskommission
des Saargebietes das Abkommen
mit der französischen Regierung über die Besteuerung
des französischen Grubenbesitzes im Saargebiet
gekündigt. Kündigungstermin ist jeweils der
1. April. Die Kündigungsfrist beträgt ein Jahr.
Der neue französische Zolltarli
und seine Auswirkungen auf das Saargebiet.
Wir möchten die Aufmerksamkeit nochmals dar:
auf lenken, daß bei der Zollauskunststelle der Han
delskammer zwei Exemplare des neuen französischen
Zolltarifs zur Einsichtnahme und zu Ausvunftszwecken
zur Verfügung stehen. Wenn auch
nfolge der überaus starken Inanspruchnahme keines
lieser beiden Exemplare aus dem Hause verliehen
werden kann, so besteht doch in der Zollauskunftsstelle
ausreichende Gelegenheit, sich die besonders
nteressierenden Zollsätze herauszuschreiben. Soveit
dies nicht schon in den letzten Tagen ge-;schehen
ist, wird dringend empfohlen, sich über
lie im Tarifentwurf vorgesehenen neuen Zollsätze
ı1ach Möglichkeit zu unterrichten und alsdann an
Hand der zur Verfügung stehenden Unterlagen fest-‚ustellen,
wie sich das Verhältnis zwischen Warenwert
und vorgesehenem Zollschutz in Zukunft ge-;talten
soll. Sofern diese Prüfung zu dem Ergebnis
‘ührt, daß der vorgesehene Zollschutz prohibitiv
wirken müßte, bittet die Handelskammer, ihr dies
jaldmöglichst mitzuteilen, damit sie auf diese Weise
n die Lage versetzt wird, zuständigenorts begrünlete
Vorstellungen gegen die endgültige Festsetzung
ler Zollsätze in der vorgeschlagenen Form zu erı1eben.
Diese Arbeit erscheint um so notwendiger,
ıls bekanntlich die Saarwirtschaft bei der Aufstelung
des Zolltarifentwurfs nicht herangezogen
wurde und infolgedessen nachträglich alles versucht
werden muß, um den neuen Zolltarif den be-‚onderen
Bedürfnissen der Saarwirtschaft anzu-Jassen.
Hinsichtlich einer allgemeinen Unterrichtung über
len Inhalt des Zolltariigesetzes verweisen wir aul
len in den Nummern 10 und 11, Seite 151 und 167,
ler „Saar-Wirtschaftszeitung‘‘ veröffentlichten Auf-Satz
Neuausgabe des „Zollhandbuches für Frankreich
und das Saargebiet‘‘.
Der Verlag Reimar Hobbing, Berlin, bei dem das
‚Zollhandbuch für Frankreich und das Saargebiet“
erschienen ist, beabsichtigt eine neue Auflage dieses
Handbuches, das sich im Gebrauch gut bewährt
hat und das auch von den amtlichen Auskunftsstellen
der Zolldirektion benutzt wird, unverzüglich
nach Vorliegen des endgültigen Textes des neuen
französischen Zolltarifs erscheinen zu lassen. Durch
antsprechende Fühlungnahme der Handelskammer
nit dem Verlag darf erwartet werden, daß die neue
Auflage noch mehr, als dies bereits bisher der
Fall war, allen besonderen Wünschen und Bedürfnissen
des Saargebietes Rechnung trägt. Andererzeits
muß versucht werden, die bei einem derartigen
Werk besonders hohem Druckkosten von
vornherein nach Möglichkeit dadurch herabzumindern,
daß dem Verlag gewisse Anhaltspunkte für
lie im Saargebiete zu erwartenden Absatzmöglichkeiten
gegeben werden. Zu diesem Zwecke bittet
lie Handelskammer die interessierten Firmen, ihr
baldmöglichst, zunächst selbstverständlich völlig unverbindlich,
mitzuteilen, ob und wieviel Exemplare
sie gegebenenfalls von der Neuauflage des Zollhandbuches
beziehen würden.
Gleichzeitig richtet die Handelskammer an die
Firmen die Bitte, ihr baldmöglichst die praktischen
Firfahrungen, die sie mit der ersten Auflage gemacht