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Amflicher Teil.
Erneuerung
des Reparationssachlieferungskontingentes
für das Saargebiet.
Nach den neuesten Mitteilungen hat sich in der
Höhe des neuen Reparationssachlieferungskontinzentes
für das Kontingentsjahr vom 1. April 1927
bis 31. März 1928 nichts geändert.
Das Kontingent ist demnach wiederum auf insgesamt
5 Millionen Reichsmark festgesetzt worden.
Hinsichtlich der Unterverteilung des Kontingentes
auf die in Betracht kommenden Länder legt eine
ndgültige‘ Entscheidung noch nicht vor.
Eingabe der Handelskammer und des Wirtschafflichen
Vereins betr. weitere Ermäßigung der Fracitsätze des
Gütertarifs der Saarbahnen.
Die Handelskammer und der Verein zur
Wahrung der gemeinsamen wirtschaftlichen Interessen
im Saargebiet haben unter dem 26.
März nachstehende Eingabe an die Regierungskommission
des Saargebietes, Abteiiung Oeffentliche
Arbeiten, gerichtet:
„Anschließend an die mündlichen Besprechungen,
die der jüngsten Tarifermäßigung der Saarbahnen
vom 15. März 1927 vorausgingen, haben die Handelskammer
Saarbrücken und der Verein zur Wahrung
der gemeinsamen wirtschaftlichen Interessen
m Saargebiet sich nochmals eingehend mit den
Auswirkungen der am 15. März in Kraft getretenen
Tarifermäßigungen befaßt. Als Ergebnis müssen
wir, wie bereits seiner Zeit mündlich dargelegt, erneut
feststellen, ’daß die der saarländischen Wirtschaft
gewährte Frachtermäßigung völlig unbefriedigend
und nicht geeignet ist, die gewaltigen Schäden
der Deflation zu mildern und den Boden für
eine gesunde Weiterentwicklung der saarländischen
Wirtschaft zu bieten. Die heutigen Frachtsätze, namentlich
für Kohlen, sind trotz der‘Ermäßigung von
7,5 Prozent bezw. 4 Prozent noch teuerer als die
<ohlenfrachten der Deutschen Reichsbahn und der
[ranzösischen Bahnen. Dies trifft auch für eine
Reihe anderer verkehrswichtiger Güter zu. Von
einer nochmaligen Darstellung der im verflossenen
Jahre eingetretenen erheblichen Frachtverteuerung
ım Verhältnis zu den Frachten der französischen
Bahnen und der Deutschen Reichsbahn und des
Verhältnisses der Frachten zu den Preissteigerunzen
der saarländischen Erzeugnisse glauben wir
absehen zu können. Wir verweisen dieserhalb auf
die eingehenden Darlegungen in unseren Eingaben
vom 18. und 25. Januar ds. Js. an den Herrn
Präsidenten der Regierungskommission. Hinzufügen
möchten wir, daß die in diesen Eingaben gekennzeichnete
Preisgestaltung für die saarländischen Erzeugnisse
sich in der Zwischenzeit in einem viel
zrößeren Ausmaße der jeweiligen Frankenentwickung
angepaßt hat, als die Frachten gesenkt wurden.
Wir sind der Ueberzeugung, daß mit der Ermäßiyung
der Kohlenpreise und der allenthalben
jemerkbaren Preisrückbildung auch eine wesentliche
Minderung der Betriebskosten der Eisenbahnverwaltung
eingetreten ist, so daß wir bereits jetzt
den Zeitpunkt für eine weitere Ermäßigung der
Frachten der Saarhahnen. wie sie uns hei den verschiedensten
Verhandlungen mit der Regierungskommission
bezw. mit der hiesigen Eisenbahndirektion
in Aussicht gestellt wurde, für gegeben erachten.
Die Vollsitzung der Handelskammer am 21.
März 1927 hat dies erneut einmütig zum Ausdruck
yebracht und nicht nur eine weitere Ermäßigung
der Frachtsätze, sondern auch der Nebengebühren,
namentlich der Zollnebengebühren, der Gebühren
für die Zuführung von Wagen nach den Anschlüssen
und der Lagergelder als dringlich bezeichnet.
Bezüglich der Lagergelder, namentlich für die im
Zollgewahrsam befindlichen Sendungen und der
Zollnebengebühren, die dringend einer baldigen He-“absetzung
bezw. Neuregelung bedürfen, behalten
vir uns vor, in einem besonderen Antrage einrehender
zurückzukommen.
‚Wir richten an die Regierungskommission des
Saargebietes nochmals die dringende Bitte, umzehend,
spätestens jedoch im Laufe des kommenden
Vonats, eine weitere wirksame Frachtermäßigung
ı1ach unseren früheren Anträgen eintreten zu lassen.
In der Hoffnung, daß die Regierungskommission
les Saargebietes die uns in der heutigen Wirtschaftskrise
wiederholt zugesicherte Hilfe durch
2öine baldige Ermäßigung der Frachten der Saarahnen
verwirklichen werde, halten wir uns für
freundliches Entgegenkommen Ihnen zu großem
Danke verbunden.‘
Zu den Beschwerden über unrichtige Verzollung Wer
in den Saarzollabkommen vom 5. August und 6.
November 1926 enthaltenen zollvergünstigten Einiuhrkontingente.
Zu den zahlreichen Klagen über die Verzollung
lerjenigen deutschen Waren zum Generaitarif, die
an sich auf Grund eines der beiden Saarzollabkommen
Anspruch auf einen Vorzugstarif hätten, nimmt
lie Zolldirektion nunmehr in einem an die Handelsxammer
gerichteten Schreiben vom 26. März wie
’olgt Stellung:
„Sowohl an die Zolldirektion wie auch an verschiedene
Zollämter sind von den Inhabern von
Einfuhrkontingenten zahlreiche Anträge gestellt
worden zwecks nachträglicher Verzollung derjenigen
Kontingentswaren zum Minimaltarif, die
mangels Vorlage eines Kontingentsscheines und
mangels jeglichen Vorbehalts bei der Abfertigung
hinsichtlich nachträglicher Beibringung dieser Papiere
zum Generaltarif verzollt wurden. Die fraglichen
Waren können jedoch grundsätzlich nur
dann zu dem durch die in Frage kommenden Abkommen
vorgesehenen Vorzugstarif verzollt werden,
wenn die Kontingentsbescheinigungen bei jeder
einzelnen Sendung vorgelegt werden. Da
sich aber diese Dokumente häufig bei anderen
Zollämtern als dem Einfuhrzollamt befinden, gestattet
die Zollverwaltung ausnahmsweise die
Verzollung zum Vorzugstarif bei denjenigen Waren,
bei denen der Deklarant in der Lage ist, die
Nummer der fraglichen Kontingentsbescheinigungen
anzugeben, wobei jedoch für den Fall, daß
diese Papiere nachträglich nicht vorgelegt werden
können, die Generaltarifsätze durch Unterzeichnung
einer entsprechenden Verpflichtungserklätung
garantiert werden müssen. Zur Vermeidung