Full text : 32.1927 (0032)

den Buchungen im erwähnten Gläubigerkonto zugrundeliegenden
 Geschäfte durch Vorschiebung
eines anderen Gläubigers als des wirklichen konnte
der Konkursverwalter kein zutreffendes Bild von
dem Vermögenszustand der Genossenschaft gewinnen.
 Es fehlten ihm die Unterlagen für die Prüfung
der Rechtsbeständigkeit der auf dem Giläubigerkonto
 vermerkten Forderungen und damit für die
Entschließung bezüglich der Erhebung eines Widerspruchs
 gegen die angemeldeten Forderungen, fer-Amtlicher

 Teil.
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Einladung zur 1. Handelskammervollsitzung am
25. Januar 1927,
Der Präsident unserer Hande'skammer, Herr Luitwin von
Boch, Mettlach, hat auf Dienstag, den 25. Januar
1927, nachmittags 4 Uhr, eine im Sitzungssaale
des Hauses Saarindustrie, Königin-Luisen-Straße 33, statt-Findende
 Vollsitzung anberaumt. Der Herr Präsident behält
sich vor, die nachstehende, zunächst unverbindliche Tagesf
ordnung gegebenenfalls durch diejenigen Punkte noch zu
erweitern, die am Tage der Sitzung selbst dringlich und
wichtig erscheinen sollten. Als Tagesordnung kann schon
(estgelegt werden:
\. Konstituierung der Kammer, Feststellung des Wahlergebnisses,
 Einführung der wiedergewählten und neu eintretenden
 Mitglieder, Wahl des Präsidiums. (Nach 8 32
des Gesetzes über die Hande'skammern hat die Handelskammer
 regelmäßig zu Anfang jeden Jahres das Präsidium
 neu zu wählen.)
Genehmigung der Niederschrift über die letzte Sitzung.
Genehmigung des Haushaltplanes für das Geschäftsjahr
 1026,
Besch'ußfassung über den für das Geschäftsjahr 1927
zu erhebenden Zuschlag zur Gewerbesteuer.
Besprechung der zur Erleichterung der Deflationskrise
erforderlichen Maßnahmen auf dem Gebiete der Kohlenpreispolitik
 der Grubenverwaltung, des Frachten-., Steuerund
 Kreditwesens.
Wiederaufnahme der deutsch-französischen Handelsvertragsverhand'ungen
 und der Saarzollverhandlungen.
Einführung einer freiwilligen Gehilfenprüfung für Handelslehrlinge.

Stellungnahme zu den Beschlüssen des Einzelhandelsausschusses:

a) Ausverkaufswesen;
b) Ladensch'ußfrage.
Regelung des Kleinen Grenzverkehrs.,
Beteiligung der Regierungskommission an der Saarbrücker
Fiughafen-Gesellschaft und der Saarländischen Luftver
kehrsgesellschaft.
11. Verschiedenes,
Im Hinblick auf die Wichtigkeit der stattfindenden Bera:
gungen dürfen wir der Bitte um möglichst vollzähliges Erscheinen
 Ausdruck geben.
Handelskammer zu Saarbrücken.
]l. A: Lütke.

Zum bevorstehenden Ablauf des deutsch-iranzösischen
Handelsprovisoriums und des Saar-Zwischenabkommens
vom 5. August 1926 am 20. Februar 1927.
Die Tatsache, daß die Laufzeit des deutsch-französischen
 Handeisprovisoriums vom 5. August 1926
sowie das Saar-Zwischenabkommen vom gleichen

ner für die Prüfung ihres Ranges, der Anfechtbar
keit der ihnen zugrundeliegenden Rechtshandlungen
der Gemeinschuldnerin, also der durch den Angeklagten
 mitvertretenen Genossenschaft, sowie einer
etwaigen Aufrechnungsfähigkeit der Forderungen
Es ist daher für die tatsächliche Vermögensaufstellung
 nicht belanglos, auf wen das Konto lautete, ob
also die Forderungen dem Wirtschaftsverband oder
dem Angeklagten persönlich zustanden.‘“ (Entsch
d. RG. v. 30. 4. 1926, Akt.-Z. I D 69/26.)

Tage mit dem 20. Februar dieses Jahres endigt
läßt erwarten, daß die deutsche und französisch:
Regierung in allernächster Zeit in Verhandlungen
über das weitere Schicksal dieser beiden Abkommen
eintreten werden. An und für sich war ja beabsichtigt,
 an Stelle des Handelsprovisoriums den endgültigen
 Handelsvertrag treten zu lassen. Man
noffte deutscherseits, daß der die Grundlage der
Schlußverhandlungen bildende neue französische
Zolltarifentwurf von der französischen Regierung
30 rechtzeitig herausgebracht werde, daß es möglich
 sein würde, diese bis zum 20. Februar zu Ende
zu führen. Diese Absichten wurden dadurch vereitelt,
 daß der französische Zolltarifentwurf der
deutschen Regierung bis heute noch nicht zugeyangen
 ist. Er scheint überhaupt erst in diesen
Tagen fertiggestellt und den großen französischen
Wirtschaftsverbänden zur nochmaligen Stellungnahme
 übermittelt worden zu sein. An den Ersatz
des Handelsprovisoriums durch den endgültigen
Vertrag zum 20. Februar ist unter diesen Umständen
 nicht mehr zu denken. Es kann sich daheı
nur um folgende drei Möglichkeiten für die Rege
lung nach dem 20. Februar handeln:
“1. Verlängerung des deutsch-französischen Provisoriums
 und des Saar-Zwischenabkommens vom
5. August 1926 ohne irgendwelche Aenderun
gen;
Verlängerung der beiden Abkommen mit Erweiterung
 beider oder nur eines von beiden
nämlich des deutsch-französischen Provisoriums
Für diese letztere Lösung würde die Tat:
sache sprechen, daß die französische Landwirt:
schaft zweifellos, ebenso wie im Vorjahre,
wiederum den lebhaften Wunsch hat, ihre Frühgemüse
 unter günstigen Einfuhrbedingungen in
Deutschland absetzen zu können. Sofern die
deutsche Regierung gewillt ist, diesen von französischer
 Seite vermutlich gestellten Forderungen
 zu entsprechen, ist damit auch die Möglichkeit
 von Kompensationen gegeben, die zusätzliche
 Vergünstigungen für die deutsche Einfuhr
 nach Frankreich und dem Saargebiel
bringen.
3. Keine Verlängerung der beiden Abkommen.
Diese letztere Möglichkeit dürfte als wenig wahrscheinlich
 ausscheiden, da ein Abbruch der mühsam
 angeknüpften handelspolitischen Beziehungen
wohl von keiner Seite als wünschenswert erachtet
werden dürfte.
Wenn sich auch im Augenblick noch nicht übersehen
 läßt, welchen Lauf die Entwicklung nehmen
wird, so hält es die Handelskammer für dringend
notwendig, für die in jedem Falle bevorstehenden
Verhandlungen rechtzeitig Vorbereitungen zu treffen.
 Sie bittet daher alle Firmen, ihr über die
praktischen Erfahrungen, die sie sowohl mit dem
deutsch-französischen Handelsprovisorium wie auch
            
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