Full text : 32.1927 (0032)

Lots, die Gegenstand mehrerer Konnossemente sind, zulassen,
ndem man einer und derselben Firma die Möglichkeit der
Wahl vorbehält, aber unter der Bedingung, daß jedes Lot
genau nach Marke, Nummer, Anzahl und Art der Kolis,
Art der Ware, Gewicht etc. katalogisiert wird. (Ministerielle
Entscheidung vom 8. August 1902.)
Milderungen und Ausnahmen. — Die aus Ursprungsändern
 nach „einfacher Umladung in einem dritten,
den Minimaltarif genießenden Lande eingeführten Lebensmittel
 können zu dem ermäßigten Tarif, gegebenenfalls zuzüglich
 der surtaxe d’entrepöt, zugelassen werden, wenn sie
von einem im Ursprungslande direkt für Frankreich auszestellten
 Konnossement oder einem von Behörden,
von dem französischen Konsul oder der Zollbehörde
les betreffenden Landes ausgestellten Ursprungszeugnis
begleitet sind und wenn überdies die Identität der
Kolis nicht in Zweifel gesetzt wird. Die Zollamtsvorsteher
sind übrigens ermächtigt, Erleichterungen oder Befreiungen,
die durch besondere Umstände begründet werden, zu gewähren,
 wenn über den deklarierten Ursprung bei der betreffenden
 Zollbehörde kein Zweifel besteht.
Vorläufig gelten diese Bestimmungen nur für Kaffee in
Hülsen, der vom amerikanischen Kontinent, den Antillen
der europäischen Ländern, Britisch-Ostafrika und Sansibar
eingeführt wird. Das Enthülsen des Kaffees in dritten
Ländern wird nicht als eine verbotene Verarbeitung angsehen.
Zinfuhrsendungen ohne Handelscharakter (Postsendungen mit
Mustern, Postpakete, Mundvorrat und kleine Mengen) sind
nicht dem Ursprungsnachweis unterworfen. Kehricht und
Ueberbleibsel aus dem Laderaum können auch dann zum
Minimaltarif zugelassen werden, wenn die Schiffsladung Lesensmitiel
 enthalten sollte, die dem Generaltarif unterworfen
sind, vorausgesetzt, daß diese nur einen geringen Teil der
Ladung darstellen.
Der Ursprungsnachweis ist ferner erforderlich für:
Kolonialwaren (Kaffee, Pfeffer, Piment und Tee), ver-‚aden
 in einem afrikanischen oder asiatischen Hafen
des Mittelmeers, mit Ausnahme von Postpaketen; natürliches
 Mineralwasser, getrocknete Tafelfeigen (der Wert
nuß in Zweifelsfällen durch eine Originalfaktura nachgewiesen
werden); Gießereieisen, roh, oder Frischereieisen; Tafelirüchte,
 frisch, von März oder April an vom Kap der
3uten Hoffnung eingeführt; Fette und Oele von Fischen, die
n entfernten Meeren von Schiffen von Vertragsstaaten gefangen
 und von Fischerbooten herangebracht werden; pflanzliche
 Oele in festem Zustand, die in einem europäischen
Lande aus exotischen Körnern gewonnen werden; schwere
Kampferöle, die aus der Reinigung von Kampfer in einem
auropäischen Lande stammen; Mineralöle aus dem Kaukasus;
Mineralöle aus Niederländisch-Ostindien; Mineralöle aus
Britisch-Indien, Trinit& und Curacao; flache und portugiesische
Austern; rohe Viehknochen und Knochenmehl, eingeführt
aus Europa und nach dem Einfuhrland deklariert; Knochen
und Hornzapfen, in einem europäischen Lande sauer gemacht;
 Werkzeuge für Mechaniker (Faktura; wenn eine von
der französischen Konsularbehörde oder der Zollbehörde
visierte Rechnung beigebracht wird, können die Interessenten
von der Beibringung des Ursprungszeugnisses befreit werden,
wenn eines erforderlich ist); Kalipermanganat; lebende Tauben;
 nicht silberhaltiges Blei, mit Ausnahme von Silberschlaglot,
 das aus einem anderen Lande stammt als Spanien;
Schmuck- und Bettfedern außereuropäischen Ursprungs, in
einem europäischen Lande zugerichtet; frische Fische aus
Behältern und Teichen, die in der Zeit eingeführt werden,
während welcher das Fischen verboten ist; Erzeugnisse, die
mit der Funchalbahn ankommend und als aus einem Lande
stammend deklariert sind, das den Minimaltarif genießt;
kanadische Erzeugnisse, die nach dem Vertrag mit diesem
Lande einen günstigeren Zollsatz genießen als den Generaltarif;
 Erzeugnisse der Vereinigten Staaten von Nordamerika
und der Insel Portorico, die eine begünstigte Behandlung
genießen (die in dritten Ländern ausgestellten Bescheinigungen
 genügen); haitische Erzeugnisse, die in dem Vertrag
mit diesem Lande genannt sind (vorläufig wird diese Formalität
 nur für Kaffee, Honig, Wachs, Rum und Tafias
verlangt); tschechoslowakische Erzeugnisse, die in dem MET
trag mit der Tschechoslowakei genannt sind als eimen
günstigeren Tarif genießend als den Generaltarif, mit Ausnahme
 der Postpakete, die keinen Handelscharakter
haben); Erzeugnisse aus nachstehenden ehemalig türkischen
Gebieten: Arabien (Hedjaz, Assir und Ye&men am Roten Meer
und Hassa am Persischen Golf), Bassorah und das Tal des
Tigris und Euphrat, sowie Bagdad, Palestina und Svrien,
lie asiatischen Inseln Chio, Rhodos, Mithvlene, Cypern und
andere; Erzeugnisse aus Aden und den ägyptischen Häfen
ım Roten Meer; österreichische Erzeugnisse, die einen günstizeren
 Tarif genießen als den Generaltarif, mit Ausnahme
der Postpakete, die nicht den Charakter einer Handelsware
haben; deutsche Erzeugnisse, die einen günstigeren Tarif
als den Generaltarif genießen: spanische, finnische. türkische.

ettische, ungarische, griechische, polnische und estnische
Zrzeugnisse, die zu einem günstigeren Satz zugelassen werlen
 als dem Generaltarif, mit Ausnahme der Postpakete, die
ticht den Charakter einer Handelsware besitzen; ganzer Reis,
3ruchreis, Reismehl und Reisgrieß; gefrorener Salra, der
n der Zeit eingeführt wird, während der das Fischen
erboten ist; rohes Seidengarn, wiederabgehaspelt und gesinigt,
 aus einem europäischen Lande eingeführt.
Gewebe aus Seide, Flockseide, künstlicher Florettide,
 rein, untereinandergemischt oder gemischt mit anderen
extilien und Geweben mit Metallfäden.
Der Ursprungsnachweis muß erbracht werden für alle
anter Nr. 459 des Zolltarifs fallenden Gewebe (mit Ausnahme
lerjenigen, für die die Zölle für Gewebe aus Baumwolle oder
Volle der Nr. 433 und 4541 zur Anwendung gelangen); er
:rstreckt sich gleichfalls auf gestickte oder konfektionierte
jewebe. Von dieser Formalität sind nachtehende
 Erzeugnisse befreit:
a) englischer Krepp, Spitzen, Wirkwaren, Bänder jeden Ursprungs;

Pongees, Corah, Tussah oder Tussor in der Art von
Leinwand, rohem oder abgelaugtem Sersche außereuroäischen
 Ursprungs, auch in dem Ursprungslande abgeaugt,
 gebleicht, gefärbt, bedruckt, gestickt oder kon-'ektioniert;

dongees, Corah, Tussah oder Tussor in der Art von
-einwand, chinesischem oder japanischem Sersche, in
änem europäischen Lande gefärbt, bedruckt, gestickt
der konfektioniert;
konfektionierte Seidengewebe europäischen Ursprungs;
Gewebe italienischen Ursprungs, die in Postpaketen eingeführt
 werden; für italienische Seidengewebe können
die Ursprungszeugnisse von den Erzeugersyndikaten ausgestellt
 werden.
Schließlich unterliegen noch dem Ursprungsnachweis:
jesalzenes oder geräuchertes Schweinefleisch (Schinken,
peck etc.), außer Wurstwaren, als aus einem Lande stamnend
 deklariert, das ein Recht auf den Minimaltarif hat,
nit Ausnahme von Postsendungen und kleinen Mengen, die
Is Mundvorrat eingeführt werden; gesalzenes Schweinefleisch,
ußer Schinken ohne Knochen aus den Vereinigten Staaten,
nit Ausnahme kleiner Mengen, die nicht den Charakter
ner Handelsware haben.
2. Waren, die dem Ursprungsnachweis auf Grund
ihrer Herkunft unterworfen sind:
Aus Beigien und dem Großherzogtum Luxe mıurg
 eingeführte Erzeugnisse, mit Ausnahme von rohem
lundholz, gesägtem oder behauenem Holz, Mauerziegel, Kalk,
Zement, Dolomit, belgischem Marmor (Ecaussines), roh oder
jearbeitet, Steinkohle, Wolle, Bierhefe, Marmor, Pflasterteinen
 aus natürlichem Stein, rohen oder bearbeiteten Bauteinen,
 zerkleinerten Steinen für die Beschotterung von
;traßen, Gips, Sand, Holzschuhen, Dachziegeln, Fischen und
‘chaltieren belgischer Fischerei,
Von dem Ursprungsnachweis sind gleicherweise , nachtehende
 Erzeugnisse befreit: Stärke, konserviertes Obst
n Büchsen oder Gläsern, konserviertes Ciemüse in
3Züchsen oder Gläsern, die in unmittelbarer Verpackung
;nthalten sind und in unzerstörbaren Zeichen belgische oder
uxemburgische Marken tragen; Waffen, Automobile, Heizıpparate
 aus Gußeisen und Blech, Küchenherde aus Gußeisen
ınd Blech, Geldschränke, Oefen aus Gußeisen und Blech
die Befreiung von dem Ursprungszeugniszwang erstreckt
ich auf Heizapparate, Kamine, Küchenherde und Oefen aus
‚mailliertem oder auch mit Favencen versehenem Blech),
Ausikinstrumente, Maschinen und Werkzeuge, Motorräder,
’chienen, Seitenwagen für Motorräder, die mit einer unzerstöraaren
 belgischen oder Iluxemburgischen Fabrikmarke verehen
 sind; Superphosphate in Säcken, die mit belgischen
der luxemburgischen Fabrikmarken versehen sind.
Von dem Ursprungszeugnis sind ebenfalls Postpakete bereit,
 außer denjenigen, die Waren enthalten, die wegen
hrer Natur dem Ursprungsnachweis unterworfen sind, sowie
liejenigen Postpakete von 5 kg und weniger, die im Flugzeug
ıuf der Linie Brüssel—Amsterdam—Paris eingeführt werden.
Aus Dänemark eingeführte Erzeugnisse, mit
‚usnahme von Zink.
Aus Spanien eingeführte Erzeugnisse, mit
\usnahme von Weinsteinsäiure und Weinhefe, grünem Anis,
;»trohpantoffeln, roher Wolle, rohem Kork, Spänen und Abällen
 von Kork, Erz, Quecksilber, rohen Häuten, Pfeffer,
jafran, Likörweinen, Zink, sowie Postpaketen, mit Ausnahme
lerjenigen, die dem Ursprungsnachweis wegen ihrer Natur
ınterworfene Waren enthalten.
Aus Norwegen eingeführte Erzeugnisse, mit
\usnahme von konzentrierter Salpetersäure, Schwefelsäure,
schiefer, Feldspat, Eis (gefrorenem Wasser), pflanzlichem
Teer, Erz, Ammoniumsalzen, Kalziumnitrat, Natriumnitrat,
NVatriumnitrit, Holzmasse. Pflaster, Quarz und Zink.

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