Post,
Umrechnungskurs für den Bezug deutscher
Zeitungen und Zeitschriften.
Die Regierungskommission teilt durch Bekanntmachung vom
ı4. März 1927 mit (Amtsbl. Nr. 12 vom 22. März 1927), daß
lie in Reichsmark festgesetzten Lieferpreise deutscher Zeiungen
und Zeitschriften bei Bestellung durch Vermittelung
saarländischer Postanstalten für das zweite Vierteljahr 1927
nach dem Umrechnungskurse von 6 Fr. für eine Reichsmark
in französischen Franken eingezogen werden.
Neues Kabel Emden— Azoren.
Die Deutsch-Atlantische Telegraphengesellschaft macht uns
darauf aufmerksam, daß sie ihr neues Kabel Emden--Azoren
am 4. März 1927 dem Verkehr übergeben hat. Das Kabel
erhält auf den Azoren unmittelbaren Änschluß an die Kabel
der Commercial Cable Company und der Werstern Union
Telegraph Company nach New-York. Hierdurch wird der
direkte Austausch der Telegramme zwischen
Deutschland und den Stationen der beiden Kabelgesellschaften
in New-York ohne jede Umtelegraphierung erreicht.
Beide amerikanischen Gesellschaften besitzen ausgedehnte
Landtelegraphenlinien in den Vereinigten Staaten und
in Kanada, so daß auch die unverzögerte Weitergabe der nicht
nach New-York gerichteten Telegramme sichergestellt ist.
Das neue deutsche Kabel dient in erster Linie dem telezraphischen
Verkehr nach den Vereinigten Staaten, Kanada,
Neufundland, Mexiko, Mittelamerika, Westindien, Ekuador,
Republik Kolumbien, Venezuela und den drei Guyanas.
Für alle Telegramme, die über dieses Kabel befördert werden
sollen, genügt der Leitvermerk: „Viat Dat“ (== Deutsch-Atlantische
Telegraphengesellschaft).
Wenn vorgeschrieben werden soll, an welche der beidetı
amerikanischen Gesellschaften die Telegramme weitergeleitet
werden sollen, würde der Leitvermerk „Via Dat‘ in tolzender
Weise zu ergänzen sein: entweder „Via Dat-Cial“
(= Deutsch-Atlantische Telegraphengesellschaft Commerciat
Cable Company) oder „Via Dat-Wun‘“ (= Deutsch-Atlantische
Telegraphengesellschaft Western Union Telegraph Companv).
Ueber dieses Kabel werden auch alle Telegramme geleitet,
die die Commercial Cable Company und die Western Union
Telegraph Company von Amerika nach Deutschland beför-4ern.
Wirtschaft, Zoll, Aufenhande!
‚und Error "#-4--uno
Frankreich,
Aenderungen des Ausfuhrzolles für frisches Gemüse.
Nach einer im „Journal Officiel“ Nr. 62 vom 15. März
1927 veröffentlichten Verfügung vom 14. desselben Monats
st der durch Verfügung vom 6. Juli 1925 auf 10° festgesetzte
Ausfuhrzoll für frisches Gemüse der Zolltarifnummer
158 durch einen Zoll von 2 Fr. für 100 kg ersetzt
worden, der von dem Bruttogewicht erhoben wird.
Teilweise Aufhebung des Ausfuhrverbotes
für Häute von Kriechtieren.
Nach einer Mitteilung im „Journal Officiel‘“ Nr. 67 vom
20. März 1927 können in Abweichung der Bestimmungen des
Dekretes vom 25. Januar 1924 rohe Häute von Reptilien ohne
vorherige Bewilligung ausgeführt werden.
Auslegung des Begriffes „Marinierte Fische‘
bei der Einfuhr in Frankreich.
Das deutsch-französische Handelsprovisorium vom 5. August
[926 sieht in Liste B unter Position „aus 47“ eine im Minimaltarif
begünstigte Einfuhr von marinierten Fischen in Frankreich
vor. Während nach dem Standpunkt der Handelskammer
zu Saarbrücken und der saarländischen Fischhändler
inter der Bezeichnung „marines‘“ auch mit Essig und Gevürzen
eingemachte Bratschellfische zu verstehen sind, hatte
lie französische Zollbehörde in Saarbrücken einen Waggon
lieser Fische mit der Begründung beschlagnahmt, daß die
J)eklaration der Fische als „marines‘“ falsch sei und eine
/erzollung als „autrement prepares‘“, mithin ohne vertragsnäßige
Vergünstigung, eintreten müsse.
Die Handelskammer hat diesen Fall zum Anlaß genommen,
ine Klärung ‘des Begriffes „marinierte Fische“ (aus Zolltarifıummer
47) herbeizuführen. Die französische Zollverwaltung
1at nunmehr (s. „Bulletin Douanier‘“ Nr. 435 vom 1. Februar
927) den Begriff dahin ausgelegt, daß hierunter gekochte oder
ıngekochte Fische (avec ou sans cussion) zu verstehen sind,
lie in Oel, Weißwein oder Essig enthaltenden Flüssigkeiten
:onserviert sind. Fische in Gelee werden als „anderweitig
Mb (autrement prepares) angesehen und als solche
erzollt.
Bratschellfische können nach dieser Entscheidung also nach
jer Position: aus 47 „marinierte Fische“ der Liste B des
eutsch-französischen Handelsprovisoriums vom 5. August
926 zum Minimaltarif in das französische Zollgebiet einge
ührt werden.
Wann ist ein Ursprungszeugnis bei der Einfuhr in
das französische Zollgebiet erforderlich?
Wir veröffentlichen nachstehend eine im „Bullein
Douanier‘‘ Nr. 447 vom 5, März 1927 erschienene
vichtige Verfügung der Generalzolldirektion in
>aris vom 12. März 1927 Nr. 1682 1,2, die eine
vertvolle Zusammenstellung aller derjenigen Fälle
jringt, in denen bei der Einfuhr in das französische
Zollgebiet (also auch Saargebiet) die Beibringung
'on Ursprungszeugnissen obligatorisch ist.
„Um die in Frage kommenden Dienststellen und die Oeffentchkeit
über diejenigen Fälle zu unterrichten, in denen
Irsprungszeugnisse und andere Dokumente bei der Einfuhr
erlangt werden, hat die Generalzolldirektion die nachstehend
viedergegebene Uebersicht über die im Augenblick gültigen
testimmungen zusammengestellt.
Hinsichtlich der Anwendung des Zolltarifs kann der Urprungsnachweis
für eingeführte Waren in folgenden Fällen
erlangt werden:
tl, auf Grund der Art der Ware oder im Hinblick auf besondere
Vereinbarungen mit anderen Staaten;
2. auf Grund der Herkunft der Waren.
1. In bezug auf Punkt 1 ist der Ursprungsnachweis
nach dem Stand der augenblicklichen Bestimmungen
bei der Einfuhr nachstehender Erzeugnisse
erforderlich:
Gehärteter Stahl in Barren im Werte von weniger als
30 Fr. für 100 kg (der Wert muß durch Originalfakturen
on dem französischen Konsulat als richtig anerkannt sein);
Aethylalkohol; Vieh; Pferde; Wildkonserven, die in der
Zeit der geschlossenen Jagd eingeführt werden; Messervaren;
Roßhaar außereuropäischen Ursprungs, das in einem
uropäischen Lande zugerichtet oder gekräuselt wird;
‚olonialwaren (außer Zucker und seinen Derivaten, a
(akao und Tabak), die dem Minimaltarif unterliegen und auf
ändern stammen, die den Minimaltarif genießen.
Für diese Kolonialwaren sind folgende besondere Formaliäten
zu erfüllen:
Bei der Einfuhr aus dem Ursprungsland:
in im Abgangshafen, von dem aus der Versand nach
“rankreich direkt erfolgt, ausgestelltes Konnossement und
in von den örtlichen Behörden (Bürgermeister, Handelskamner,
Handelsgericht, Magistrat), dem französischen Konsular-.genten
oder dem Einschiffungszollamt ausgefertigtes Ur-5rungszeugnis.
Bei der Einfuhr aus einem europäischen oder außereuropäischen
Lande, das selbst den Minimaltarif genießt:
nossement oder Auszug aus einem Konnossement, das
ım ersten Abgangshafen, mit der Bestimmung der Sendung
ach einem “dritten Lande ausgestellt und von dem franm-Ösischen*
Konsulat visiert ist oder eine Bescheinigung der
Zollbehörde, des französischen Konsularagenten oder der
fommunalbehörden (Bürgermeister, Handelskammer, Handelssericht,
Magistrat). Der Konnossementsauszug oder die Becheinigung
muß versichern, daß die Waren den deklarierten
Irsprung besitzen und daß sie weder eine Verarbeitung
Joch eine Aenderung der Verpackung oder Marke erhalten
1aben.
Die surtaxe d’entrepöt muß in jedem Falle entrichtet werjen,
wenn das Zwischenland ein europäisches Land ist. Man
zann für Kaffee Sammelursprungszeugnisse für verschiedene