Full text : 32.1927 (0032)

England.
Verzollung einiger Buntfarben.
Auf eine Anfrage über die Zoll- und Einfuhrbedingungen
für gewisse chemische Buntfarben hat die englische Regierung
die Auskunft erteilt, daß Zinkgelb, rein (Zinc Chromate)
einem Zoll von 334% unterliegt, während Zinkgrün, rein
und verschnitten, nur insoweit zollpflichtig ist, als es Bestandteile
 an Zinc Chromate enthält. Handelt es sich aber
um die Farben, die als „Rinmans Green“ oder „Kobaltjreen‘“
 bezeichnet werden, so besteht keine Zollpflicht.
Chromgelb und Chromgrün sind sowohl rein wie
verschnitten frei vom Einfuhrzoll, wenn es sich um die
ın der Industrie üblichen Bleichromfarben (ordinary industrial
lead chroms) handelt. Einer -Einfuhrerlaubnis bedarf es bei
allen aufgeführten Artikeln nur dann, wenn sie synthetisch
hergestellte Farbstoffe sind.

italien.
Das Goldzollaufgeld.
Das Goldzollaufgeld beträgt in der Zeit vom 1. bis 6. März
X0 6, vom 7, bis 13. März 3419 00, vom 14. bis 20. März
338 00.

Rußland.
Wasserkraftwerk „Dnieprostroi‘‘.
in Nr. 3 dieses Jahrgangs unserer Zeitschrift berichteten
wir kurz über die großen Bauprojekte Sowjet-Rußlands, unter
denen das Wasserkraitwerk „Dnjeprostroj‘“ an erster Stelle
steht. Es ist seitdem in der wirtschaftlichen deutschen Tagesresse
 eingehend über dieses Riesenunternehmen, dessen
Kosten auf 140 Millionen Rubel veranschlagt sind, geschrieben
worden. Interessieren dürfte daher vielleicht eine kurze
Notiz der „Frankfurter Zeitung“, nach der im April mit
der Vergebung eines Teiles der Ausrüstungen
an ausländische Firmen begonnen wird. Es sollen
Betonmischmaschinen, Steinbrecher, Löffelbagger,
 Kräne, Selbstentladewagen und an-Jeres
 Baugerät hestellt werden.

Spanien.
Geringe Erleichterungen für die Einfuhr von Eisenerzeugnissen.

Die „Gaceta de Madrid“ vom 19. Februar 1927 veröffentlicht
eine, Königliche Verordnung vom 22. Januar dieses Jahres,
die eine Abänderung der Königlichen Verordnung vom
5. August 1926 betr. Einfuhrerschwerungen für Stahl bedingt.
Hiernach soll in Zukunft die Bemessung der für die Haltung
von Lagern zugelassenen Mengen von Bandeisen (Reifenblechen)
 nicht mehr nach Rollen, sondern nach
Gewicht erfolgen, und es werden für die einzelnen Sorten
entsprechende (jewichtsmengen festgesetzt.
Die gleiche Nummer der „Gaceta de Madrid“ bringt eine
Königliche Verordnung vom 2. Februar, durch die auf Antrag
der Messerfabrikanten von Albacete eine Erweiterung
Jderjenigen Stellen, die zum unmittelbaren
N E8 von Stahl ermächtigt werden, verfügt
wird.
Ferner gibt eine Verordnung vom 17. Februar 1927 die
Einfuhr von Stahlbändern von 0,15 mm Dicke
zur Herstellung von Sicherheits-Rasierklingen
 frei, und zwar unter der Begründung, daß diese Arl
Stahlbänder bisher in Spanien nicht hergestellt würden. Auch
diese Verordnung stellt also eine Milderung der unter dem
ö. August vorigen Jahres verfügten Einfuhrerschwerungen für
Stahi dar.
Der Goldzollzuschlag.
Der Goldzolizuschlag ist für die Zeit vom 1. bis 10. März
auf 14,43%, vom 11. bis 20. März auf 13,98 09 festgesetzt
worden.

Vereinigte Staaten von Nordamerika.
Erhöhung der Roheisenzölle.
Mit Wirkung vom 25. März 1927 an ist der bisherige
Einfuhrzoll für Roheisen von 75 Cents um 50%, d. h. auf
112,5 Cents, pro Tonne erhöht worden.

Zur Anbahnung vou Geschäftsverbindungen
(Ohne Gewähr.)
Die Adressen der Firmen sind unter Angabe der Nummern
bei der Schriftleitung in Erfahrung zu bringen.
I. Vertretungen.

Marc

Land

Bemerkungen

Kurzwaren

Deutschland (162)

ibetr Firma besteht
seit 1902. 200 m
Lagerräume u, eingearbeitetes
 Personal
 vorhanden,
[sucht tüchtigen Vertreter
 im Saargebiet.


jeldschränke

Frankreich (164

I. Warennachfragen.
England (165) sucht saarländischen
Lieferanten.

KXohlenteerprodukte

Rechts- und Steuerfragen.

Die steuerliche Behandlung
von Wohltätigkeitsausgaben.
Nach 8 61 der saarländischen Einkommensteuer-‚erordnung
 vom 7. Dezember 1923 (A.Bl. 1923
Nr. 29) sind Werbungskosten, d. s. Aufwendungen
zur Erwerbung, Sicherung und Erhaitung des Errages,
 vom Rohertrag in Abzug zu bringen. In
ler Steuererklärung erscheint bei den einzelnen
Quellen nur das Reineinkommen, also das nach Abug
 der Werbungskosten vom Bruttoeinkommen
‚erbleibende Einkommen. In 8 161, Ziff. 1b, EStV.
st für juristische Personen noch ‚einmal besonders
)jetont worden, daß Ausgaben, die Werbungskosten
ıach 8 61 darstellen, nicht zu den bilanzmäßig
ıusgewiesenen. Ueberschüssen hinzuzurechnen sind,
venn das steuerpflichtige Einkommen ermittelt
wird. Inhaltlich gleichlautende Bestimmungen ‚entıält
 das Reichseinkommensteuergesetz vom 10.
August 10925.
Im Saargebiet sowohl wie im übrigen Deutschand
 versuchen nun Finanzbehörden, Betriebsauszaben
 für Wohltätigkeitszwecke (Kirchenbaubeiträge,
>chulunterhaltungszuschüsse, Beiträge für öffentliche
ınd private Sammlungen und dergleichen) nicht als
;teuerfreie Werbungskosten eines Unternehmens
zelten zu lassen. Im einem Rechtsmittelverfahren,
las gegen eine solche Auffassung angestrengt wurde,
ıat das Finanzgericht beim Landesfinanzamt Hanno-'er,
 Kammer 2, am 28. Dezember 1926 ein durch
eine grundsätzlichen Ausführungen höchst bemer-<enswertes
 Urteil gefällt. In diesem Urteil werden
lie für Wohltätigkeitszwecke verausgabten Gelder
ıls abzugsfähige Werbungskosten anerkannt, soweit
je über den Rahmen des Gemeinüblichen und im
caufmännischen Verkehr Anerkannten nicht hinauszehen.
 Es heißt in dem Urteil u. a.:
„Die Abzugsfähigkeit würde dann zu verneinen
;ein, wenn sich die fraglichen Aufwendungen .als
Zntnahmen aus dem eigenen Betriebe für außer-1alb
 des Betriebes liegende Zwecke darstellen
vürden. Dieses wird von der Beruferin bestritten
und behauptet, daß es sich bei den strittigen
Zahlungen um Beträge handele, welche von der
°irma als solcher im rein wirtschaftlichen Ineresse
 geleistet werden müßten, um den Ruf
            
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