10, April dieses Jahres ab gültige Aushangfahrplan in Blattder
Heftform gegen Erstattung eines Teiles der Selbst-Kosten
(6 Fr.) abgegeben.
Durchfuhr-Ausnahmetarife
der deutschen Reichsbahn.
Bekanntlich hat die deutsche Reichsbahn die Durchfuhrusnahmetarife
für den Holzverkehr in den verschiedensten
/erbindungen, darunter auch die Durchfuhrausnahmetarife
D 43 (Holzverkehr Polen — Frankreich — Luxemburg
Saargebiet);
D 5 (Holzverkehr Polen — Belgien);
D 81 (Holzverkehr Oesterreich und bayerische Donauumschlagsplätze
— Schweiz — (Voralberg);
D 83 (Holzverkehr Oesterreich und bayerische Donauumschlagplätze
— Frankreich --- Luxemburg —
Saargebiet);
D 80 (Holzverkehr Tschechoslowakei — Frankreich —
Luxemburg — Saargebiet),
zum 15. März 1927 gekündigt. Inzwischen sah sich die
Reichsbahnverwaltung veranlaßt, durch die Verfügung vom
14. März 1927 die Gültigkeit der vorgenannten Durchfuhrausnahmetarife
bis einschließlich 31. März dieses Jahres zu
verlängern. Die neuen Tarife werden also erst ab 1. April
1927 ausgegeben.
Post.
Einrichtung einer Postzweigstelle.
in Saarbrücken-Burbach.
In dem Stadtteil Saarbrücken-Burbach, Burbachermarkt
Nr. 16, ist eine Postzweigstelle eingerichtet und am 10. März
jem Öffentlichen Verkehr übergeben worden. Sie ist dem
Postamt Saarbrücken 5 (Burbach) unterstellt und führt die
»ostalische Bezeichnung „Saarbrücken 9 (Burbach)‘“. Mit
jer Zweigstelle ist eine öffentliche Fernsprechstelle verbunden.
Die Schalterdienststunden sind auf 8—12 und 15—18
Uhr festgesetzt. Die Zweigstelle wird sich nur mit der Annahme
sämtlicher Postsendungen (einschließlich Pakete), von
Telegrammen, sowie mit der Ausgabe von postlagernden
Briefsendungen und Telegrammen befassen. An Sonn- und
Feiertagen bleibt die Zweigstelle, geschlossen.
Die Postzustellung im Ortsteil Saarbrücken-Burbach wird
auch weiterhin vom Postamt Saarbrücken 53 (Burbach) ausreführt.
Wirtschaft, Zoll, Außenhandel
und Exportförderung.
larf oder die bestehenden Werke eine unberechtigte Preisınd
Produktionspolitik treiben. Anlagen, mit deren Errichtung
‚or dem 1. Jul 1927 begonnen wird, sollen nur dann zuzelassen
werden, wenn die Fabrikation bis zum 31. Dezember
927 aufgenommen sein kann. Die Erlaubnis ist nicht überragbar.
Einen mehr als ein Jahr stilliegenden Betrieb wiederıufzunehmen,
ist genehmigungspflichtig. Der Regierung isi
usdrücklich das Recht zugestanden, auf die Preisgestaltung
änwirken zu können und das Gesetz gegebenenfalls wieder
Frankreich,
Ausfuhrverbat für Frühkartoffeln.
ım „Journal Officiel“ Nr. 57 vom 9. März 1927 ist folgende
itteilung an die Exporteure veröffentlicht:
Nach den in Kraft befindlichen gesetzlichen Bestimmungen
st die Ausfuhr von Frühkartoffeln bis auf die Zeit vom
März bis I. Mai gestattet.
Während dieser Zeit können zur Ausfuhr innerhalb eines
‚ontingentes, das für jeden Produktionsbezirk nicht den
Jurchschnitt der Ausfuhr in den drei letzten Jahren, veraindert
um 10%, überschreiten darf, nur Frühkartoffeln zu-;elassen
werden, die von einem Zeugnis einer von dem
)irektor des Landwirtschaftswesens des betreffenden Departenents
zur Ausstellung berechtigten Berufsorganisation bezleitet
sind.
Das Zeugnis muß die Erklärung enthalten, daß das festresetzte
Ausfuhrkontingent — für jeden Erzeugungsbezirk
'on dem Digektor des Landwirtschaftswesens bestimmt -—
wicht überschritten worden ist. Es muß ferner mit der Unterchrift
des Direktors des Landwirtschaftswesens versehen sein,
'ıer beauftragt ist, mit allen ihm nützlich erscheinenden
Aitteln die Richtigkeit der Deklaration zu kontrollieren.
Es wird daran erinnert, daß vom 1. März bis 1. Mai
927 algerische, spanische und italienische Frühkartoffeln
‚ur dann wiederausgeführt werden können, wenn sie dem
Zollamt in den Originalverpackungen oder von Transportder
anderen Papieren begleitet vorgeführt werden, aus denen
ervorgeht, daß sie wirklich aus Algerien, Spanien oder
talien herkamen. Wenn diese Kartoffeln in Frankreich geıgert
haben, müssen sie zum Nachweis des Ursprunges
on einem Zeugnis begleitet sein, das von der obengenannten
jerufsorganisation ausgefertigt sein muß. Damit dieses Zeugis
von dem Ausgangsziollamt als gültig anerkannt wird,
nuß es mit der Unterschrift des Direktors des Landwirtchaftswesens
versehen sein.
Ausdehnung des i&8ntrepöt fictif auf Saatgut.
im „Journal Officiel“ Nr. 55 vom 6. März 10927 ist ein
)jekret vom 26. Februar 1927 veröffentlicht, wonach das
J/erfahren des entrepöt fictif auf alles Saatgut mit Ausı1ahme
von Luzerne, Hopfenluzerne, Kleesat und Rüben aussedehnt
wird.
Qeutschland.
Auflösung der letzten Außenhandelsstelle.
Der Reichswirtschaftsminister bestimmt durch eine Verordung
vom 8. März 1927, die im „Deutschen Reichsanzeiger“
Nr. 57 vom 9. März veröffentlicht ist, daß die Außenhandelsstelle
für Schiffe aufgelöst wird.
Gesetzentwurf über die Zündholzfabrikation.
Zur Regelung des Preiskampfes und der Konkurrenz auf
dem Gebiete der deutschen Zünaholzfabrikation ist nach
Genehmigung durch den Reichstag dem Reichsrat ein diesbezüglicher
Gesetzentwurf zugegangen. . Durch das neue Gesetz
soll vor allem auch die Gefahr des schwedischen
Vebergewichtes beseitigt werden.
Die Errichtung neuer Zündholzfabriken ist an die Genehmizung
des Reichswirtschaftsministers gebunden, der ihre Errichtung
nur genehmigt, wenn ein dringendes volkswirtschaftkches
Bedürfnis vorliegt, der Inlandsmarkt der Deckung be-Handelspolitische
Rundschau,
Belgien.
Zolltarifänderungen.
In Belgien sind mit Wirkung ab 24. Januar 1927 die Zölle
ür folgende Erzeugnisse geändert worden: Z.-T.-Nr. 195:
)etroleum, Schieferöle, Braunkohlenteeröle und andere ähnche
Mineralöle; Z.-T.-Nr. 384a: Borax. Bei nachstehenden
"arifnummern sind die beigefügten Erhöhungskoeffizienten
eu eingeführt oder abgeändert worden: Z.-T.-Nr. 6c:
\ustern; Z.-T.-Nr. 226: Früchte, mit Branntwein konserviert;
2.-T.-Nr. 255: Hefen für Brau- und Destillationszwecke; Z.-T.-Ir.
258: Limonaden; Z.-T.-Nr. 266: Branntwein aller Art;
".-T.-Nr. 267: Liköre ohne Unterschied des Grades; Z.-T.-Ir.
268: Getränke aus getrockneten Früchten; Z.-T.-Nr. 269:
veingeisthaltige Zubereitungen; Z.-T.-Nr. 431: Firnisse, Lacke
ınd Sikkative, sogenannte Emaillefarben; Z.-T.-Nr. 496: unrefärbte
Garne aus Kunstseide; Z.-T.-Nr. 497c: Garne aus
‚ünstlicher Seide; Z.-T.-Nr. 738: Papier und Pappe; Z.-T.-Ir.
1173: Zellhorn und ähnliche Formerstoffe.