Weitere Lohnklassen können durch den Ausschuß
jer Reichsausgleichskasse eingerichtet werden. In
liesem Falle beträgt jedoch in. den Lohnklassen
über Klasse VII der Höchstsatz 30 v. H. und einschließlich
der Familienzuschläge 55 v. H. des Ein-1eitslohnes.
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Die Arbeitslosenunterstützung ist der Pfändung
nicht unterworfen. Der Arbeitslose
ist während des Bezugs der Hauptunterstützung für
den Fall der Krankheit versichert. Im übrigen bleiben
die Ansprüche aus der Invaliden-, Angestelltenund
kKknappschaftlichen Pensionsversicherung bestehen.
Die Beiträge hierfür sind während des Bezugs
der Hauptunterstützung aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung
zu entrichten. In besonderen
Abschnitten sind. das Verfahren wie auch die Maßnahmen
zur Verhütung und Beendigung der Arbeitslosigkeit
festgelegt.
Besonderes Interesse beansprucht der sechste Abschnitt,
der von der Aufbringung der Mittel
spricht. Die Mittel für die Versicherung werden
durch Beiträge der Arbeitgeber und Arbeitnehmer
je zur Hälfte aufgebracht.
Die Beiträge selbst bestehen aus einem Bezirksanteil
und einem Reichsanteil, die jedoch
einheitlich erhoben werden. Der Bezirksanteil, der
von dem Ausschuß der Landesarbeitslosenkasse für
einen Bezirk nach dessen Bedarf festgesetzt wird,
darf zusammen mit dem Reichsanteil den Reichshöchstsatz,
das sind 3 v. H. des für die Bemessung
maßgebenden Arbeitsentgelts nicht überschreiten.
Reichshöchstsatz und Reichsanteil sind
so zu bemessen, daß mit dem Reichsanteil die Fehlbeträge
in den überlasteten Landeskassenbezirken
gedeckt werden können. Außerdem soll aus dem
Reichsanteil ein Notstock gebildet und erhalten
werden, mindestens in der Höhe des Betrages, der
zur Unterstützung von 400000 Arbeitslosen
für drei Monate erforderlich ist. Es ist
erklärlich, daß ferner auch Bestimmungen nach der
Seite hin getroffen sind, wenn in einer Landesarbeitslosenkasse
Ueberschüsse über den Bedarf
hinaus erzielt werden, und auch, wenn bei einer
Landesarbeitslosenkasse trotz des Reichshöchstsatzes
der Bedarf nicht gedeckt werden kann. Im ersteren
Falle behält die Landesarbeitslosenkasse die Hälfte
des Ueberschusses zur eigenen Verwendung, während
sie die andere Hälfte an die Reichsausgleichskasse
abzuführen hat. Wird der Bedarf nicht gedeckt
und sind auch keine Ueberschüsse aus früherer
Zeit vorhanden, so wird der Fehlbetrag auf Antrag
aus der Reichsausgleichskasse erstattet. Es ist
oben schon kurz gesagt, daß bei der Reichsauszleichskasse
ein Notstock in einer gewissen Höhe
stets vorhanden sein muß. Besteht die Gefahr, daß
sich der Notstock erschöpft, dann soll der Reichsarbeitsminister
mit Zustimmung des Reichsfinanzministers
Darlehen nach Maßgabe der verfügbaren
Mittel gewähren.
Besondere Bestimmungen sind noch getroffen für
die Aufbringung der Mittel, die durch die Krisenunterstützung
entstehen, die, wie oben schon gesagt,
in Zeiten andauernd besonders ungünstiger
Arbeitsmarktlage abweichend von den allgemeinen
Bestimmungen gewährt werden kann. Von diesen
Aufwendungen soll nach der Vorlage der Reichsregierung
das Reich drei Viertel, den Rest die
Errichtungsgemeinden der öffentlichen Arbeitsnachweise
tragen. Der Beschluß des Reichsrates verlangt,
daß von dem Reich acht Neuntel des Aufwandes
getragen werden sollen.
Das Gesetz soll am 1. April 1927 in Kraft treten.
zs ist noch nicht bestimmt, ob dieser Termin inn2-zehalten
werden kann, aber sicher ist, daß man
nit Beschleunigung, unter der auf der anderen
seite die präzise Durcharbeit nicht zu leiden braucht,
lie Verabschiedung betreiben wird. Unzweifelhaft
st, daß hier wieder ein deutsches Gesetz besonderer
)’rägung geschaffen wird, und es wird aus allgeneinen
Gründen, einerlei wie man sich dem Problem
ner Erweiterung des Sozialversicherungswesens
regenüberstellt, bedauert werden müssen, daß das
leutsche Saargebiet vorerst von dieser gesetzlichen
degelung ausgeschlossen sein soll. Diese Erwägung
ı1at zugleich die auf jeden Fall ernsthaft zu prüende
Frage auftauchen lassen — die Zentrumsraktion
des Landesrats hat inzwischen bereits
»nen entsprechenden Antrag gestellt —, ob nicht
jei den maßgebenden Stellen nachdrückliche
Schritte unternommen werden sollen, das Saargebiet
'on vornherein und in vollem Umfang in die deutsche
\rbeitslosenversicherung einzugliedern. Eine eigene
\rbeitslosenversicherung im Saargebiet zu schaffen,
scheint im Hinblick auf die Risikoverteilung ganz
ınmöglich. Bei den anderen Sozialversicherungsırten
ist ihrer Eigenart nach eine Absonderung des
5aargebietes möglich gewesen, weil für diese Vericherungen
der Umfang des saarländischen Verzücherungsgeschäftes
im allgemeinen groß genug ist.
Es bedarf keiner besonderen Ausführungen, daß im
jegensatz dazu bei einer Arbeitslosigkeit im Saarzebiet
das geschlossene saarländische Wirtschaftsrebiet
keinen genügenden örtlichen und beruflichen
\usgleich in sich bietet. Wenn man daran dachte,
laß analog den Bestimmungen des deutschen Gejetzentwurfs
auch bei der saarländischen Ausgleichs-<asse
ein gewisser Notstock gebildet würde, so wäre
ınzunehmen, daß dieser Notstock auch bei einer Arreitslosigkeit
nur geringen Umfanges sehr bald erschöpft
wäre. Dieses Erschöpftsein heißt aber nichts
ınderes, als daß für die Arbeitslosenversicherung
ler Zustand der Ueberschuldung eingetreten ist.
\us diesen technischen Erwägungen allein schon ist
lie Durchführung einer besonderen Arbeitsiosenvericherung
im Saargebiet micht denkbar.
Aber auch aus anderen praktischen Gesichtsunkten
heraus wird der sofortige Anschluß des
jaargebietes an die deutsche Arbeitslosenversicheung
ernstlich erwogen. Wir wollen keine unıötigen
Gespenster heraufbeschwören, aber bei
ıüchterner Beurteilung der Wirtschaftslage wird
nan vielleicht in. der nächsten Zeit schon und auch
ür eine gewisse Dauer mit einer größeren Ar-‚eitslosigkeit
im Saargebiet zu rechnen haben. Die
Jeberlegung wäre daher vielleicht auch darauf zu
ırstrecken, ob sie im Interesse aller Beteiligten wäre,
venn die Arbeitslosen des Saargebietes dann schon
m Genusse der Ansprüche aus dem deutschen Arbeitslosenversicherungsgesetz
ständen. Dr}
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