irüher auf dem Gebiet der Sozialgesetzgebung führend
war, von manchem sicher bedauert werden.
Währendbeiderbisherigen Regelung
der Erwerbslosenfürsorge der Wohl-Fahrtsgedanke
maßgebend war, schafft
die Pflichtversicherung dem Betreffenden
einen Rechtsanspruch. In Zukunft soll
grundsätzlich jeder Erwerbslose versorgt werden,
und zwar aus Mitteln, die zum Teil von ihm, zum
Teil von der Wirtschaft aufgebracht werden. Nachstehend
soll der Gesetzentwurf in seinen wesentlichsten
Bestandteilen skizziert werden.
Trägerder Arbeitslosenversicherung
sind die Landesarbeitslosenkassen, deren
Bezirke sich, wenn nicht besondere Umstände dagegen
sprechen, mit den Bezirken der Landesämter
für Arbeitsvermittelung decken sollen. Daneben besteht
bei dem Reichsamt für Arbeitsvermittlung
eine Ausgleichskasse für das
Reichsgebiet (Reichsausgleichskasse).
Die Organe beider Kassen sind der Ausschuß und
der Vorstand. Zur Regelung von Streitigkeiten sowie
anderer einschlägiger Fragen werden bei den
Landesarbeitslosenkassen Spruchkammern, bei der
Reichsausgleichskasse ein Spruchsenat beim Reichsversicherungsamt
errichtet.
Der zweite Abschnitt des Gesetzentwurfes enthält
die Versicherungspflicht. Versicherungspfläichtig
sind alle, die auf Grund der Reichsversicherungsordnung
oder des Reichsknappschaftsgesetzes
für den Fall der Krankheit oder auf Grund des
Angestelltenversicherungsgesetzes pflichtversichert
sind. (Die besonderen Bestimmungen für Seeleute
u. a. sollen hier und im folgenden, weil für unser
Gebiet belarglos„. unberücksichtigt bleiben.) Versicherungsfrei
sind vor allem solche Arbeitnehmer,
die Eigentümer oder Pächter land- und
forstwirtschaftlichen Grundbesitzes von gewissen
Größen sind und nur zeitweise auch als Arbeitnehmer
tätig sind. Versicherungsfrei ist eine Beschäftigung
in der Land- und Forstwirtschaft auch
dann, wenn der Arbeitnehmer auf Grund eines
schriftlichen Arbeitsvertrages von mindestens einjähriger
Dauer beschäftigt wird oder auf Grund
eines schriftlichen Arbeitsvertrages auf unbestimmte
Zeit beschäftigt wird und ihm ohne wichtigen Grund
nur mit mindestens dreimonatiger Frist gekündigt
werden darf. Versicherungsfrei ist ferner die Be-Beschäftigung
auf Grund eines schriftlichen Lehrvertrages
von mindestens zweijähriger Dauer. Hier
erlischt die Versicherungsfreiheit sechs Monate vor
Ablauf des Lehrverhältnisses.
Der dritte Abschnitt befaßt sich mit den Versicherungsleistungen.
Aus der Fülle gerade dieser Bestimmungen
wollen wir die hauptsächlichsten herausgreifen:
Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung
hat, wer:
l. arbeitsfähig, arbeitswillig, aber unfreiwillig arveitslos
ist;
die Anwartschaftszeit erfüllt hat;
den Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung
ı1och nicht erschöpft hat.
Arbeitsfähig in diesem Sinne ist, wer durch
eine Tätigkeit, die seinen Kräften und Fähigkeiten
entspricht und ihm unter billiger Berücksichtigung
seiner Ausbildung und seines bisherigen Berufes zugemutet
werden kann, wenigstens ein Drittel dessen
erwerben kann, was andere Personen in gleicher
Lage zu verdienen pflegen. Es sind dann eine Reihe
von Voraussetzungen aufgestellt, unter denen die
Arbeitslosenunterstützung versagt wird.
Die Anwartschaftszeitist erfüllt, wenn
ler Arbeitslose in den letzten 12 Monaten während
2% Wochen in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung
gestanden hat. In diese Frist von 12
Monaten werden gewisse näher bezeichnete Zeiten
ıicht angerechnet.
Die Anwartschaft auf Arbeitslosenunterınterstützung
ist erschöpft, wenn die Untertützung
für insgesamt 26 Wochen gewährt ist.
Sie darf dann erst wieder gewährt werden, wenn
lie Anwartschaftszeit von neuem erfüllt ist. Der
\usschuß wie die Reichsausgleichskasse kann bei
esonders günstigem Arbeitsmarkt die Höchstdauer
‚er Arbeitslosenunterstützung bis auf 13 Wochen
ıerabsetzen und bei besonders ungünstigem Arbeitsnarkt
über 26 Wochen hinaus bis auf 39 Wochen
ıusdehnen. Die Anordnung kann auf bestimmte Beufe
oder Bezirke beschränkt werden. Auch kann
ler Ausschuß der Reichsausgleichskasse die Höchstlauer
der Arbeitslosenunterstützung für Angehörige
‚on Berufen oder Gewerben, in denen eine regelnäßig
wiederkehrende Arbeitslosigkeit berufsüblich
st, abweichend. festsetzen.
In Zeiten andauernd besonders ungünstiger Ar-‚eitsmarktlage
kann der Reichsarbeitsminister nach
\nhörung des Verwaltungsrates des Reichsamts für
\rbeitsermittelung mit Zustimmung des Reichsrats
lie Gewährung der Arbeitslosenunterstützung als
<risenunterstützung zulassen in Abweichung
ler vorstehend gekennzeichneten Voraussetzungen.
\uch hier kann die .Zulassung auf bestimmte Berufe
der Bezirke beschränkt werden, wie auch die Höhe
ler Unterstützung und die Dauer ihrer Gewährung
eschränkt werden kann. Auch die Krisenuntertützung
erhalten nur Arbeitslose, die arbeitsfähig,
ırbeitswillig, aber unfreiwillig arbeitslos und belürftig
sind, aber auch dann, wenn die Anwartschaftszeit
nicht erfüllt ist, der Arbeitslose in der
lort bezeichneten Frist jedoch wenigstens 13
Wochen in einer versicherungspflichtigen Beschäftizung
gestanden hat, oder wenn der Anspruch auf
Arbeitslosenunterstützung bereits erschöpft ist.
Die Arbeitslosenunterstützung besteht
ıus der Hauptunterstützung und den Fanilienzuschlägen.
Es sind 7 Lohnklassen ge-»ildet
mit einem Wochenlohn von 12 bis 42 RM.
“"ür die Bemessung der Unterstützung wird ein Ein-1eitslohn
zugrunde gelegt, der in
Klasse I 12
15
RM.
RM.
RM.
1.
+
beträgt.
Von diesen Sätzen beträgt die Hauptunterstützung
in den Klassen
I und II 45 v4.
Il, IV und V 40 vv,
VI und VII 35 v. m.
ınd der Familienzuschlag für jeden zuschlagsberechtigten
Angehörigen 5 v. H. des Einheitslohnes.
Es finden jedoch Abgrenzungen nach oben statt,
;o daß einschließlich der Familienzuschläge die Arbeitslosenunterstützung
in den Klassen
I und II 70 v.H.
II, IV und V 65 vH.
VI und VII 6u v.H.
des Einheitslohnes in keinem Falle übersteigen darf.
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