halten bleiben. Die Artikel 5 bis 7 betreffen die der
Regierung hinsichtlich teilweiser oder völliger Aufhebung
der Zölle zu übertragenden Rechte und
stellen eine Art Ermächtigungsgesetz für den Kriegsfall
oder außergewöhnliche Wirtschaftslagen dar.
Bemerkenswert ist, daß diese Rechte sich nicht wie
bisher lediglich auf Getreide und sonstige Lebensmittel,
sondern neuerdings auf alle Warengattungen
erstrecken sollen: Die Art. 8 und 9 behandeln die Bestimmungen
über Ein- und Ausfuhrverbote,
wobei gleichfalls die Rechte der Regierung nicht
unwesentlich erweitert werden. Art. 10 betrifft die
nicht nur allgemein, sondern vom Standpunkt der
Saarwirtschaft besonders bedeutungsvolle Frage der
Ausdehnung des aktiven Veredelungsverkehrs,
der admission temporaire.: Hier muß leider
festgestellt werden, daß die neu vorgesehenen Veredelungsverkehre
trotz grundsätzlicher Anerkennung
der Vorteile, die der aktive Veredelungsverkehr
für die Ausweitung der Arbeitsmöglichkeiten der
Wirtschaft bedeutet, äußerst gering an Zahl sind*).
Bedauerlicherweise wird also nach wie vor an dem
Grundsatz festgehalten, daß ein aktiver Verede-'ungsverkehr
nur dann zulässig ist, wenn er in die
gesetzlich gebundene Liste Aufnahme gefunden hat.
Die hierin liegende Einengung der Wirtschaft ist
wenig verständlich und steht in schroffem Gegensatz
zu der wesentlich liberaleren Regelung des Vereinszollgesetzes.
Sie ist besonders bedauerlich für die
Saarwirtschaft, für die sich als Folge der Zollgrenze
eine weitherzige Regelung des aktiven Veredelungsverkehrs
mehr und mehr als Lebensfrage
erweist. Es liegt auf der Hand, daß Betriebe, die
hinsichtlich ihres Absatzes auf den deutschen Markt
angewiesen und dessen Anforderungen Rechnung
zu tragen gezwungen sind, für ihre Produktion
vielfach deutscher Hilfsstoffe und Einzelteile
bedürfen. Durch die notwendige Verzollung
dieser Erzeugnisse wird aber die für ihre Ausfuhr
erwirkte Zollfreiheit und die darauf gegründete
Wettbewerbsfähigkeit in vieien Fällen wesentlich
beeinträchtigt, woraus für die Saarindustrie häufig
ernste Schwierigkeiten erwachsen. Nachdem man
sich in Frankreich nun leider immer noch nicht entschließen
kann, für den aktiven Veredelungsverkehr
zu einem weitherzigeren System überzugehen,
bleibt nichts anderes übrig, als für das Saargebiet
eine Sonderregelung herbeizuführen, die seinen berechtigten
Forderungen Rechnung trägt.
Eine weitere bedauerliche Verengung erfährt der
Veredelungsverkehr durch die in Artikel 12 vorgesehene
Aufhebung der sogenannten admission
temporaire speciale. Bisher war es im Wege dieses
Verfahrens immerhin möglich, über die eigentliche
admission temporaire hinaus etwa 120 verschiedene
Waren lediglich unter Zahlung der Grundzölle ohne
Erhöhungskoeffizienten zeitweise einzuführen. Wenn
aun auch der Wegfall des Koeffizientensystems eine
Aenderung dieser Regelung erforderlich gemacht
*) Vorgesehen sind lediglich: Linsen zum Enthülsen oder
Zerkleinern bestimmt; Oleo-Margarine, zur Fabrikation von
Margarine bestimmt; Faßdauben aus Kiefern- oder Tannenholz,
bestimmt zur Herstellung von Fässern, die zur Ausfuhr
von Zement dienen; rohe Baumwollgewebe, in Stücken, zum
Bedrucken bestimmt; Fäden und Abfälle von Kunstseide, die
gefärbt und appretiert werden; rohe Gewebe aus reiner oder
zemischter Kunstseide, die gefärbt, appretiert, bedruckt oder
zepreßt werden müssen; rohes Band aus natürlicher oder kürstücher
Seide, das der gleichen Behandlung unterzogen werden
soll wie die rohen Gewebe der genannten Textilien; Unterzestelle
für Automobile von einem Gewicht unter 2000 kg,
die dazu bestimmt sind, mit einer neuen Karosserie französischen
Fabrikats ausgestattet zu werden.
hat, so hätten sich doch zweifellos Mittel und Wege
‘Ur die Beibehaltung des Prinzips in irgendeiner
Form finden lassen, wenn die Regierung dies für
‚weckmäßig erachtet hätte.
Von allgemeiner Bedeutung für die Wirtschaft ist
Artikel 13, durch den zum Zwecke einer genaueren
;tatistischen Erfassung des Außenhandels für die
Zukunft bei der Ein- und Ausfuhr alleir zollfneien
NVaren die Deklaration des Warenwertes obligaorisch
werden soll. In diesem Zusammenhang sei
ıuch Artikel 28 erwähnt, der die Grenzen für die
Tarifierung von Waren nach dem Bruttogewicht: abindert.
Während bisher alle Waren, die mit einem
ärundzoll von 30 Fr. im Minimaltarif bzw. 60 Fr.
m Generaltarif je 100 kg belastet waren, nach dem
3ruttogewicht verzollt wurden, ist die Grenze mit
zücksicht auf die eingetretene Erhöhung des. allgeneinen
Zollniveaus nunmehr allgemein auf 150 Fr.
estgesetzt worden. Waren, die mit mehr als 150 Fr.
Zoll je 100 kg belastet sind, werden nach dem
Vettogewicht verzollt.
Ein Hauptstück des Zolltarifgesetzes bildet, wie
ıereits erwähnt, das in den Artikeln 16 bis 27
imfassend geregelte Kolonialzollsystem. Die
ı1eue Regelung zielt, um es kurz auszudrücken, nach
äÜner engeren Zusammenfassung des Mutterlandes
nit seinen Kolonien zu einem möglichst einheitichen
Zollgebiet nach dem Muster des englischen
7räferentialsystems. Beibehalten wird zwar die seit
892 bestehende Unterteilung der Kolonien in zwei
Iruppen, nämlich in die „colonies assimile&es‘“,
1. h. solche, die den gleichen Zolltarif haben wie
las Mutterland und das mit ihm de facto bereits
‚u einer Zollunion verbundene Algier, sowie in solche
nit einem eigenen Tarif. Zur ersten Gruppe geıören
Indochina, Madagaskar und seine Dependlencen,
Guadeloupe und seine Dependencen, Marinique,
Guyana und Reunion, zur zweiten Gruppe
ılle vorstehend nicht aufgeführten Kolonien, Be-Jtzungen,
Schutz- und Mandatsgebiete, darunter
ıuch die bisher der ersten Gruppe zugeteilten Beitzungen
Neukaledonien und Gabon. Für den Ausausch
von Erzeugnissen der Kolonien der ersten
iruppe und denen. des Mutterlandes bestand auch
»is Jetzt schon in vollem Umfange Zollfreiheit. Neu
st dagegen die durch das Gesetz vorgesehene wejentliche
Erweiterung des zollfreien Ver-<ehrs
zwischen Mutterland und den
<oloniender zweiten Gruppe. Bisher wurlen
alle Erzeugnisse dieser Kolonien bei der Einfuhr
n Frankreich nach den Sätzen des Minimaltarifs
r’erzollt, während in Zukunft industrielle Rohstoffe
ind Nahrungsmittel zollfrei bleiben, die übrigen Er-‚eugnisse
wie bisher dem Minimaltarif unterliegen
;ollen. Die Zollfreiheit kann jedoch auch auf zunächst
ıoch zollpflichtige Waren ausgedehnt werden. Umzekehrt
sollen alle Erzeugnisse des Mutterlandes und
Algiers künftig zollfrei in die Kolonien der zweiten
aruppe eingeführt werden dürfen, sofern nicht
nternationale Abmachungen, wie z. B, in den Manlatsgebieten,
entgegenstehen. Ausländische
Zrzeugnisse werden bei der Einfuhr in die
;ssimilierten Kolonien folgerichtigerweise nach den
/leichen Sätzen wie bei ihrer Einfuhr in Frankreich
rerzollt, soweit nicht für einzelne Warengattungen
\usnahmen im Wege eines besonderen, das Mitbetimmungsrecht
der Kolonien sicherstellenden ge-‚etzgeberischen
Verfahrens zugelassen werden. Bei
ler zweiten Gruppe werden für die Verzollung ausändischer
Erzeugnisse besondere Tarife geschaffen.
zs würde zu weit führen, die übrigen Bestimmungen
ler in Frage stehenden Artikel, die den interkolo-