Der neue fran
Die an dieser Stelle schon wiederholt gekennzeichnete
französische Handeispolitik der Nachkriegszeit
wurde maßgeblich bestimmt durch das
yekannte Gesetz vom 29. Juli‘ 1919, mit dessen
Hilfe die französische Regierung das bisher übliche
Meistbegünstigungsprinzip durch das sogenannte Reziprozitätssystem
zu ersetzen suchte. Als das Wesen
dieses Gesetzes wird bezeichnet, daß es durch die
Einführung von Zwischentarifen Verhandliungsmöglichkeiten
gewährte, ohne daß das scharf betonte
Prinzip der Unantastbarkeit des Minimaltarifs und
damit der Tarifhoheit durch Ermäßigungen dieses
Tarifs verletzt zu werden brauchte. Obwohl die
frühere Gesetzgebung durch dieses aus der Psyche
der Kriegszeit erwachsene Gesetz keineswegs aufgehoben
wurde, die Möglichkeit der Gewährung
der unbeschränkten Meistbegünstigung also auch
de jure als fortbestehend angesehen werden mußte,
vertrat die französische Regierung bisher stets den
Standpunkt, daß das Gesetz von 1919 diese letztere
Möglichkeit ausschloß. Man weiß, daß die starke
Verschleppung der deutsch-französischen Verhandungen
nicht zuletzt gerade auf die hiermit in Verdindung
stehenden Schwierigkeiten zurückzuführen
st. Um so erfreulicher ist es, daß das neue Zolltarifgesetz
ein entschiedenes Abrücken von
dem bisherigen System bringt, mit dem man anscheinend,
wie übrigens nicht anders zu erwarten stand,
in den Jahren seiner praktischen Anwendung
wenig günstige Erfahrungen gemacht hat. In der
Tat kann man wohl behaupten, daß diese Methode
sines ins Extrem übersteigerten Protektionismus’
und einer mathematisch ausgeklügelten do ut des-Politik
durch das in ihr liegende Moment der Unstabilität
und die dauernde Unzufriedenheit der Vertragsgegner
restlos Schiffbruch erlitten hat, ganz
abgesehen von den zoiltechnischen Schwierigkeiten,
die sich der praktischen Durchführung dieses
überkomplizierten Systems entgegenstellten. Man
hat sich der Erkenntnis nicht länger verschließen
können, daß sich auf soichen Grundlagen kein gesındes
und dauerhaftes Handeisvertragssystem aufbauen
läßt. Das Verzeichnis der in den Nachkriegsjahren
von Frankreich abgeschlossenen Handelsverträge,
die in den allermeisten Fällen fast alljährlich
durch Ergänzungs- und Zusatzverträge abgeändert
werden mußten, bestätigt nur zu deutlich,
daß bei dieser mehr und mehr auf allgemeinen
Widerstand stoßenden Methode der Güteraustausch
niemals in ruhige Bahnen gelenkt werden kann.
Wenn auch das Zolltarifgesetz selbst hierüber
keine Bestimmungen enthält, so wird doch in der
Begründung dieser Mangel offen zugegeben und die
Notwendigkeit der Rückkehr zu einem beweglicheren
und anpassungsfähigeren System betont, das die
Gewährung der Meistbegünstigung durch Einräumung
des Minimaltarifs. auf der ganzen Linie ermöglicht.
Dabei wird die Hoffnung ausgesprochen,
daß es auf diese Weise möglich sei, Handelsverträge
von mindestens dreijähriger Dauer
abzuschließen, um den Güteraustausch auf sichere
Grundlagen zu stellen. Der zweifellose und grundsätzliche
Fortschritt des neuen Systems besteht
darin, daß die Regierung sich nunmehr einerseits
bereit erklärt, eine gewisse Bindung des Zollniveaus
zuzugestehen, wie dies bereits praktisch im deutschrische
Zoll
ı
1
’ranzösischen Handelsprovisorium vom 5. August
1926, wenn auch. freilich nur in durchaus einseitiger
Weise, geschehen ist, insofern ihn diesem Vertrag
Deutschland nur für gewisse Waren und nur gegen
ıäne Erhöhung der Zollsätze geschützt war. Dazegen
fehlten Bestimmungen über eine Ermäßizung
der Zollsätze bei entsprechendem Sinken des
jroßhandelsindexes. Wenn nun auch zur Zeit des
/ertragsabschlusses mit einer Besserung des Franzenkurses
in dem tatsächlich eingetretenen Ausmaße
ıicht gerechnet werden konnte, so hat sich doch
»raktisch das Bild ergeben, daß die Zollsätze auf
ner Höhe gebunden blieben, die das jetzige Maß
ler Entwertung überstiegen. Diese Mängel sollen
luggh die neuen Vorschriften über die Anpassung
ler Zollsätze nach oben und unten je nach den
;chwankungen des Großhandeisindexes, worüber
vir bereits im ersten Teil unserer Ausführungen
’erichtet haben, beseitigt werden. Von weit größeer
Bedeutung für die zukünftige Gestaitung der
'ranzösischen Handeisvertragspolitik ist jedoch die
“rage der Meistbegünstigung. Zwar bringt
ıuch hierüber das Zolltarifgesetz selbst keine Be-;timmungen;
wohl aber hat die unter dem 31. De-‚ember
1926 im „Journal Officiel‘“ veröffentlichte
<odifikation sämtlicher geltenden Gesetze auf
iem Gebiete des Zolilwesens (Decret portant codiication
des Textes LeEgislatifs concernant les Douaı1es)
endlich über diese wichtige Grundfrage Klar-1eit
geschaffen. Gemäß Art. 14 Abs. b der Kodification
bleibt die Regierung nach wie vor ermächigt,
durch Dekret den Minimaitarif für die Ge-‚amtheit
aller Waren anzuwenden, während
sleichzeitig nach Artikel 15 Abs. 1 auch Abschläge
om Generaitarif, also die bekannten Zwischenarife,
vereinbart werden können. Das Bedeutungsolle
hieran ist nicht, die Einarbeitung des Geetzes
von 1919 in die frühere Gesetzgebung, sonlern
vielmehr die Tatsache, daß nunmehr der uner-'reuliche
Prinzipienstreit, ob Frankreich die uneingechränkte
Meistbegünstigung bewilligen kann, einvandfrei
in bejahendem Sinne entschieden ist.
Damit darf hoffentlich eine für alle Teile uner-'reuliche
Periode der französischen Handelspolitik
ıls abgeschlossen gelten.
Es erübrigt sich, noch eine Besprechung des
:igentlichen, 29 Artikel umfassenden Gesetzes, Soveit
dies nicht bereits im ersten Teil unseres Ueber-»licks
geschehen ist. Es sei daher hier lediglich nochnals
erwähnt, daß Art. 2 die Vorschriften über die
Anpassung der Zollsätze an den Großhandelsindex,
Art. 3 die Bestimmungen über den bei der Erı1ebung
von Wertzöllen zugrundezulegenden Warenvert
enthält. Artikel 4 soll unter grundsätzlicher
3Zeibehaltung des Prinzips, daß die Verzollung zu
nem Vorzugstarif von dem doppelten Nachweis
les Ursprungs der Waren und ihrer direkten Be-‘örderung
(transport en droiture) abhängig ist. der
Regierung die Möglichkeit zu größerer Beweglich-<eit
hinsichtlich der zı erlassenden Ausführungs->estimmungen
geben. Es versteht sich, daß die zum
Schutze der französischen Schiffahrt und der fran-‚Öösischen
Häfen durch das Gesetz von 1892 eingeührten
Herkunftszuschläge, die surtaxe d’entre-»öt
und d’origine, für außereuropäische und euro-»äische
Waren, die nicht „en droiture‘“ in das französische
Zollgebiet eingeführt wurden, aufrechtzuer-