der unverkauft gebliebenen Ausstellungsgüter bei Aufgabe als
Frachtgut nach dem Versandort unter nachstehenden Bedingungen
gewährt:
1. Die Sendungen dürfen auf dem Hinwege nur Gegenstände
enthalten, die ausgestellt werden sollen, sowie solche Gegenstände,
die zur Ausstellung und Ausschmückung der Messegegenstände
erforderlich sind und mit ihnen zugleich aufgegeben
werden. In den Frachtbrieten sind diese Güter
neben der Inhaltsangabe ausdrücklich als „Messesendungen
der Leipziger Technischen Messe“ zu bezeichnen und
dürfen nicht als Gepäck oder Expreßgut aufgegeben werden.
2. Die Aufgabe zur frachtfreien Rückbeförderung an den
ersten Absender nach der ursprünglichen Versandstation muß
spätestens vier Wochen nach Schluß der Messe und stets
auf der Bestimmungsstation des Hinweges erfolgen. Die
Rückbeförderung findet auf dem Wege der Hinbeförderung
statt.
3. Bei der Aufgabe zur Rückbetörderung ist vom Absender
orzulegen:
a) der Frachtbrief für den Hinweg;
b) eine Bescheinigung der Messeleitung, daß dıe Gegenstände
ausgestellt waren und nicht verlost oder verkauft
oder vertauscht worden sind.
Die Frachtbriefe für die Hinbeförderung werden abgestempelt,
mit einem Vermerk über die Aufgabe des Gutes
zur Rückbeförderung versehen und den Absendern zurückgegeben.
4. Die als eine Sendung zur Messe beförderten Gegenstände
müssen als eine Sendung zur Rückbeförderung aufgegeben
werden. Die Rücksendung nur eines Teiles ist
zulässig, dagegen dıe Rückbeförderung in mehreren Teilsendungen
unstatthaft.
5. Die Angabe des Interesses an der Lieferung ist gegen
3ezahlung der tarifmäßigen Gebühr allgemein zulässig.
6. Für besondere Leistungen der Eisenbahn (Verwägen,
3ezeichnen, Verladen, Desinfizieren usw.) sind die tarifnäßigen
oder sonst festgesetzten Gebühren zu entrichten.
7. Begleiter genießen keine Vergünstigung.
8, Das auf dem Hinwege als beschleunigtes Eilgut oder
Eilgut beförderte Gut wird auf dem Rückwege als Frachtzut
frachtfrei befördert.
IL. Lyoner Internationale Frühjahrsmesse.
1. Personenverkehr.
Aus Anlaß der in der Zeit vom 7. bis 20. März dieses
jahres in Lyon stattfindenden internationalen Mustermesse
werden den Ausstellern und ‚deren Personal sowie den
3esuchern der Messe bei Lösung direkter Rückfahrkarten von
Saarbahnstationen nach Lyon folgende Vergünstigungen gewährt:
a) Den Ausstellern und deren Personal.
Die in der Zeit bis 20. März gelösten Rückfahrkarten
yelten bis spätestens 20. April einschließlich. Erforderlich
zur Erlangung dieser Vergünstigüng ist jedoch, daß diese
Personen im Besitze eines mit dem Siegel des Direktionsausschusses
der Ausstellung und mit der Unterschrift des
Präsidenten oder einer anderen hierfür zuständigen Person
versehenen Ausweises sind, der für die Hinfahrt vom 7. bis
X). März und für die Rückfahrt vom 7. März bis 20. April
gültig ist.
b) Den Besuchern der Ausstellung.
Die in der Zeit vom 6. bis 20. März einschließlich nach
iyon ausgegebenen Rückfahrkarten gelten ohne Erfüllung
ıesonderer Formalitäten bis zum 22. März einschließlich. Diejenigen
Rückfahrkarten, deren tarifmäßige Gültigkeitsdauer
1ach diesem Datum erlischt, behalten natürlich ihre ursprüngliche
Gültigkeitsdauer.
2. Güterverkehr.
Auf den Strecken der Saarbahnen wird für die Ausstellungsyüter
die Vergünstigung der frachtfreien Rückbeförderung
unter der Bedingung gewährt, daß die Sendungen bis
spätestens 20. April dieses Jahres in Lyon zur Rückbeförderung
aufgegeben werden. Die Sendungen müssen in den
Frachtbriefen ausdrücklich als Ausstellungsgüter bezeichnet
sein und an den ersten Absender nach der ursprünglichen
Versandstation zurückgehen. Für den Gepäck- und Expreßzutverkehr
werden keine Vergünstigungen gewährt.
Für die Beförderung der Ausstellungsgüter zur Ausstellung
wird die tarifmäßige Fracht nebst den etwa in Betracht komnenden
Nebengehühren und sonstigen Kosten erhoben.
Oesterreich,
Gesperrt: Innsbruck-Scharnitz (Mittenwaldbahn) für Masengutsendungen.
Ausgenommen sind bis zu drei Wagen
äglich von einer Versandstation nach einer und derselben
zestimmungsstation. Angeordnet am 18. 1. 24.
Italien.
Gesperrt ist die Annahme von Sammelgutsendungen, die
jem Zollamt Turin, Porta Susa zu stellen sind, Angeordnet
m 10. 1. 253.
Gesperrt: Tarvis für die Neuaufgabe von Sendungen nach
:alien und für Sendungen mit Leitung über Tarvis nach
ugoslawien.. Angeordnet am 4. 4. 25,
Gesperrt: Como-Lago (Nord-Milan-Eisenbahn) für die An-‚ahme
von Alteisensendungen, welche dazu bestimmt sind,
ıach den anderen Stationen des Comer-Sees weiterversandt
‚u werden. Angeordnet am 9. 3. 26.
Verboten ist: a) die Annahme von Gütern aller Art in
Vagenladungen für Orestrane-Mattegna mit Ausnahme von
<ohlen, Vieh, Getreide und Fisolen; b) die Neuaufgabe von
Vagenladungen in Piedicolle und Postumia Grotte. Anreordnet
am 3. 2. 1027
Frankreich.
Verboten ist die Annahme aller Sendungen nach Stationen
souffignereux, Roucy und Concevreux (Vorortbahn von Reims
nd Umgegend). Angeordnet am 22. 6. 26.
Verboten ist die Annahme aller Eil- und Frachtgutsenungen
nach Stationen, welche über Pont-Charles-Albert
.inaus nach Roquesteron zu liegen; solche, die über La Tinee
.inaus nach St. Sauveur-sur Tince zu 4egen, und solche,
velche jenseits von La Vesubie und der Rıchtung St. Martin—
„a Vesubie zu liegen. Die Sendungen nach diesen Stationen
-önnen jedoch angenommen werden unter der Bedingung,
jaß sie nach den Stationen Pont-Charies-Albert, La Tince
‚der La Vesubie selbst adressiert sind. Angeorinet am
2 1927.
Jugoslawien.
Gesperrt ist die Annahme von Gütern aller Art nach dem
ler Station Fiume S. H. S. angeschiossenen Hafenbassin „Thaorn
11 Revell“. Angeordnet am 22. 12. 25
Polen.
Gesperrt ist die Annahme von Gütern aller Art nach
‚tation Brzesc-Kujawski, MDirektionsbezirk Warschau, vom
8. 2. bis 12. 3. 1927. Angeordnet am 24. 2. 1927
Wirtschr‘
” "Außenhandel
und E--or‘ förderung.
Deutschland.
Nochmalige Verlängerung
der deutschen Lebensmittelzölle.
Die durch den deutsch-schwedischen Handelsvertrag vom
0. Juli 1926 und durch die Mehlzollverordnung vom 30. Juli
920 festgesetzten ermäßigten Zölle tür Getreide,
“"leisch, Speck, Mehl und Müllereierzeugıisse
sind durch einen Beschluß des Reichskabinetts ım
/erordnungswege nochmals, und zwar bis zum 31. Juli 1927,
'‚erlängert worden. Da dem Reichskabinett im Augenblick
ıoch eine Reihe anderer wichtiger Fragen zur Klärung
oorliegen, schien es nicht möglich, bis zum 3i. März zu
iner endgültigen Lösung der Frage über die Lebensmittel-‚ölle
zu kommen. Man hofft jedoch, bis zu dem neuen
PFermin eine Einigung herbeiführen zu können,
\ußerkrafttreten der deutschen Devisenvorschriften.
Uebersicht über die am 5. März 1927 gültigen
Verkehrssperren.
Dieses Sperrverzeichnis tritt an Stelle der bisher bekanntgegebenen
Sperren. Alle in diesem Sperrverzeichnis nicht
mehr aufgeführten Sperren gelten als aufgehoben.
im „Deutschen Reichsanzeiger“ Nr. 45 vom 23. Februar
927 ist eine Verordnung des Reichskanzlers und des Reichswirtschaftsministers
vom 22. Februar 1927 veröffentlicht, durch
lie die noch geltenden Bestimmungen der Devisengesetzzebung
aufgehoben wurden. Während bisher der Handel
nit Devisen besonderen, staatlich zugelassenen Geldinstiuten,
den sogenannten Devisenbanken und Wechselstuben,
‚orbehalten war. ist nunmehr der Ankauf und die Abgabe von