Full text : 32.1927 (0032)

geber und Arbeitnehmer zur Bestreitung von Dienstaufwand
bestimmt ist. Nur wenn eine solche Vereinbarung vor:
liegt, kann überhaupt die Anwendung des Art. 2, Abs. VIII
der Durchführungsbestimmungen zum Lohnabzugsverfahrer
in Frage kommen. Es ist also nicht Sache ‚des Finanzamts
seinerseits etwa auf Antrag des Arbeitgebers oder des
Arbeitnehmers einen Betrag als Dienstaufwandsentschädigung
festzusetzen. Der Beurteilung des Finanzamts unterliegt viel
mehr im Falle des Art. 2, Abs. VIlil, nur die Frage
ob für einen durch Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und
Arbeitnchmer bestimmten Betrag die Voraussetzungen der
Steuerfreiheit gegeben sind.
2. Die Steuerfreiheit tritt nur ein, wenn die Entschädigung
zur Bestreitung von Dienstaufwand bestimmt ist. Wie be:
reits bemerkt, ist der Begriff des Dienstaufwandes gleich:
bedeutend mit dem Begriff der Werbungskosten. Als Dienst:
aufwand können daher nur solche Aufwendungen anerkanni
werden, die durch den Dienst, sei es unmittelbar (Geschäftsreisen),
 sei es mittelbar (Repräsentation) entstehen.
Ob solche Aufwendungen entstehen können, ist an Hand des
einzelnen Falles jedesmal genau zu prüfen. Die allgemeine
Behauptung, daß die Stellung eines Angestellten einen besonderen
 Dienstaufwand erforderlich mache, insbesondere Repräsentationspflichten
 mit sich bringe, kann nicht ohne
weiteres als ausreichende Begründung anerkannt werden.
3. Ist nun festgestellt, daß eine Vereinbarung zwischen
Arbeitgeber und Arbeitnehmer vorliegt und daß auch Aufwendungen,
 die durch den Dienst entstehen, in Frage kommen,
 so sind doch die Finanzämter nicht ohne weiteres
an die vereinbarte Gesamtsumme gebunden, sondern zu
Nachprüfungen berechtigt und verpflichtet. Selbstverständlich
sollen solche Nachprüfungen nicht kleinlich vorgenommen
werden. Es genügt ein allgemeiner Ueberblick, ob Aufwendungen
 in der vereinbarten Höhe annähernd in Frage
kommen können. Zu dieser Beurteilung sind auch andere
ähnlich legende Fälle heranzuziehen.
Häufig haben Steuerpflichtige der in Rede stehenden Art
das Recht, sich die Beträge, deren sie für die obengenannten
Zwecke bedürfen, aus der Kasse zu nehmen. Wird dabei
dann noch für die gleichen Zwecke eine Dienstaufwandsentschädigung
 gewährt, so wird das zu beanstanden sein
Denn in soichen Fällen liegt der Schluß nahe, daß die
Vereinbarung einer Dienstaufwandsentschädigung nur dazu
dienen soll, einen bestimmten Teil des Einkommens steuerfre
zu machen. Ausgenommen hiervon sind nur die baren Aus
lagen, die aus der Kasse entnommen werden dürfen, z. B. die
Kosten für die Eisenbahn oder für größere Reisen ins
Ausland oder nach Ucbersee (im Gegensatz zu kleineren
Geschäftsreisen, die vielfach in einer Gesamtdienstaufwandsentschädigung
 miteinkalkuliert sind). Besteht hierüber
hinaus das Recht, die sogenannten Repräsentationsunkosten
aus der Kasse zu entnehmen, nicht, oder muß der Steuerpflichtige
 in jedem Fall bestimmte Ausgaben aus der Dienstaufwandsentschädigung
 bestreiten, so sind zwei Fälle zu
unterscheiden: Besteht das Einkommen entweder nur aus
laufenden Bezügen oder nur aus garantierter Tantieme,
30 ist von Beanstandungen abzusehen, wenn die Dienstaufwandsentschädigungen
 712% entweder der laufenden Bezüge
oder der garantierten Tantieme nicht übersteigt. Das gilt
aber selbstverständlich nur allgemein. Sind z. B. die laufen:
den Bezüge oder die garantierte Tantieme so hoch bemessen
daß 7140 davon einen Betrag ausmachen, der über den
Rahmen der mutmaßlichen Ausgaben hinausgeht, so wirc
unter den Satz von 742% heruntergegangen werden müssen
Werden neben laufenden Bezügen garantierte ‚Tantiemen
gegeben, so sind die 715% grundsätzlich nur von den laufen:
den Beziügen zu berechnen. Sind aber die laufenden Bezüge
mit Rücksicht auf ‚die garantierte Tantieme unverhältnismäßig
 niedrig gehalten, so kann ein höherer Betrag als
712009 der laufenden Bezüge als steuerfreie Dienstaufwandsentschädigung
 anerkannt werden. Auch kann bei mittlerem
oder geringerem Einkommen über den Satz von 710%
hinausgegangen werden, wenn die mutmaßlichen Werbungskosten
 verhältnismäßig hoch sind.
In allen Fällen bleibt den Steuerpflichtigen der Nachweis
der tatsächlichen Aufwendungen offen,
Die vorstehenden Richtlinien gelten sowohl für das Steuerabzugsverfahren
 als auch für die Vorbereitung der Besteuerungsvorschläge
 im Veranlagungsverfahren.

Schließung des Steueramtes Einöd-Bahnhof.
Das Amtsblatt der Regierungskommission Nr. 1 vom 4.
Januar 1927 enthält die Bekanntmachung, daß das Steueramt
 Einöd-Bahnhof mit Wirkung vom 18. Dezember 1926
ab vorläufig geschlossen worden ist

Mitteilungen der Produktenbörre
 -

»2phrücken,

Notierungen der Saarbrücker Produktenbörse.
Offizielle Preise der Produktenbörse zu Saarbrücken
per 100 kg wagponfrei Saarbrücken für den Großhande

98, Dez. |
Fr.

4. Jan,
Fr.

Mühlenfabrikate:
Tendenz: behauptet.
Weizenmahl, Basis fl.
Weizenr ‘

273
263

273 m.Sachk
2623

1 Snoer.

Weizenmehl, innerfr, Were
Roggenmehl 0, . ze
Roggenmehl 01 2
Weizenkleie, fein, ...
Weizenki;eie, gro« ..
Roggenkleie .., .:
Weizenfuttermehl ...
Roggenfuttermehl. . ...
Getreide:
Tendenz : behauptet
Weizen, einheimischer ..........
Weizen, französischer...........
Roggen, einheimischer ee
Roggen, französischer kr
zogen, deutscher. . +.
3Zraugerste ..... ..
Futtergerste w
Hafer 4 5 ea ER
\uslandshafer . . ..
\uslandsweizen ..
Platamais ......, ..
Yfälzer Roggen .. ...... 0.0.0...
Rauhfutter, Kartoffeln usw.
Tendenz: unverändert.
Wiesenheu, 108s8............
Wiesenheu, gepresst ......
uzernheu, gepresst, südfr::
% lose......
Getreidepresstroh.
jetreidelangstroh.
Xartoffeln weisse.
<artoffeln, Industr:
<artoffeln, rote ..
<artoffeln, weisse, ne.
Runkelrüben .. .
Zwiebeln .
Offizielle Preise der Straßburger Produktenbörse:
per 100 kg Waggon ab Lager

m Sac}

185
145 N
140 Mi
140—145 140—145 m Sach
120—123 120—123
165—183 | 165—183 m. Sack
124 | 124

o. Sarı

20. Dez.

Tendenz: behauptet
Weizen, elsässischer ........ ...
Weizen, lothringischer ......
AORSOD 4 EEE NMERERL
Mischfrucht... ..
<leie, grobe ..........
<leie, feine.......
jerste, elsässische
Tafer, elsässischer.
Ilafer, lothringischer.
Mais, elsässischer.
Mais, exotischer .
Maizschrot.., ..
Mohrrüben.......
Bohnen, grüne.....
Kartoffeln, inländische
Kartoffeln, holländische
<artoffeln, exotische...
ieu .
Stroh .

175
175
140

n
62
122

110
12
15
»

Redaktionsschluß: Mittwoch. den 5. Tanuar 1097
            
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