Full text : 32.1927 (0032)

anderen den Güteraustausch mit dem Ausland begünstigen.
 Die Regierung ist auf Grund 35jähriger
Bewährung zu der Auffassung gelangt, daß diese
Aufgabe am besten durch die Beibehaltung
des bisherigen Doppeltarifsystems zu
erfüllen sei, zumal dieses sich für eine Periode wirtschaftlicher
 Unstabilität besonders eigne. Demgemäß
 zerfällt der neue Tarif, wie bisher, in einen
Minimal- und Generaltarif, jedoch mit dem
Unterschied, daß der Generaltarif nicht mehr wie
bisher das Vierfache der Minimalitarifsätze, sondern
nur noch das Dreifache beträgt. Die Zoilsätze
sind in Papierfranken und ohne Koeffizienten
 festgesetzt. Die Beseitigung des Koeffizientensystems,
 das den Zolltarif so unübersichtlich
und die Zollberechnung höchst kompliziert gemacht
hat, ist zweifellos als eine erfreuliche Vereinfachung
zu begrüßen. Der Wegfall der Koeffizienten im
Zusammenhang mit der Festsetzung der Zölle iM
Papierfranken erforderte indes Einschaltung eines
Sicherheitsfaktors zum Zwecke der Stabilität
 des als notwendig erachteten Zollschutzes für
den Fall neuer Währungsschwankungen. Diese
Stabilität, die gleichzeitig eine Bindung des handelsvertraglich
 vereinbarten Zollniveaus bedeutet, soll
erreicht werden durch die Ermächtigung der Rezierung,
 im Bedürfnisfalle am Ende eines Vierteljahres
 die Zollsätze dem Ausmaße der zwischenzeitlich
 eingetretenen Veränderung des durchschnittchen
 Großhandelsindexes anzupassen. Eine solche
Angleichung darf indes nur vorgenommen werden,
wenn der Großhandelsindex im Laufe eines Vierteljahres
 eine Abweichung von mindestens 20% nach
oben oder unten erfahren hat. In keinem Falle
darf die Ermäßigung der Zollsätze jedoch mehr als
30% des Minimaitarifs betragen. Die Anpassung der
Zollsätze an den Geldwert soll durch Dekrete erfolgen,
 die der nachträglichen Genehmigung der
Kammer bedürfen.
Diese etwas schwerfällige Regelung entspricht
ım übrigen dem Verfahren, das bereits im deutschjelgischen
 Handelsvertrag von 1925 sowie im
ldeutsch-französischen Provisorium vom 5. August
1926 und in den Verträgen Frankreichs mit Belgien
und Spanien zur Anwendung kam. Eine Festsetzung
der Zölle in Gold hätte zweitellos den Vorzug
zrößerer Einfachheit gehabt, scheint aber die Billizung
 der Regierung nicht gefunden zu haben. Man
wird abwarten müssen, wie sich das vorgeschlagene
System in der Praxis bewähren wird.
Der Tarif ist ein sogenannter spezifischer,
d. h. also, die Zölle werden in der Hauptsache

ı1ach dem Gewicht, der Zahl und dem Maß der
Waren erhoben werden. Mit Recht werden die be-<annten
 Gründe betont, die die Einführung eines
Wertzolltarifs als untunlich erscheinen lassen. Trotzlem
 hat es leider den Anschein, als ob die Zahl
ler Zollsätze ad valorem eine gewisse Steigerung
>rfahren habe, was zu bedauern wäre. Eine Neueung
 des Gesetzentwurfs besteht darin, daß in ihm
lie Möglichkeit der Bezo!llung von Rohstoffen
rorgesehen ist, für den Fall, daß Rohstoffländer,
leren Erzeugnisse. für die französische Industrie
ron Bedeutung sind, der Einfuhr französischer
7ertigfabrikate Hindernisse bereiten sollten. Neu
zeregelt ist ferner die Festsetzung des zollöflichtigen
 Warenwertes bei den ad valo-‚em
 erhobenen Zöillen durch eine klarerer und ein-‘achere
 Fassung der diesbezüglichen Bestimmungen.
Während bisher ais Wert der Waren derjenige Wert
zalt, den sie am Ort und zu dem Zeitpunkte ihrer
Verzollung hatten, also mit anderen Worten, der
nnerfranzösische Wert ähnlicher oder gleichartiger
Varen, ist nach der neuen Fassung unter Aufrecht-'rhaltung
 des Prinzips vom Warenwerte am Ort
ınd zum Zeitpunkte der Zollabfertigung insofern
ine Aenderung eingetreten, als nunmehr in einleutiger
 Weise bestimmt wird, daß dieser Wert
ich zusammensetzt aus dem Ankaufspreis (valeur
Vachat) der Waren, vermehrt um alle bis zum Orte
ler Einfuhr notwendigerweise entstehenden Kosten
Fracht, Versicherung usw.), jedoch ohne die Ein-‚angsabgaben.
 Auch in Zukunft müssen wertzoil-»flichtige
 Waren von einer konsularisch beglaubigen
 Rechnung begleitet sein, ohne daß jedoch die
ranzösische Zollverwaltung, ebenso wie bei der
Jeklaration, bei der Ermittelung des Warenwertes
ın die vorgelegten Dokumente gebunden ist. Wir
;jehen, das beklagenswerte Grundprinzip des fran-‚Ösischen
 Zollsystems, das unbesiegliche Mißtrauen
zegen alle und jede Dokumente, die der Importeur
»eibringt, seibst die vom eigenen Konsulardienst
jeglaubigten, bleibt in vollem Umtang erhalten.
Einer völligen, für die handelspolitische Zusamnenfassung
 des Mutterlandes mit seinen Kolonien
1öchst bedeutungsvollen Neuregelung wurde ferner
las System des Güteraustauscehs zwischen Frank-‚eichund
 seinen Kolonien, Besitzungen
ınd Mandatsgebieten unterzogen. Die zu-;ammenfassende
 Darstellung der einschlägigen Be-;timmungen
 sei einem zweiten Aufsatz über
las eigentliche Zolltarifgesetz und die neuen Grund-‚agen
 der zukünftigen französischen Handelspolitik
vorbehalten. R.M.

= en 2 = =
Rationalisierung im Fahr:
der Eiserprbahnen das.
Von Oberregierungs- und Baurat Grehling, Saarbrücken

TE
“ jean

an

Die Rationalisierungsbestrebungen, die heute im Wiederaufbau
 der gesamten Wirtschaft eine so bedeutende Rolle
spielen, haben den Zweck, ein Höchstmaß von Leistung mit
einem Mindestmaß von Mitteln zu erreichen. Sie erstrecken
sich auf alle Gebiete der Arbeitsorganisation, und mancherlei
erzielte Wirkungen geben heute schon Zeugnis von dem
Erfolg. Auch das gesamte Eisenbahnwesen kann an ihnen
nicht vorübergehen, und im besonderen die Verwaltung und
Organisation des Fahrzeugbaues und der Fahrzeugwieder-1erstellung

 in den Eisenbahnwerkstätten haben sich ent-;prechend
 umgestellt. Ich nenne ausdrücklich Fahrzeugbau
ınd Fahrzeugwiederherstellung als zusammengehörige Bezriffe,
 weil gerade die Rationalisierungsbestrebungen auf
liesen beiden Gebieten die Erkenntnis gezeitigt haben, daß
je zusammengehören, d. h. schon beim Fahrzeugbau, der im
\brigen selbstverständlich auf der Grundlage der Bedürfnisse
tes Fahrbetriebs erfolgt, spielt die Rücksicht auf die dauernde
Interhaltung und Wiederherstellung, d. h. auf die Werktättenarbeit,
 eine ausschlaggebende Ro'le. Ganz besonders
!roß sind die Aufgaben, die an die Wiederherstellung der
“ahrzeuge gestellt werden, weil es galt, einen durch den
Crieg herabgewirtschafteten Park wieder aufzuarbeiten und

*) Ausführungen bei der Besprechung von Eisenbahnverxehrsfragen
 im Sitzungssaale der Eisenbahndirektion des
Saargebietes am 24, Januar 1927.
            
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