Full text : 32.1927 (0032)

Der neue französische Zeolltarif.

Mit mehrmonatiger Verzögerung hat die französische
 Regierung in diesen Tagen den Entwurf eines
neuen Zolltarifgesetzes den gesetzgebenden Körperschaften
 vorgelegt. Die Bedeutung dieses mit allzemeiner
 Spannung erwarteten Ereignisses reicht
weit über Frankreich und das dem französischen
Zollsystem eingegliederte Saargebiet hinaus. Die
zolltarifarische und handelspolitische Neuordnung
der Dinge in einem Lande von der politischen und
wirtschaftlichen Bedeutung Frankreichs ist eine Anyelegenheit
 von europäischer, ja man darf
wohl sagen, von weltwirtschaftlicher Tragweite.
 Die diese Reform bestimmenden Gesichtspunkte
 und Richtlinien werden zwangsläufig in
weitestem Ausmaße maßgebend sein müssen für
die zukünftige Zolltarif- und Handelsvertragspolitik
der übrigen Staaten. Europa am Scheidewege! Nunmehr
 wird sich entscheiden, welchen Weg die Entwicklung
 der nächsten Jahre gehen wird, den der
Aufrechterhaltung des protektionistischen Systems
der dessen allmählichem Abbau. Was nützen alle
die schönen Worte über die Notwendigkeit europäischer
 Gemeinschaftsarbeit, wenn der alte Vorkämpfer
 des Protektionismus und Merkantilismus
auch jetzt wiederum starr an diesem Prinzip festıalten
 und dieses im Gegenteil sogar noch *verschärfen
 sollte? Wohl oder übel werden die übrigen
Staaten, soweit sie nicht, wie beispielsweise Spanien
oder Italien, schon von sich aus solchen Zielen
zustreben, sich gezwungen sehen, das von den Mächigen
 vertretene Prinzip mitzumachen, falls sie nicht
die Folgen eines für sie höchst nachteiligen Wirtschafts-Pazifismus
 verspüren wollen. Damit soll lediglich
 die weittragende Bedeutung des neuen französischen
 Zolltarifgesetzes ganz allgemein umschrieben
 werden. Vom besonderen Standpunkt des Saarzebietes
 aus ist zu sagen, daß trotz aller bereits
arzielter und in Zukunft noch zu erzielender Milderungen
 der ihr auferlegten zollpolitischen Lage
die Saarwirtschaft für die Dauer des gegenwärtigen
Regimes stets in einer Weise mit dem französischen
Zollsystem verknüpft bleiben wird, die nach dem
jesetz der kommunizierenden Röhren jede kleinste
Aenderung .dieses Systems fühlbar machen muß. Wieviel
 mehr wird dies der Fall sein bei einer umfassenden
 Zolltarifreform. Um so bedauerlicher ist
die Feststellung, daß die französische Regierung es
nicht für notwendig erachtet hat, die wirtschaftlichen
Körperschaften des Saargebietes zu den Vorarbeiten
 des Zolltarifs heranzuziehen und ihnen auf
diese Weise Gelegenheit zu geben, ihre Wünsche
und Erfahrungen vorzubringen und zu den Vorschlägen
 der Regierung und anderer wirtschaftlicher
Körperschaften Stellung zu nehmen. Eine solche
Mitarbeit wäre unseres Erachtens um so selbstverständlicher
 gewesen, als das Saargebiet unmöglich
 in völlig einseitiger Weise aus der ihm aufarlegten
 Zollunion nur mit Pflichten belastet werden
kann, sondern als ein von Frankreich völlig unabhängiges
 Glied dieser Zollunion für sich
in Anspruch nehmen darf und muß, daß den
bekanntlich nicht gerade geringen Lasten
und Pflichten auch ein entsprechendes Maß von
Rechten gegenübersteht. Leider ist, wie nochmals
ausdrücklich festgestellt sei, im vorliegenden Falle

iber diese unzweifelhaften Rechte kurzerhand hinveggegangen
 worden. Die Saarwirtschaft wird, abresehen
 von den aus dieser Tatsache sich ergebenlen
 grundsätzlichen Folgerungen, nichtsdestoweniger
ılles daransetzen müssen, ihre Stimme bei der bevorstehenden
 Einzelberatung des Gesetzentwurfs auf
ede nur mögliche Weise zu Gehör zu bringen und
lafür Sorge zu tragen, daß auch auf ihre Interessen
jei der endgültigen Gestaltung des Tarifs gebüh-‚ende
 Rücksicht genommen wird.
Es liegt uns selbstverständlich fern, angesichts
jes umfangreichen Werkes, das nicht weniger als
»2 engbedruckte Seiten umfaßt, heute schon ein
Jrteil zu fällen, das nur auf sorgfältiger und ein-‚ehender
 Prüfung des Gesetzestextes durch die
“achkundigen aller Warengattungen aufgebaut werjen
 kann. Immerhin läßt leider schon ein erster
Jüchtiger Ueberblick erkennen, daß gewisse Beürchtungen
 nicht unbegründet sind angesichts des
Imstandes, daß die vorgesehenen Zollerhöhungen
eilweise erheblich über die im Jahre 1924 geılante
 Zolltarifnovelle, das sogenannte Projekt 713,
ıinausgehen. Man wird sich also auf manche unıebsamen
 Ueberraschungen gefaßt machen müssen,
;o daß zu erwarten steht, daß das Urteil des Ausandes
 wohl nicht ganz übereinstimmen wird mit
Jemjenigen, das die französische Regierung selbst
hrem Ciesetzentwurf in etwas suggestiver Weise
nit auf den Weg gibt, indem sie schreibt: „Le
arıf minimum, aujourd’hui €labore, est si modere,
Ju’en these generale, il n’est susceptible d’aucume
‘‚ompression‘‘. Jedoch scheint ihr diese Feststeilung
'‚elbst etwas weitgehend zu sein, da sie sich beeilt,
ıinzuzufügen, daß unter besonderen begründeten
Verhältnissen und ausnahmsweise Ermäßigunzen
 am Minimaltarif vorgenommen werden
cönnten. Wir möchten diese handelspolitisch freündichere
 Aussichten gewährende Möglichkeit besonlers
 unterstreichen und hoffen, daß die Regierung
ron ihr auch entsprechenden Gebrauch macht. Hin-‚ichtlich
 der im Tarifentwurf vorgeschlagenen Zoll-;ätze
 dürfte im übrigen das letzte Wort noch nicht
zesprochen sein. Abgesehen von der bevorstehenlen
 parlamentarischen Behandlung, die noch manche
Veränderungen bringen kann und bei der hoffentlich
ıuch die — vorsichtig ausgedrückt — weniger pro-‚ektionistisch
 eingestellten Kreise des comite d’acjon
 &conomique et douaniere zu Wort kommen, soll
a bekanntlich der neue Tarif nach den zwischen
Deutschland und Frankreich getroffenen Vereinjarungen
 die Grundlage des endgültigen deutsch-'ranzösischen
 Handelsvertrages bilden. Er wird also
zleich einer ernsten Prüfung hinsichtlich seiner
jraktischen Brauchbarkeit für den Abschluß befrieligender
 Handelsverträge unterzogen werden. Die
leutsch-französischen Verhandlungen der nächsten
Monate werden ein Prüfstein dafür sein, weiche
‚ollpolitischen Wege Frankreich beschreiten und
lamit dem Kontinent weisen will.
Wenn vorläufig ein endgültiges Urteil über
lie Gestaltung des eigentlichen Zolltarifs und
jen in ihm vorgesehenen Zollschutz noch nicht abzegeben
 werden kann, so ist es doch möglich, an Hand
jer dem Gesetzentwurf beigefügten umfangreichen
Begründung (expose des motifs), als dessen Verrasser
 man wohl Herrn Serruys vermuten darf,
            
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