Einschränkung des Ausfuhrverbotes für Kohle.
Nach eıner Mitteilung im „Journal Officiel‘“ bleibt das
Ausfuhrverbot für Kohle, das im „Journal Officiel“ vom
2. Julı 1926 veröffentlicht war, nur mehr für Koks bestehen,
ber dessen Austuhr eine vorherige Bewilligung eingeholt
werden muß.
Ausfuhrverbot für Johannisbrot.
Nach einem im „Journal Officiel‘“ Nr. 301 vom 26,/27./28
Dezember 1926 veröffentlichten Erlaß ist ‚dıe Ausfuhr und
Wiederausfuhr von Johannisbrot der Nr. 81 des franz5-sischen
Zolltarifs aus Frankreich und Algerien verboten.
Definierung der Bezeichnung „franco‘‘ in Frankreich,
Die internationale Handelskammer hat in einer kleinen
Broschüre versucht, die Handelsausdrücke wie: Franco, fob
cif, caf für verschiedene Länder festzulegen. Für Frankreich
sind für die Bezeichnung „frei Waggon‘“ und „franco übergeben“
(franco rendu) folgende Definitionen gemacht worden:
„Frei Waggon“ (vereinbarter Abgangsort):
a) Der Verkäufer muß 1. den Waggon beschaffen, 2. die
Ware innerhalb der festgesetzten Frist in den Waggon verladen,
3. für Verluste bzw. Schäden aufkommen, bis das
Verladen beendet ist.
b) Der Käufer muß 1. für. Verluste bzw. Schäden auf-Kommen,
die später entstehen, 2. aile Transportkosten vom
Abgangsorte an auf sich nehmen, 3. die Zahlung, wenn keine
anderen Abmachungen getroffen sind, nach den Bestimmungen
der französischen Gesetzgebung leisten,
c) Diese Klausel bedeutet nach der französischen Gesetzgebung
außerdem: Wenn der Käufer nicht in der Lage ist,
die Ware, bevor sie am Bestimmungsort zu seiner Verfügung
steht, nachzuprüfen, läuft die Reklamationsfrist hin
sichtlich Menge und Qualität der Ware von diesem Zeitpunkt
an; diese Bestimmung kann jedoch durch einen Ver
trag zwischen den beiden Parteien oder durch Handelsbräuche
geändert werden. 2. Die Qualität der Ware, wie sie im Vertrag
vereinbart worden ist, muß nach ihrem Zustand in
dem Augenblick, in dem ihre Verladung auf den Waggon
beendet ist, beurteilt werden; dasselbe gilt für die Menge.
„Franco übergeben“ (am Bestimmungsort):
a) der Verkäufer muß 1. den Versand der Ware bis zum
vereinbarten Bestimmungsort sicherstellen und die Kosten
dafür übernehmen, 2. innerhalb der im Vertrag festgesetzten
Frist entweder die Ware liefern oder sie am Bestimmungsori{
zur Verfügung des Käufers halten, 3. für Verluste bzw. Schäden
aufkommen; bis die Ware dem Empfänger durch die
Eisenbahn ausgeliefert ist, 4. die Verladungskosten zahlen.
5. die Zölle entrichten.
‚b) Der Käufer muß 1. für Verluste bzw. Schäden aufkommen,
die später entstehen, während die staatlichen Abgaben auf
Lasten des Verkäufers gehen (s. oben a) 5).
c) Die Klausel bedeutet außerdem: 1. die Qualität der
Ware, wie sie im Vertrag vereinbart worden ist, muß nach
ihrem Zustand im Augenblick der Ankunft beurteilt werden;
dasselbe gilt für die Menge, 2. hinsichtlich der Bezahhıng
ist die französische Gesetzgebung maßgebend.
. Bei der Einfuhr von Waren aus dem Ausland
in das französische Zollgebiet ist allgemein die
Frage aufgetaucht, ob z. B. bei der Bezeichnung
„franco verzollt Paris‘‘ die Einfuhrumsatzsteuer einzukalkulieren
ist oder nicht. Die Handelskammer,
die augenblicklich mit der Klärung dieser Angelegenheit
beschäftigt ist, wird die Interessenten so
bald wie möglich über den Erfolg ihrer Bemühungen
unterrichten.
Rechts- und Steuerfragen.
Dienstaufwandsentschädigung.
Nach 8 15 11 der Einkommensteuerverordnung vom 7. Dezember
1923 gilt bei unmittelbaren und mittelbaren Staatsbeamten,
Geistlichen und Lehrern von öffentlichen Unterrichts:
anstalten der zur Bestreitung des Dienstaufwands hestimmte
Tei! des Diensteinkommens nicht als steuerpflichtiges Einkommen.
Er ist deshalb bei der Besteuerung außer Ansaiz
zu lassen.
Obwohl das Gesetz selbst für die im Privatdienst stehenden
Personen eine steuerfreie Dienstaufwandsentschädigung nicht
nennt, enthalten die Ausführungsbestimmungen zur Durchführung
des Steuerabzuges vom Arbeits!'ohn (Amtsbl. 1924
Nr. 2) im Anschluß an die Wiederholung der oben genannten
Bestimmung folgenden Satz:
„Die Entschädigungen, die den im privaten Dienst- oder
Auftragsverhältnis stehenden Personen nach ausdrücklicher
Vereinbarung zur Bestreitung des durch den Dienst oder
Auftrag veranlaßten Aufwands gewährt werden, unterliegen
dem Steuerabzug insoweit nicht,” als ihre Beträge den erforderlichen
Aufwand nicht übersteigen. Die über den erforderlichen
Aufwand hinausgehenden Beträge unterliegen
dem Steuerabzug.“
Nach dieser Bestimmung des Art. 2VIII der genannten
\usführungsbestimmungen muß also bei Privatbeamten im
jegensatz zu den Staatsbeamten der nicht als Dienstaufwand
'erwendete Teil der Dienstaufwandsentschädigung versteuert
verden.
Diese Bestimmung hat die Finanzämter häufig veranlaßt,
;ich von einzelnen Arbeitnehmern den Nachweis über die
:atsächlich erfolgten Auslagen erbringen zu lassen, wenn
nicht, wie es hier und da auch geschehen ist, die Höhe
der Aufwandsentschädigung im Einverständnis mit dem zuständigen
Finanzamt festgesetzt worden ist. Die Folgen der
späteren Nichtanerkennung waren Differenzen mit dem
Finanzamt, Verärgerungen und Verbitterungen, und viele Arbeitnehmer
haben hleber auf eine Aufwandsentschädigung
verzichtet, als ziffernmäßig schwer zu erbringende Nachweise
jefern zu müssen, wozu sie weder Zeit noch Lust hatten.
Es ist deshalb zu begrüßen, daß die Regierungskommissioan
des Saargebietes, Direktion der Verwaltung der direkten
und indirekten Steuern, unterm 22. November 1926 (St. Nr. A
7251.26, Abt. I) an sämtliche Finanzämter eıne Verfügung
über die steuerliche Behandlung von Dienstaufwandsentschädigungen,
die im privaten Dienst angestellten Personen
zu Repräsentationszwecken gewährt werden, gerichtet hat, die
ıllgemeine Richtlinien über die grundsätzliche Anerkennung
jer Dienstaufwandsentschädigungen in Privatbetrieben und
über die Höhe des steuerfreien Betrags enthaiten.
In Anbetracht der Bedeutung der von der Direktion der
Verwaltung der direkten und indirekten Steuern an alle
Jinanzämter gerichteten Anweisung über die steuerliche Behandlung
von Dienstaufwandsentschädiguugen geben wir nachstehend
ihren Wortlaut wieder:
Steuerliche Behandlung von Dienstaufwandsentschädigungen,
die im privaten Dienste angesteilten Personen zu Repräsentationszwecken
gewährt werden.
Dienstaufwandsentschädigungen sind wirtschaftliche Werzungskosten
im Sinne des 8 6 der Einkommensteuerverordı1ung.
Sie sind bei der Einkommensteuerveranlagung am Rohdetrag
der Einkünfte abzugsfähig und bilden bei dem Steuerıbzug
vom Arbeitsiohn keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn
(Art. 2, Abs. VII, der Durchführungsbestimmungen zum
Lohnabzugsverfahren).
Bei den im privatem Dienst- oder Auftragsverhältnis
stehenden Personen kann eine ‚als Dienstaufwandsentschädizung
bezeichnete Zahlung des Arbeitgebers an den Arbeitı1ehmer
jedoch nur dann als steuerfreie Dienstaufwandsantschädigung
gelten, wenn tatsächlich der Entschädigung
:öän Dienstaufwand gegenübersteht, und nur insoweit, als
lie gezahlten Beträge den erforderlichen Dienstaufwand nicht
ibersteigen.
Im Veranlagungsverfahren ist das Finanzamt zur Prüfung
der Frage, ob die vorbezeichneten Voraussetzungen zutreffen,
in Vorbereitung der Besteuerungsvorschläge für die Steuerausschüsse
zuständig. Im Steuerabzugsverfahren ist zunächst
der Arbeitgeber an die Vorschrift des Art. 2, Abs. VIII, der
Jurchführungsbestimmungen zum Lohnabzugsverfahren geaunden,
wonach die gewährten Entschädigungen nur dam
dem Steuerabzug nicht unterliegen, wenn sıe nach ausdrücklicher
Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und
Arbeitrehmer zur Bestreitung des durch den Dienst oder
Auftrag veranlaßten Aufwandes gewährt werden, und in-;oweit
sie den erforderlichen Aufwand nicht übersteigen,
Im Zweifelsfalle entscheidet nach $ 62 Einkommenstener-‚erordnung
das Finanzamt. Gegen die Entscheidung des
Finanzamts ist die Verwahltungsbeschwerde an die Direktion
zulässig, die endgültig entscheidet.
Die steuerliche Behandlung von Dienstaufwandsentschädizungen,
die zu Repräsentationszwecken (Bewirtung von Ge-;chäftsfreunden
und dergleichen) gegeben werden, kann gewisse
Schwierigkeiten bereiten. Zur Wahrung der Einheitüchkeit
‚ergehen hierzu folgende allgemeine Richtlinien:
1. Die Anerkennung eines Betrages als steuerfreie Dienstaufwandsentschädigung
in Privatbetrieben setzt voraus, daß
der Betrag nach ausdrücklicher Vereinbarung zwischen Arbeit-