Full text : 32.1927 (0032)

der Zeit vom 21. Februar bis 9. April! 1927 die österreichische
Grenze überschreiten. (Letzter Einreisetag ohne Sichtvermerk
20. März 1927.) Auch für die Durchreise durch die Tschecho-3lowakei
 gibt es Erleichterungen. 2. Auf den österreichischen
Bundesbahnen wird den Messeteilnehmern bei der Benutzung
aller fahrpianmäßigen Züge (ausgenommen Luxus- und Expreßzüge)
 in der Zeit vom 9. bis einschließlich 20. März
927 je eine 25prozentige Fahrpreisermäßigung
mr eine einmalige Hinfahrt nach Wien und eine einmalige
zückfahrt von Wien gewährt. (Die Hinfahrt nach Wien darf
irühestens um 0 Uhr des 9. März angetreten werden und
nuß spätestens um 12 Uhr des 20. März beendet sein, Die
Rückfahrt von Wien darf frühestens um 12 Uhr des 13. März
angetreten werden und muß- spätestens um 24 Uhr des
23. März beendet sein.) Auf deutschen Bahnen wird keine
7ahrpreisermäßigung gewährt.

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Steuerzahlungserleichterungen.
Zur Erleichterung der Steuerentrichtung — aber nur der
Staatssteuer — hat die Regierungskommission bestimmt, daß
Staatssteuern nicht vor den nachfolgend festgesetzten Terninen
 angemahnt und beigetrieben werden sollen. Durch
liese Verfügung ist also für die Staatssteuerzahlungen eine
zewisse Schonirist gewährt worden, nämlich:
Il, für den Einkommensteuerrest für das
Steuerjahr 1925: keine Schonfrist
für die Ergänzung der Einkommensteuervorschüsse
 für 1926 auf die Höhe der
Veranlagung 1925: bis 15. 3. 1927
tür die Vermögenssteuer für 1926: bis 1. 5. 1927
Für das erste und zweite Quartal der Einkommensteuervorschüsse
 für 1927: bis 15. 6. 1927
Für das dritte Quartal der Einkommensteuervorschüsse
 für 10927: bis 15. 8. 1927
5. für die drei ersten Quartale der Vermögenssteuer
 für 1927: bis 15. 8. 1927
Die in „Saar-Wirtschaftszeitung“ Nr. 1 angegebenen Ternine
 zur Zahlung von Staatssteuern für das erste Quartal
‚927 sind durch obige ‚Verfügung also insofern verschoben
worden, als die Rückstände nicht sofort nach Fälligkeit,
sondern viel später als im Gesetz vorgesehen und nach
änem bestimmten Plan: angemahnt und eingetrieben werden.
Die betreffenden Staatssteuern brauchen erst bis zu den
m obigen Plane angegebenen Terminen bezahlt zu werden,
wenn nicht besondere Stundung über die Zeit hinaus gewährt
worden ist. Eine Verzinsung der Steuerschuld
hat erst von den neuen Zahlungsterminen ab
zu erfolgen.
Die anderen Steuern, vor allen Dingen die Gemeindeımlagen,
 müssen bis zu den in unserem Steuerkalender entıaltenen
 Fälligkeitstagen bezahlt sein, sofern sich die Geneinden
 dem von der Regierungskommission festgelegten
Zinziehungsplan nicht angeschlossen haben.

).

Steuerabrechnung.

Seit dem Jahre 1923, für weiches die direkten Steuern
(Vermögenssteuer, Einkommen-, Gewerbe*; Grund-, Gebäudeund
 Kirchensteuer) zum ersten Maie in französischer Währung
zu Zahlen waren, bis Ende 1926 sind die Steuern als voräufige
 und endgültige Vorschußzahlungen und auf Grund
der später erfolgten Veranlagung als endgültige Abrechnung
angefordert und zum größten Teil bezahlt worden. Da
lie Steuerbescheide für 1923 erst 10924, für 1924 erst Ende
1925 und für 1925 erst Ende 1926 herausgekommen sind
ınd die Gemeindeumlagen auf Grund der Staatssteuersätze
2inige Wochen später festgestellt werden konnten, haben sich
lie Steuerzahiungen zum weitaus größten Teil in das [Jahr
1926 verschoben.
Die Ursache der verzögerten Veranlagung ist außer in dem
Jebergang von der Mark- in die Frankenwährung in dem
Jebergang vom System der Besteuerung des Einkommens
des vergangenen Jahres bzw. des Durchschnittseinkommens
ler letzten drei vergangenen Jahre zur Gegenwartsbesteuerung
 in Verbindung mit der späten ‘ Veröffentlichung der
einschlägigen Gesetze und ihrer Ausführungsbestimmungen zu
suchen. So ist es gekommen, daß wie Steuerzahlungen
jür die Jahre 1923 bis 1925 hauptsächlich in den Jahren
1925 und vor allem 1926 zu leisten waren. Dazu kamen
ım Jahre 1926 die Vorauszahlungen für. 1926 auf Grund

ler Veranlagung für 1924 bzw. 1925 und dıe Zahlungen
ler Vermögenssteuern für 1923 bis 1925 und auch für 1926,
ür die Vorauszahlungen nicht vorgesehen sind.
Steuerpflichtige, die sich über Zahlungspflicht und Zahlungs-2istung
 informieren wollen, müssen also bis zum Jahre 1923
urückgehen und an Hand der Steuerbescheide und Steuerettel
 die endgültig feststehenden Steuerforderungen bezüglich
ler Vermögenssteuern (bis einschließlich 1926), der Staatsinkommensteuern
 und Gemeindeabgaben einschließlich der
ıbgaben für die Kirchengemeinden (bis 1925) sowie der
irund- und Gebäudesteuern (bis 1925 oder 1926), und
Ne Vorauszahlungen für 1926 auf Grund der Veranlagung
ür 1925 den geleisteten Zahlungen gegenüberstellen, da auf
ine andere Weise eine genaue Abrechnung unmöglich ist.
Vem z. B. für die Zeit bis einschließlich 1923 insgesamt
7000 Fr. und für 1926 (endgültig oder vorschußweise)
000 Fr. angefordert wurden, muß die geleisteten Zahlunger
‚usammenstellen, um zu ermitteln, ob er mit den Zahlungen
m Rückstand ist oder ob er schon zuviel bezahlt hat. Vor
em Vergleich zwischen Schuld und Leistung ist eine genaue
lachprüfung der Forderungen unerläßlich, denn bei dem
ıystem der Vorauszahlungen und späteren endgültigen Abechnung,
 die oft erst nach Jahren erfolgen kann, können
ich Fehler (Uebertragungsfehler, Additions-, Multiplikationsehler
 usw.) sehr leicht einschleichen, ohne daß den mit
ırbeit überhäuften Steuerbeamten Unverläßlichkeit oder
ueichgültigkeit vorzuwerfen ist. Während im allgemeinen
ine Gegenüberstellung von Gesamtiorderung und Gesamtzistung
 genügt, um zu dem gewünschten Resultat zu
‚sommen, halten wir eine Verteilung der Zahlungen auf
tie einzelnen Steuerarten und Steuerjahre für sehr wertvoll,
la alsdann etwaige Differenzen (Zinsberechnung) sofort aufzeklärt
 werden können.
Wir fügen deshalb unten ein Beispiel einer solchen Steuerıbrechnung
 zur Kenntnisnahme beı und bemerken hierzu,
{aß bei nichtphysischen Personen die Rubriken für Vernögens-
 und Kirchensteuern wegfallen.
Für 1923 selbst kommen nur drei Viertel der staatlichen
jätze (Vermögens-, Einkommens- und Gewerbesteuersätze)
n Anrechnung, wenn der Steuerpflichtige für 1922 verınlagt
 war, da in diesem Falle die Steuern bis 31. März
923 entrichtet waren.
Aus dem Beispiel geht hervor, daß die Hauptsteuerlast das
‚ahr 1926 zu tragen hatte, und daß die Firma immer noch
nit 2216,50 Fr. im Rückstand ist. Der Vermögenssteuersatz
on 332 Fr. (bzw. 219 Fr. für 1923) entspricht einem
/ermögen von rund 1410000 Fr., der Sieuersatz für 1926
306 Fr.) einem solchen von 130000 Fr.
Der Staatseinkommensteuersatz für 1923 von 471,50 Fr. ist
alsch errechnet. Der Jahressteuersatz beträgt 630 Fr. (bei
inem steuerpflichtigen Einkommen von 25000 Fr.) drei
/iertel davon = 472,50 Fr., und nicht 471,50 Fr. Wegen der
jeringfügigkeit der Differenz wurde von einer Beanstandung
ıbgesehen. Es ist möglich, daß die Revisionsbehörde nach
ahren den Fehler findet, dann wird die Firma noch 1 Fr
ugunsten der Landeskasse abzuführen haben.
Die anderen Steuersätze sind richtig. Das entsprechende
Zinkommen ist aus dem Steuertarif ersichtlich. Die Gemeinde
‚rhebt auf die Staatssteuersätze 160%o, Bei richtiger Erechnung
 müssen die Umlagen in Höhe von 7541-40 Fr. um
‚60 Fr. zu niedrig angesetzt sein. Der Gewerbesteuersatz
st aus der ersten Zahl ersichtlicn (100%). Für 1923 und
924 beträgt er 1,5% vom Umsatz; 1925 wurden 3,5%
om gewerblichen Ertrag (40000 Fr.) errechnet. Die Kirchenteuer
 ist auch um 30% von 1 Fr., also um 0,30 Fr.,
4 niedrig ‘berechnet. Im ganzen wären also noch 1.97 Fr.
‘achzuerheben.
Die Staatssteuersätze für Grund- und Gebäudesteuer konnten
icht nachgeprüft werden. Es wurden deshalb die auf den
\nforderungszetteln stehenden Beiträge eingesetzt. Für eine
Nachprüfung der Beträge sind folgende Bestimmungen zu
‚eachten:
Im preußischen Teile des Saargebietes ist der in Talern
estgesetzte Reinertrag auch für die Errechnung des Steuer-;‚atzes
 in Franken maßgebend. Für je einen Taler werden
60 mal 3 = 1,80 Fr. (früher zirka 0,28 Mk.) erhoben.
Im >baverischen Teil wird von dem Katastergulden (= 1,
"aler) festgesetzten Ertragswert 0,20 mal 3 = 0,60 Fr.
rhoben, so daß eine gleichmäßige Behandiung der beiden
„andesteile bezüglich der Erhetbung der Grundsteuer gevährleistet
 ist.
Bei der preußischen Gebäudesteuer und der baverischen
ldaussteuer wird von dem in Mark festgesetzten Nutzungsvert
 für jede Mark 0,03 Fr. festgesetzt, die für 1923 mit
‚5 und für die folgenden Jahre mıt 2 zu multiplizieren
varen, um den Jahressteuersatz in Franken zu ermitteln.
Von diesen Sätzen erheben die Gememden ihre Umagen.
 In unserem Beispiel sind auch die landwirtschaftlichen
Zeiträge in den betreffenden Beträgen mit enthalten.
            
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