Full text : 32.1927 (0032)

fernerhin beibehalten, wobei der Gemneraltarif die dreifache
Höhe des Minimaltarifs haben wird. Für eine Reihe von Erzeugnissen
 sind Wertzölle festgesetzt worden, obgleich im allgemeinen
 die interessierten Industrien Gewichtszölle gefordert
hatten. Zu den Grundzöllen treten die beiden Koeffizienten
3 und 2,5, die je nach den Industrien und Erzeugnissen verschieden
 sind. Die Festsetzung der spezifischen Zölle ist durch
die augenblickliche Unstabilität der Preise äußerst schwierig.
vor allem, weil sich Frankreich augenblicklich in einer Zeit
der Vorstabilisierung befindet. Man muß daher wirklich
fürchten, daß nach der Stabilisierung des Franken eıne
beträchtliche Erhöhung der Selbstkostenpreise eintritt, die
die Grundzölle und vorgesehenen Koeffizienten unzulänglich
machen kann. Die Anpassung des Zollniveaus an die
Preise geschieht am besten durch entsprechende Aenderung
der Koeffizienten. Im Hinblick auf sie ist die Aenderung
nach dem Wechselkurs jedoch nicht angenommen worden.
Damit hat man augenscheinlich einen glücklichen Griff
getan, denn bei einer Goldparität des Franken von
1:5 haben sich die Selbstkostenpreise im Verhältnis
wie 1:6 und sogar wıe 1:7 erhöht. Logischerweise
müssen die Koeffizienten sich den Aenderungen der Großhandelsindices
 anpassen. Diese Ansicht wird von Herrn Serryus
 beim Handelsministerium vertreten, der wiederholt auseinandergesetzt
 hat, daß er glaube, daß diese Großhandelsindıces
 nach einer besonderen Methode für die Preise der
hauptsächlichsten französischen Erzeugnisse berechnet werden
könnten, während die augenblicklichen Indices stark durch
die Preise der Einfuhrwaren berührt werden.
Zweifellos wird die französische Regierung versuchen, den
Zolltarif in kürzester Frist aufzustellen, um denjenigen Ländern,
 die mit Frankreich in Handelsvertragsverhandlungen
stehen, eine sichere Verhandlungsgrundlage zu geben. Die Erhöhungen
 des belgischen und spanischen Zolltarifs sind auf
den Mangel eines stabilen französischen Tarifs zurückzuführen.
 Auch von den französischen Verhandlungsführern selbst
wird diese Zolltarifreform dringend gewünscht. Bei der noch
unausgeglichenen Wirtschaftslage muß man jedoch bedenken,
wie viele Vor- und Umsicht die Annahme eines neuen
Tarifes erfordert und welche Gefahren er für die französische
Industrie bringen kann. Es ist deshalb wünschenswert, daß
die Annahme eines endgültigen Zolltarifes erst nach der
Währungsstabilisierung erfolgt.
Die parlamentarischen Zollkommissionen haben sich jedoch
bereit erklärt, den Entwurf mit aller Beschleunigung zu
prüfen, so daß die Abstimmung im ersten Vierteljahr 1927
vorgenommen werden kann.“
Die „L’Usine‘“ glaubt zu wissen, daß der Tarit den großen
wirtschaftlichen Vereinigungen zu vertraulicher Kenntnisnahme
übermittelt worden ist. Die ganze Zolltariffrage gewinne für
die Eisen-, Maschinen-, weiterverarbeitende und Elektroindustrie
 um so mehr an Interesse, als dıe Festlegung des Minimaltarıfs
 für die künftige Stellung dieser Industrien von ausschlaggebender
 Bedeutung sein werde. Es sei anzunehmen,
daß in dem künftigen Handelsyvertrag, dessen Abschluß
in einigen Monaten erfolge, Deutschland der Minimaltarif
 gewährt werde.
Der Artikel in der „L’Usine‘“ schließt mit der Mahnung,
daß gerade im Hinblick auf die deutsche Konkurrenz der
Zolltarifentwurf eingehend geprüft werden müsse, denn von
dieser Seite seı für die französische Eisen-, Maschinen- und
Elektroindustrie die größte Gefahr zu erwarten.

Französische Zolländerungen auf Grund der Handelsverträge
 und Abmachungen mit der belgischluxemburgischen
 Wirtschaftsunion und Italien.
Im „Journal Officiel“ Nr. 301 vom 26./27./28. Dezember
1926 befindet sich nachstehende Mitteilung an die Importeure:
Am 18. Dezember 1926 haben der Senat und die Depu-Hertenkammer
 den Zusatzvertrag vom 6. April 1926 zu den
zwischen Frankreich und der belgisch-luxemburgischen Wirtschaftsunion
 abgeschlossenen Handelsverträgen und die französisch-italienischen
 Abmachungen vom 29. Mai und 14.
August '1926 genehmigt. Gleichzeitig hat das Parlament die
Gesetzentwürfe angenommen, die emne sich aus den genannten
 Verträgen ergebende neue Zolltarifierung einführen.
Die neuen Zollsätze werden jedoch erst nach
der Veröffentlichung der entsprechenden
Gesetze im „Journal Officiel“ in Kraft treten;
 diese Veröffentlichung selbst kann erst nach Ratifizierung
 der Abkommen durch die interessierten Regie
rungen erfolgen.
Da bis zur Erledigung dieser Formalitäten einige Zeit verstreichen
 wird, hat diese Mitteilung nur den Zweck, die
Importeure auf die Waren hinzuweisen, deren augenblickliche

Zolltarifierung Aenderungen erfahren wird und sie mit den
Anwendungsbedingungen für gewisse Bestimmungen in den
;päter erscheinenden Gesetzen bekannt zu machen und so
jede Verzögerung in der Ausführung dieser Bestimmungen
zu vermeiden.
a) Französisch-belgisches Abkommen.
Hinsichtlich derjenigen Waren, die in der den Parlamentsberichten
 im „Journal Officiel‘“ vom 19. Dezember 10926
beigefügten Tabelle angegeben sind, werdem ‘die für sie
festgesetzten Zölle vom ‚Inkrafttreten des Gesetzes vom
5. April 1926 über die 30prozentige Erhöhung der speziischen
 Zölle bis zum Inkrafttreten des Erlasses vom 14.
August 1926 Gültigkeit haben. Von diesem letzteren Datum
an werden die in obengenannter Tabelle vorgesehenen Zölle
und Koeffizienten nach den in dem genannten Dekret anzegebenen
 Bedingungen um 30 % erhöht. Die zu dieser Verzünstigung
 zugelassenen Waren sind: feuchte chemische
Zellulosemasse (aus Nr. 168); handgearbeitete Spitzen (Nr.
120 bis, 406 bis und 411); bestimmte Papierarten, Papiere
ınd Films, mit Silbersalzen lichtempfindlich gemacht (aus
Nr. 461 quater); Klischees, Platten und Stempel zum Drucken
auf Papier, im photomechanischen Verfahren hergestellt
(Nr. 535); gewisse Handelsfeuerwaffen (aus Nr. 581); Möbel
andere als aus gebogenem Holz, andere als Stühle (Nr. 5397
und 592 bis).
b) Französisch-italiensiches Abkommen.
Für Waren, die in der den Parlamentsberichten im „Jour-1al
 Officiel“ vom 19. Dezember 1926 beigefügten Tabelle
aufgeführt sind, sind die Zölle (Grundzoll und Koeffizient),
denen sie seit dem 29. Mai 1926 unterworfen sind, in
derselben Tabelle angegeben. Die auf die Grundzölle anzuwendenden
 Erhöhungskoeffizienten sind verschieden, je
ı1achdem, ob die aus!ändischen Waren zwischen dem 29. Mai
1926 und dem Datum des Inkrafttretens des Dekrets vom
14. August 1926, oder ob sie nach dem Datum des Inkraft-:‚retens
 des Er!lasses vom 14. August 1926 zum Verbrauch
deklariert worden sind. Die das Vergünstigungsverfahren
zenießenden Waren sind folgende: _Florettseide, ge-<ämmt,
 kardätscht (Nr. 27); Reis (Nr. 79); Most aus
irischen Weintrauben, halb gegoren (Nr. S4bis); reines
Dlivenöl zur Seifenbereitung (aus Nr. 110); flüchtige Oele
oder Essenzen aus Zitronen, Bergamotte, Orangen und Mandarinen
 (aus Nr. 112); natürliche Schnittblumen (aus Nr. 170);
Marmor, gesägt, gemeißelt, poliert, mit Simswerk versehen
der anderweit bearbeitet (aus Nr. 175); Weinsteinsäure
(Nr. 0215); kristallisierte Zitronensäure (aus Nr. 0230); Hanfzarnı,
 rein, nicht geglättet, einfach, roh, in Strähnen,
<näueln, auf Pappe, oder alles andere Hanfgarn (aus Nr. 363);
zewisse Garne aus Florettseide, reiner Seide und Seidenabfällen
‘Nr. 379, 380, 381); gewisse Seidengewebe (aus Nr. 459)
Adüte, Hutstumpen oder Platten aus MHolzspänen (aus
vr. 612); Korozzoknöpfe und Knöpfe aus geformtem oder
zedrehtem Bein.
Wenn die ausländischen oben aufgeführten Erzeugnisse
bei ihrer Einfuhr in Frankreich den normalerweise anzuwendenden
 Zöllen und Koeffizienten unterworfen worden
sind, wird von der Zollverwaltung der Unterschiedsbetrag
zwischen der Höhe dieser Zölle und der sich aus den
Abkommen vom 10. April und 20. Mai 1926 ergebenden
zurückerstattet. Nach der Veröffentlichung der Ratifizierungsgesetze
 der genannten Abkommen im „Journal Officiel“
wird es Sache der Interessenten sein, sich mit den Eingangszollämtern
 in Verbindung zu setzen, entweder direkt, wenn
sie selbst Zolldeklarant sind, oder durch Vermittlung von
DZersonen, denen sie die Verbrauchsdeklarierung überlassen
ı1aben und auf eigene Rechnung die Verzollung veranacaen.


Französische Legalisationsgebühren für Fakturen zur
Berechnung der 26prozentigen Reparationsabgabe
Die französische Regierung hat bestätigt, daß die bisıerige
 Gebührenfreiheit für die konsularische Beglaubigung
ter Fakturen, die den Sendungen nach Frankreich zwecks Erzebung
 der 26prozentigen Reparationsabgabe beizufügen sind,
Jurch die am 5. November 1926 getroffene Vereinbarung
iber die Gebühren für Ursprungszeugnisse und Konsulats-’akturen
 nicht aufgehoben worden ist. Die französischen
Konsulate in Deutschland sind mit Anweisung versehen
worden, derartige Fakturen nach wie vor gebührenfrei zu
jeglaubigen. *
Den beteiligten Firmen wird hiernach zunächst anheimzestellt,
 den Versuch zu machen, im Wege besonderer Anragstellung
 bei den betreffenden Konsulaten die von diesen
bisher etwa für derartige Rechnungen erhobenen Gebühren
zurückgezahlt zu erhalten.
            
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