Full text : 32.1927 (0032)

Gesetz über die Verlängerung der Gültigkeitsdauer
des vorläufigen Handelsabkommens zwischen
Deutschland und Frankreich vom 5. August 1926,
ler Vereinbarung zwischen Deutschland und Frankreich
 über den Warenaustausch zwischen Deutschland
 und dem Saarbeckengebiete vom 5. August
1926 und der Vereinbarung zwischen Deutschland
and Frankreich vom 6. November 1926 über den
Austausch von Erzeugnissen einiger deutscher und
;aarländischer Industrien. Vom 19. Februar 1927.
(Reichsgesetzblatt Teil II Nr. 7 vom 21. Februar 10927.)
Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das
nit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird:
Artikel 1.
Den in Paris am 16. Februar 1927 durch ein Protokoll
getroffenen Vereinbarungen zwischen Deutschland und Frankeich
 über die Verlängerung der Gültigkeitsdauer
1. des vorläufigen Handelsabkommens zwischen Deutschland
und Frankreich vom 5. August 1920 (Reichsgesetzbl. II
5. 435 und S, 629),
der Vereinbarung zwischen Deutschlana und Frankreich
über den Warenaustausch zwischen Deutschland und
lem Saarbeckengebiete vom 5. August 1926 (Reichsgesetzblatt
 II S. 534 und S. 629) und
der Vereinbarung zwischen Deutschland und Frankreich
vom 6. November 1926 über den Austausch von Erzeugıissen
 einiger deutscher und saarländischer Industrien
(Reichsgesetzblatt II S. 639)
wird zugestimmt.
Das Protokoll wird nachstehend veröffentlicht*)
Artikel 2,
Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Verkündung folgenden
Tage in Kraft. Das Protokoll tritt für die Abkommen
Nr. 1 und 2 am 21. Februar 1927 und für das Abkommen
Nr. 3 am 1. April 1927, den Tagen nach dem Ablauf dieser
Abkommen, in Kraft.
Berlin, den 19, Februar 1927.
Der Reichspräsident: von Hindenburg.
Für den Reichsminister des Auswärtigen:
"Der Reichskanzler, Marx.

Städt. Höhere Handelsschule Saarbrücken
(Cecilienschule).
Aufgaben der Schule.
Die Höhere Handelsschule will
' jungen Leuten (Knaben und Mädchen) mit guter Schuldildung,
 die sich dem kaufmännischen Beruf widmen
wollen, eine Ausbildung geben, die sie befähigt, später
im Berufsleben verantwortungsvolie und selbständige
Dosten zu bekleiden;
Söhnen und Töchtern von Besitzern kaufmännischer und
zewerblicher Betriebe, die dazu berufen sind, dereinst
den väterlichen Betrieb zu übernehmen, die dafür
unerläßliche theoretische Ausbildung geben und ihren
3lick für das Wirtschaftsleben schärfen;
ihre Schüler und Schülerinnen, die studieren wollen, auf
das Studium an den Hande'shochschuien und den wirtschaftswissenschaftlichen
 Fakultäten der Universitäten vor-3ereiten.

Unterrichtsfächer:
Handelsbetriebslehre (einschließlich Bank- und Fabrikbe-„jeb)
 mit Handelsrecht, kaufm. Rechnen, Buchführung mit
jil'anzwesen, Wirtschaftsgeographie, Volkswirtschaftsichre,
jürgerkunde, Deutsch, Französisch, Englisch, Spanisch, Steno-‚;raphie,
 Maschinenschreiben.
Der Unterricht findet in den Vormittagsstunden von 8 bis
15 Uhr statt. Die Dauer der Ausbildung ist 2 Jahre.
Bedingungen für: die Aufnahme:
Obersekundareife einer höheren Lehranstalt oder Schlußaugnis
 des Lyzeums oder Schlußzeugnis der Mittelschule (in
etzterem Fall mit guten Noten in Deutsch und Französisch)
der eine entsprechende Vorbildung,
Anmeldungen werden entgegengenommen im Sckretariat
ler Ceckhienschule (Schmoilerstraße).

Konkurseröffnungen im Saargebiet.
"Firma Modernes Strumpfhaus, G.m.b.H., Saarbrücken 3.
Eröffnungstermin: 25. Februar 1927, vormittags 91% Uhr.
Konkursverwaiter: Rechtsanwalt S!ieegmann, Saarbrücken.

Devisennotierungen in Berlin und Paris vom 24.
Februar bis 2. März 1927 und der Durchschnittskurs
für Reichsmark und Dollar.

*) Das Protokoll haben wir bereits in der vorigen Nummer
veröffentlicht.

s
Inhalt des Amtsblattes der Regierungskommission 3
Nr. 9 vom 1. März 1927.
Amtliches.
Verwaltung des Innernp.
Bekanntmachung betr. Verlust eines Führerscheines (1909).
Bekanntmachung betr. Verlust von Zulassungsbescheinig ungen
(5C84, 10114, 8823, 9983).
Oeffentliche Arbeiten, Eisenbahnund
 Postwesen.
Bekanntmachung betr. den Personen- und Gepäckverkehr
zwischen Stationen der Eisenbahnen des Saargebietes einerseits
 und Stationen der Eisenbahnen in Elsaß und Lothringen
 und der Wilhelm-Luxemburg-Bahnen andererseits.
3ekanntmachung betr. den Personen- und Gepäckverkehr
zwischen Stationen der Eisenbahnen des Saargebietes einerseits
 und Stationen der französischen Eisenbahnen (ausschließlich
 des Netzes von Eisaß und Lothringen) andererzeits.

Handel und Gewerbe.
Bekanntmachung betr. Maß- und Gewichtsordnung.
Privatversicherung.
3ekanntmachung betr. Genehmigung von Geschäftsplanänderungen
 nichtsaarländischer Versicherungsgesellschaften.
Landwirtschaft.
Verordnung betr. die Einführung der Obergärtnerprüfung.
Bekanntmachungen anderer Behörden.
Nachweisung von offenen, den Anstellungs- und Versorgungsanwärtern
 vorbehaltenen Stellen. .
Bekanntmachung betr. Aufhebung einer Straßensperre.

Berlin,
Börse
Frankr,
10) Fr.

Pariser Börse

and | London |New-York' Holland
100 Fl.
R-M. 1Pfa.Sterl! 1 Donar 100 F

Schweiz Belgien
100 Fr 100 Fr.

24. 2.
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16.5011 6.

A.

4 '
Durchschnittskurse im Februar 1927:
RM. = 6.04 Fr.: 1 Dollar = 2549 Fr

Mitte. lungen

des wirtsch=" ->en Vereins

Die Lage am Saareisenmarkt.
Saarbrücken, den 24. Februar 1927.
Einschließlich der Reduktion ab 1. Februar 1927 in Höhe
‚on 2%, beadsichtigt die französische Grubenverwaitung im
Saargebiet eine Preisermäßigung von insgesamt 13,5% durchzuführen.
 Wenn hierdurch zweifellos eine gewisse Entlastung
            
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