Full text : 32.1927 (0032)

Die Scedseeriditsharkeit der Internationalen Handelskammer.

Die Internationale Handelskammer, die — in Fortsetzung
 ähnlicher Organisationen vor dem Kriege
— im Jahre 1919 gegründet wurde, hat neben den
anderen Arbeitsgebieten ihr ganz besonderes Interesse
 der schiedsgerichtlichen Erledigung von
Streitigkeiten zwischen Kaufleuten der verschiedenen
 Länder zugewandt. Und das auch mit Recht.
Wenn wir auch die Arbeit in den übrigen Ausschüssen,
 die sich mit Zoll-, Steuer- und Handelsfragen,
 Fragen des Verkehrs und des gewerblichen
Rechtschutzes usw. befassen, keineswegs gering ansehen
 wollen, so glauben wir auf der anderen Seite
doch, daß gerade der Schiedsgerichtsbarkeit durch
die Internationale Handelskammer besondere Bedeutung
 zukommt. Wir haben hier nicht etwa die
allgemeinen Vorzüge im Auge, die unzweifelhaft
für die schiedsgerichtliche Erledigung ganz allgemein
 sprechen, sondern denken vor allen Dingen
an die Schwierigkeiten, die immer bestanden haben
und auch heute bestehen, auf gerichtlichem Wege
gegen einen Kontrahenten im Ausland vorzugehen.
Nachdem Deutschland im Herbst 1925 der Internationalen
 Handelskammer beigetreten ist, hat es
zleich den anderen Mitgliedern seine Vertreter in
die verschiedenen Ausschüsse delegiert, und sie ar-Jeiten
 nun mit den Vertretern der übrigen Länder
zusammen. Im April 1926 hat der Präsident der
Internationalen Handelskammer bei seiner Anwesenheit
 in Essen in einer längeren Rede Zweck und
Ziel dieser Organisation beleuchtet und hierbei
auch darauf hingewiesen, daß die wichtigste Arbeit
 die Einführung des Grundsatzes der Internationalen
 Schiedsbarkeit in geschäftlichen Streitigkeiten
sel.
Heute läßt sich nun schon etwas über die prak-:ische
 Seite dieser Angelegenheit sagen, und das
soll der Zweck der nachstehenden Ausführungen
sein. Nicht die Satzungen der Schiedsgerichtsordnung
 sind das wesentliche, sondern die Betätigung
m Rahmen dieser Satzungen machen den Wert aus.
Im übrigen ist auch an den Satzungen immer wieder
zefeilt worden, um sie allen Bedürfnissen anzupassen.
 Wenn man auch im allgemeinen davon
ausgehen kann, daß es nicht der Anrufung der
Gerichte bedarf, um den Schiedsspruch vollstrecken
zu lassen, so wird man in manchen Fällen doch
nicht ohne die Gerichte auskommen können, und
hier war es sehr wesentlich, die Voraussetzungen
festzustellen, unter denen in den einzelnen Ländern
Schiedssprüche überhaupt vollstreckt werden können.
 Hierbei ist daran zu denken, daß z. B. in
Frankreich bis zum Dezember 1925 eine Zwangsvollstreckung
 aus Schiedssprüchen, die auf Grund
ner einfachen Schiedsklausel ergangen waren, nicht
möglich war. Gerade hinsichtlich dieser Fragen verfügt
 das Generalsekretariat des Schiedshofes der
Internationalen Handelskammer über die erforderliche
 Sachkenntnis, so daß alle notwendigen formalen
Bestimmungen von vornherein in der Schiedsklausel
Berücksichtigung finden.
Im allgemeinen wird es genügen, wenn zwischen
den Parteien etwa folgende Schiedsklausel vereinart
 ist, wobei seibstverständlich den einschlägigen
Verhältnissen jederzeit Rechnung getragen werden
<ann:

der Schiedsgerichtsordnung des Schiedshofes der
Internationalen Handelskammer entschieden werden.“

Dieser Klausel wird an und für sich schon ein
»esonderer Wert zuzumessen sein, wenn man belenkt,
 daß die Internationale Handelskammer heute
äöine Vereinigung von über 600 der verschiedensten
Jrganisationen aus Industrie, Handel, Schiffahrt,
3anken usw. darstellt. Wie wir oben schon gesagt
ı1aben, ist durch die Abrede in der Schiedsklausel
lie Partei nicht nur moralisch daran gebunden,
len Fall auch tatsächlich durch das Schiedsgericht
antscheiden zu lassen. Fast ausnahmslos kann heute
ler Unterzeichner einer Schiedsklausel, wenn er
ınter Umgehung dieser Vereinbarung die ordentichen
 Gerichte in Anspruch nehmen will, auf Anrag
 seines Gegners abgewiesen und an das Schiedszericht
 verwiesen werden. Im übrigen — und das
st eine alte Erfahrung — werden Kaufleute, die
»ine Schiedsgerichtsklause! vereinbart haben, nur
lann tatsächlich klagen, wenn sie einen berechigten
 Grund zu haben glauben. Querulanten und
„eute, die sich unkaufmännisch ihren Verpflichungen
 entziehen wollen, werden es im Interesse
hres Berufes nicht dahin kommen lassen wollen,
;ich ihr unkaufmännisches Gebaren etwa noch durch
in Schiedsgericht testieren zu lassen.
Ist ein Streitfall entstanden, so muß sich die beeeiligte
 Partei zum Zwecke der Inanspruchnahme
les Schiedsgerichts an ihre Landesgruppe wenden.
Wir dürfen hier vielleicht einfügen, daß auch die
dandelskammer zu Saarbrücken wie der Verein zur
Nahrung der gemeinsamen wirtschaftlichen Inter-»ssen
 im Saargebiet der deutschen Landesgruppe
jeigetreten ist und daß man im Hinblick auf die
»)esonderen Verhältnisse im Saargebiet uns einen
Sitz im Hauptausschuß zugebilligt hat.) Daß der
;chadensantrag im übrigen begründet werden und
»rforderliche Unterlagen (Kaufvertrag usw.) enthalen
 muß, ist selbstverständlich. Dem Antrag ist ein
<ostenvorschuß von 100 Fr. beizufügen. Daß die
satzungen vor Eröffnung des Schiedsgerichtsver-’ahrens
 auch die Möglichkeit, die Angelegenheit
m Vergleichswege zu erledigen, vorsieht, ist eben-‘’alls
 natürlich. Ueber die Organisation des Schiedszerichts
 ist folgendes zu sagen:
Die Internationale Handelskammer hat einen
;chiedshof gebildet, der acht bis zehn Mitglieder
edes Landes umfaßt, welche aus den angesehensten
Dersönlichkeiten des Wirtschaftslebens gewählt werlen.
 Von jeder dieser Delegationen ist ein ständiges
Mitglied in Paris anwesend und gehört dem Vollugsausschuß
 des Schiedsgerichtshofes an, der sich
ıınmal monatlich versammelt, und der mit der
/erwaltung und der Kontrolle der Schiedsmaßnahnen
 betraut ist.
Der Schiedshof setzt den Ort des Schiedsgerichts
est. Soweit als möglich wählt der Hof das Land
des Beklagten, unter Umständen das des Klägers.
Wenn der Schiedsspruch in dem Lande desjenigen,
der z. B. eine Zahlung zu leisten hat, ergeht, hat
er die Wirkung eines „inländischen Urteils‘, und
2s ist leichter, gegebenenfalls seine Vollstreckung
zu erreichen, als wenn das Urteil im Auslande ge-‘ällt
 worden wäre.
Der Schiedshof urteilt nicht selbst: er ernennt
„Alle aus dem gegenwärtigen Vertrag sich er- den Schiedsrichter.
zebenden Streitigkeiten werden durch Schieds- Er versichert sich zuerst darüber, daß : dieser
spruch der Internationalen Handelskammer nach Schiedsrichter auch sachverständig ist und die dem
            
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