hypotheken neben der französischen Währung alle
übrigen Währungen, insbesondere auch die Reichsmark,
zugelassen würden. Durch die Ausführungsbestimmungen
wird jedoch diese Möglichkeit auf
ein Maß beschnitten, das den Wert der ganzen
Verordnung bedenklich in Frage stellt. Für die Bestellung
von Feingoldhypotheken ist nach Art. 1
der Ausführungsbestimmungen nur der amtlich festgestellte
Londoner Goldpreis, umgerechnet in die
gesetzliche Währung des Saargebietes, d. h. in
französische Franken, nach dem mittleren Kurs der
Pariser Börse auf Grund der letzten amtlichen Notiz
vor dem Tage, der für die Berechnung der Kapitaltilgung
und Zinsbeträge sowie der sonstigen Nebenleistungen
in Frage kommt, maßgebend. Alle anderen
Hypotheken, insbesondere Reichsmarkhypotheken
auf Feingold-Grundlage ‚sind durch diese Ausführungsbestimmungen
völlig ausgeschaltet. Lediglich
für eine saarländische Hypothekenbank ist
neben der im Art. 1 vorgesehenen Umrechnung
von Feingold über den französischen Franken in
Artikel 2 die Ausgabe von Pfandbriefen in Dollar
(1 Dollar = 1,50463 Gramm Feingold) und die Eintragung
von Hypotheken und Grundschulden
gleicher Art vorgesehen. Die Beschränkung der
Bestellung von Hypotheken in französischen Franken
mit Feingoldklausel macht es den deutschen
Hypothekenbanken unmöglich, aus ihren Mitteln
dem Saargebiet Hypothekarkredite zuzuführen, da
die deutsche Aufsichtsbehörde Franken-Feingoldhypotheken
nicht als gleichwertige Deckung für die
von deutschen Hypothekenbanken auszugebenden
Reichsmarkpfandbriefe anerkennen dürfte. Solange
die englische Pfundnotierung wie jede andere feststehende
Währung amtlich ohne Beeinflussung von
der Pariser Börse in der Parität nach der Goldwährung
notiert wird, wäre an sich eine Franken-Feingolddeckung
gefahrlos. In dem Augenblick jedoch,
wo die amtliche Pariser Notierung fremder
Währungen aus irgendwelchen Gründen — man
denke an den deutschen Zwangskurs zur Zeit der
Stabilisierung der Mark im Jahre 1923 — manipuliert
werden sollten und hierdurch die Relation
zum Goldpunkt verlorengehen würde, tritt ein
Geldverlust für den Darlehnsgeber ein. Wenn somit
die deutschen Hypothekenbanken in den Ausführungsbestimmungen
der neuen Verordnung keine
ausreichende Grundlage für Beleihung Ssaarländischen
Grundbesitzes sehen dürften, so wird es
andererseits einer saarländischen Hypothekenbank
ebenfalls durch die Ausführungsbestimmungen außerardentlich
erschwert, für ihre Pfandbriefe den deutschen
Markt in Anspruch zu nehmen, da nach den
Gepflogenheiten der deutschen Börsen Dollarpfandbriefe
nur eine sehr beschränkte Marktfähigkeit besitzen
dürften. Die Ausschaltung der Reichsmark
für die durch die Verordnung mögliche Belebung
des Realkredits des Saargebietes muß um so mehr
Befremden erregen, als der Regierungskommission
ausreichend die engen wirtschaftlichen Beziehungen
des Saargebietes zu dem deutschen Kapitalmarkt
vekannt sind. Auf die Dauer wird sich die Rezierungskommission
diesem Bedürfnis der saarlänlischen
Wirtschaft doch nicht verschließen können.
Sie hätte infolgedessen besser getan, diese ihr vorher
nahegelegte Regelung gleichzeitig mit der Zuassung
der Umrechnung von Feingoldhypotheken
über den amerikanischen Dollar und französischen
Franken vorzusehen.
Als sofortige Auswirkung der Zulassung von Feinyoldhypotheken
im Saargebiet wird es erfreulicherweise
der Hypothekenbank Saarbrücken möglich
‚ein, zunächst die erste Serie von 1000000 Dollar
hrer Inhaber-Schuldverschreibungen auf Grund des
ımerikanischen Kredits von 5000000 Dollar ausıugeben
und gleichzeitig die ihr seit längerer Zeit
‚orliegenden entsprechenden Anträge auf Gewähung
von Hypothekengeldern zu genehmigen. Es
larf erwartet werden, daß hiermit lediglich ein
»rster Anfang mit dem Wiederaufbau des wert-'‚eständigen
Realkredits im Saargebiet gemacht wird.
\bgesehen von einigen Wünschen aus landwirtchaftlichen
und industriellen Kreisen dürfte vor
ıllem der städtische Grundbesitz und der Wohnungs-»au
durch die Zulassung wertbeständiger Hypoheken
eine Belebung erfahren. Bei der durch die
loppelte Inflation geschwächten eigenen Kapitals-‚raft
des Saargebietes wird es hierbei im wesent-‚chen
darauf ankommen, Kreditgeber außerhalb des
\aargebietes für die Kapitalhergabe auf Feingold-‚rundlage
zu gewinnen, eine Möglichkeit, die auf
ler Frankengrundlage bisher so gut wie abgeschniten
war. Allerdings werden diese Möglichkeiten im
vesentlichen nur dem Wohnungsneubau und nur
u einem bescheidenen Teile dem alten Hausbesitz
ugute kommen, solange durch die Wohnungswangswirtschaft
die Erträge des alten Hausbesitzes
zünstlich niedergehalten werden. Bei der weiteren
Vohnungsbewirtschaftung wird man gerade diesen
jesichtspunkt mit berücksichtigen müssen.
Schließlich ist es notwendig, im Anschluß an die
‚eue Verordnung über die Zulassung von Feingoldıypotheken
grundsätzlich zu fordern, daß der geetzliche
Uebergang zur Wertbeständigkeit nicht nur
uf den Hypothekarkredit beschränkt bleibt. Der
jatz Franken = Franken ist durch die neue Verrdnung
erstmalig im Saargebiet von Gesetzes
vegen verworfen. Es darf erwartet werden, daß
lieser erste Schritt zur Durchbrechung der bisher
n der Gesetzgebung nicht ausdrücklich aufzegebenen
Fiktion der Stabilität der Frankenvährung
nunmehr auch auf anderen Gebieten
ınd insbesondere im _Staatshaushalt die erorderlichen
Konsequenzen herbeiführt. Wenn die
degierungskommission durch die Verordnung über
°eingoldhypotheken es nunmehr endlich für notvendig
erachtet hat, für die private Wirt-;chaft
wertbeständige Verkehrsiormen zu sichern,
‚Oo wird sie aus Erkenntnis dieser Notwendigkeit
ıeraus nunmehr auch für den Staat die von
ler saarländischen Wirtschaft seit Jahren geforlerte
Wertbeständigkeit als berechtigt anerkennen
nüssen. Die Regierungskommission hat mit der
Zulassung der Feingoldhypotheken selbst den ersten
schritt zur Revision der saarländischen
Vährungsverordnung unternommen. Sie
vird folgerichtig im Interesse des saarländischen
laushalts und der saarländischen Wirtschaft mit
lem zweiten Schritt nicht lange warten dürfen.
er
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