Full text : 32.1927 (0032)

Wertbeständise Hypotheken im Saarsebiet.

Die während der deutschen Inflation immer
dringender gestellten Forderungen nach wertbebeständigen
 Hypotheken führten im Reiche bereits
am 23. Juni 1923 zu der Zulassung sogenannter
Feingoldhypotheken. In dem deutschen Gesetz von
diesem Tage wurde vorgesehen, daß eine Hypothekengrundschuld
 oder Rentenschuld in der Weise
gestellt werden kann, daß die Höhe der aus dem
Grundstück zu zahlenden Geldsumme durch den
amtlich festgestellten oder festgesetzten Preis einer
bestimmten Menge von Roggen, Weizen oder Feingold
 bestimmt wird. Die Reichsregierung und der
Reichsrat haben weiter von dem im Gesetz vorgesehenen
 Recht Gebrauch gemacht, noch andere
Waren als Wertmaßstab für wertbeständige Hypotheken
 zuzulassen. In der Verordnung zur Durchführung
 des Gesetzes über wertbeständige Hypotheken
 vom 29. Juni 1923 wurde der amtliche
Preis für Fettförderkohle und gewaschene Fett-Nuß
 IV des Rheinisch-Westfälischen Kohlensyndikats,
 oberschlesische Flammstückkohle und Kalidüngesalz
 mit 40° Gehalt zugelassen.
Die bereits durch Gesetz vom 9. Juli 1920 für das
Jeutsch-schweizerische Hypothekenabkommen genehmigte
 Weiterwirkung der Goldklausel in Verbindung
 mit einem Zahlungsaufschub und erleichteren
 Zahlungsbedingungen und die durch die Verordnung
 vom 13. Februar 1920 zugelassene Einragung
 von Hypotheken in ausländischer Währung
bei Vorlage ganz besonderer Voraussetzungen und
ı1ach Einwilligung der Landeszentralbehörden rezelten
 die Frage der Wertbeständigkeit von Hypo-‘'heken
 nur für eine so beschränkte Zahl von Einzelfällen,
 daß sie in diesem Zusammenhang außer Be-:racht
 bleiben können.
Die Bemühungen, die reichsgesetzliche Regelung,
die durch die Stabilisierung der Reichsmark keineswegs
 als überholt und bedeutungslos für den deutschen
 Hypothekenmarkt angesehen werden kann,
auch im Saargebiet zur Durchführung zu bringen,
sind erst jetzt nach Ablauf von weiteren 4 Jahren
Inflation von Erfolg gewesen. Die Regierungskomnission
 des Saargebietes hat sich den ständigen
<lagen über die Unsicherheit des Realkredits im
5aargebiet nicht länger verschließen können und
durch die in dem Amtsblatt Nr. 8 vom 25. Februar
1927 erschienene Verordnung über Feingoldhypotheken
 vom 20. Januar 1927 (siehe „Saar-Wirtschaftszeitung‘“
 Nr. 8 vom 26. Februar 1927) eine
Regelung dieser überaus bedeutungsvollen Frage
eingeführt, die sich in ihren formalen Bestimmungen
 im wesentlichen an das deutsche Gesetz
vom Jahre 1923 anlehnt.
Von der Verwendung von Roggen, Weizen und
sonstigen Warenwertmessern hat die Saarregierung
abgesehen. Eine Hypothek kann nach Artikel 1
der neuen Verordnung nunmehr auch in der Weise
bestellt werden, daß die Höhe der aus dem Grundstück
 zu zahlenden Geldsumme durch den amtlich
festgestellten oder festgesetzten Preis einer bestimmten
 Menge von Feingold bestimmt wird. Bei
der Eintragung der Feingoldhypothek im Grundbuch
 ist der Geldbetrag durch die Menge des Feinzoldes
 zu bezeichnen.
Artikel 3—6 regelt das Verfahren der Zwangsversteigerung,
 bei welchem vor Aufforderung zur
Abgabe von Geboten festgestellt und bekanntgenacht

 werden soll, welchen Wert die Feingoldıypothek
 hätte, wenn sie im Versteigerungstermin
‚ahlbar wäre. Im Teilungsplan sind die dem Gläuger
 aus der Feingoldhypothek zu zahlenden Beräge
 auf Grund des letzten Preises zu bestimmen,
ler nach Maßgabe des Inhaltes des Rechtes amtich
 festgestellt werden kann. Ein gewisses Wähungsrisiko
 bleibt bei dieser Regelung für den
jläubiger noch für die Zeit zwischen der Festetzung
 des zu zahlenden Frankenbetrages und der
\uszahlung insofern bestehen, als während dieser
Zeit eine ‚etwaige Verschlechterung des Frankenzurses
 zu Lasten des Gläubigers geht. Der Gläuxiger
 hätte gegen dieses Risiko lediglich die Mögiıchkeit
 der Deckung durch Termingeschäfte. Restorderungen
 des Gläubigers sind in derselben Weise
vertbeständig festzustellen, wie die Hypothek betimmt
 war.
Besonders ausführlich sind in Artikel 9 Vorchriften
 für die Ausgabe von Hypothekenpfandıriefen
 auf Feingoldgrundlage vorgesehen. Der Geamtbetrag
 der im Umlauf befindlichen Hypothekenfandbriefe
 jeder Gattung muß hiernach in Höhe
les Nennwertes jederzeit durch Hypotheken gleicher
3jattung von mindestens gleicher Höhe und min-‚estens
 gleichem Zinsbetrage gedeckt sein. Als Er-‚atzdeckung
 können nur solche wertbeständige
;chuldverschreibungen verwandt werden, die von
ner öffentlichen Körperschaft oder von unter staaticher
 Aufsicht stehenden Banken ausgestellt oder
rewährieistet sind, sowie Geldbeträge derjenigen
Vährung, in der die Feingoldmenge bestimmt ist.
Die formellen Bestimmungen der neuen Verord-‚ung
 — nicht aber, wie weiter unten erörtert, diz
\usführungsbestimmungen — dürften im wesentichen
 den Bedürfnissen nach Eintragung wertbetändiger
 Hypotheken im Saargebiet entsprechen.
zs ist jedoch bedauerlich, daß diese Verordıung
 erst zu einem Zeitpunkt erscheint, der
:um mindesten als reichlich spät betrachtet
verden muß. Weiter wäre es erwünscht gevesen,
 die von den Wirtschaftskreisen geforderte
Aöglichkeit der Umwandlung alter Frankenhypoheken
 und sogenannter Dollarhypotheken, die erst
lurch das Urteil des Obergerichts vom 22. Juwi 1926
ıls vereinbar mit der Währungsverordnung erklärt
vurden, zuzulassen. Die Umwandlung einer schon
ingetragenen Hypothek dürfte allerdings hierbei
icht von der Zustimmung der im Range gleichder
 nachstehenden dinglich Berechtigten abhängig
remacht werden, da jedem uneingeschränkt das
zecht zustehen muß, seine Hypothek auf Feingold
imzustellen. Da es sich hierbei nicht um die Gestellung
 neuer Hypotheken, sondern lediglich um
lie Umwandlung bestehender in wertbeständige
dypotheken handelt, wäre es billig gewesen, diese
Jmwandlung frei von Stempeln und GerichtsgeüÜhren
 zuzulassen.
Eine Enttäuschung bereiten, wie bereits angeleutet,
 die unterm 17. Februar 1927 von dem Mitrlied
 der Regierungskommission für wirtschaftliche
\ngelegenheiten erlassenen Ausführungsbestimmunzen
 zur Verordnung über Feingoldhypotheken.
Dem Landesrat hatte lediglich der Text der Verordlung
 vorgeiegen. Nach diesem Text war durchaus
lie Möglichkeit gegeben, daß für die Umrechnung
des Feingoldbetrages bei Eintragung von Feingold-
            
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