Wertbeständise Hypotheken im Saarsebiet.
Die während der deutschen Inflation immer
dringender gestellten Forderungen nach wertbebeständigen
Hypotheken führten im Reiche bereits
am 23. Juni 1923 zu der Zulassung sogenannter
Feingoldhypotheken. In dem deutschen Gesetz von
diesem Tage wurde vorgesehen, daß eine Hypothekengrundschuld
oder Rentenschuld in der Weise
gestellt werden kann, daß die Höhe der aus dem
Grundstück zu zahlenden Geldsumme durch den
amtlich festgestellten oder festgesetzten Preis einer
bestimmten Menge von Roggen, Weizen oder Feingold
bestimmt wird. Die Reichsregierung und der
Reichsrat haben weiter von dem im Gesetz vorgesehenen
Recht Gebrauch gemacht, noch andere
Waren als Wertmaßstab für wertbeständige Hypotheken
zuzulassen. In der Verordnung zur Durchführung
des Gesetzes über wertbeständige Hypotheken
vom 29. Juni 1923 wurde der amtliche
Preis für Fettförderkohle und gewaschene Fett-Nuß
IV des Rheinisch-Westfälischen Kohlensyndikats,
oberschlesische Flammstückkohle und Kalidüngesalz
mit 40° Gehalt zugelassen.
Die bereits durch Gesetz vom 9. Juli 1920 für das
Jeutsch-schweizerische Hypothekenabkommen genehmigte
Weiterwirkung der Goldklausel in Verbindung
mit einem Zahlungsaufschub und erleichteren
Zahlungsbedingungen und die durch die Verordnung
vom 13. Februar 1920 zugelassene Einragung
von Hypotheken in ausländischer Währung
bei Vorlage ganz besonderer Voraussetzungen und
ı1ach Einwilligung der Landeszentralbehörden rezelten
die Frage der Wertbeständigkeit von Hypo-‘'heken
nur für eine so beschränkte Zahl von Einzelfällen,
daß sie in diesem Zusammenhang außer Be-:racht
bleiben können.
Die Bemühungen, die reichsgesetzliche Regelung,
die durch die Stabilisierung der Reichsmark keineswegs
als überholt und bedeutungslos für den deutschen
Hypothekenmarkt angesehen werden kann,
auch im Saargebiet zur Durchführung zu bringen,
sind erst jetzt nach Ablauf von weiteren 4 Jahren
Inflation von Erfolg gewesen. Die Regierungskomnission
des Saargebietes hat sich den ständigen
<lagen über die Unsicherheit des Realkredits im
5aargebiet nicht länger verschließen können und
durch die in dem Amtsblatt Nr. 8 vom 25. Februar
1927 erschienene Verordnung über Feingoldhypotheken
vom 20. Januar 1927 (siehe „Saar-Wirtschaftszeitung‘“
Nr. 8 vom 26. Februar 1927) eine
Regelung dieser überaus bedeutungsvollen Frage
eingeführt, die sich in ihren formalen Bestimmungen
im wesentlichen an das deutsche Gesetz
vom Jahre 1923 anlehnt.
Von der Verwendung von Roggen, Weizen und
sonstigen Warenwertmessern hat die Saarregierung
abgesehen. Eine Hypothek kann nach Artikel 1
der neuen Verordnung nunmehr auch in der Weise
bestellt werden, daß die Höhe der aus dem Grundstück
zu zahlenden Geldsumme durch den amtlich
festgestellten oder festgesetzten Preis einer bestimmten
Menge von Feingold bestimmt wird. Bei
der Eintragung der Feingoldhypothek im Grundbuch
ist der Geldbetrag durch die Menge des Feinzoldes
zu bezeichnen.
Artikel 3—6 regelt das Verfahren der Zwangsversteigerung,
bei welchem vor Aufforderung zur
Abgabe von Geboten festgestellt und bekanntgenacht
werden soll, welchen Wert die Feingoldıypothek
hätte, wenn sie im Versteigerungstermin
‚ahlbar wäre. Im Teilungsplan sind die dem Gläuger
aus der Feingoldhypothek zu zahlenden Beräge
auf Grund des letzten Preises zu bestimmen,
ler nach Maßgabe des Inhaltes des Rechtes amtich
festgestellt werden kann. Ein gewisses Wähungsrisiko
bleibt bei dieser Regelung für den
jläubiger noch für die Zeit zwischen der Festetzung
des zu zahlenden Frankenbetrages und der
\uszahlung insofern bestehen, als während dieser
Zeit eine ‚etwaige Verschlechterung des Frankenzurses
zu Lasten des Gläubigers geht. Der Gläuxiger
hätte gegen dieses Risiko lediglich die Mögiıchkeit
der Deckung durch Termingeschäfte. Restorderungen
des Gläubigers sind in derselben Weise
vertbeständig festzustellen, wie die Hypothek betimmt
war.
Besonders ausführlich sind in Artikel 9 Vorchriften
für die Ausgabe von Hypothekenpfandıriefen
auf Feingoldgrundlage vorgesehen. Der Geamtbetrag
der im Umlauf befindlichen Hypothekenfandbriefe
jeder Gattung muß hiernach in Höhe
les Nennwertes jederzeit durch Hypotheken gleicher
3jattung von mindestens gleicher Höhe und min-‚estens
gleichem Zinsbetrage gedeckt sein. Als Er-‚atzdeckung
können nur solche wertbeständige
;chuldverschreibungen verwandt werden, die von
ner öffentlichen Körperschaft oder von unter staaticher
Aufsicht stehenden Banken ausgestellt oder
rewährieistet sind, sowie Geldbeträge derjenigen
Vährung, in der die Feingoldmenge bestimmt ist.
Die formellen Bestimmungen der neuen Verord-‚ung
— nicht aber, wie weiter unten erörtert, diz
\usführungsbestimmungen — dürften im wesentichen
den Bedürfnissen nach Eintragung wertbetändiger
Hypotheken im Saargebiet entsprechen.
zs ist jedoch bedauerlich, daß diese Verordıung
erst zu einem Zeitpunkt erscheint, der
:um mindesten als reichlich spät betrachtet
verden muß. Weiter wäre es erwünscht gevesen,
die von den Wirtschaftskreisen geforderte
Aöglichkeit der Umwandlung alter Frankenhypoheken
und sogenannter Dollarhypotheken, die erst
lurch das Urteil des Obergerichts vom 22. Juwi 1926
ıls vereinbar mit der Währungsverordnung erklärt
vurden, zuzulassen. Die Umwandlung einer schon
ingetragenen Hypothek dürfte allerdings hierbei
icht von der Zustimmung der im Range gleichder
nachstehenden dinglich Berechtigten abhängig
remacht werden, da jedem uneingeschränkt das
zecht zustehen muß, seine Hypothek auf Feingold
imzustellen. Da es sich hierbei nicht um die Gestellung
neuer Hypotheken, sondern lediglich um
lie Umwandlung bestehender in wertbeständige
dypotheken handelt, wäre es billig gewesen, diese
Jmwandlung frei von Stempeln und GerichtsgeüÜhren
zuzulassen.
Eine Enttäuschung bereiten, wie bereits angeleutet,
die unterm 17. Februar 1927 von dem Mitrlied
der Regierungskommission für wirtschaftliche
\ngelegenheiten erlassenen Ausführungsbestimmunzen
zur Verordnung über Feingoldhypotheken.
Dem Landesrat hatte lediglich der Text der Verordlung
vorgeiegen. Nach diesem Text war durchaus
lie Möglichkeit gegeben, daß für die Umrechnung
des Feingoldbetrages bei Eintragung von Feingold-