und in Frankreich einer Kontrolle unterliegen (A.Bl. S. 182)
folgende Fassung:
I. Die Einfuhr steuerpflichtiger Waren darf beim Eingang
über die Grenze gegen das Reich nur auf Zollstraßen und
nur unter Einhaltung der für zollpflichtige Waren vorgeschriebenen
Zeit und sonstigen Beschränkungen stattfinden.
Nach bewirkter zollamtlicher Schlußabfertigung ist die Ware
der nächsten Steuerstelle anzumelden und zu gestellen. Vor
hewirkter Steuerabfertigung darf über die Ware nicht verfügt
werden.
il. Die Einfuhr steuerpflichtiger Waren über die Grenze
gegen Frankreich darf nur erfolgen, wenn die Sendung von
2iner französischen amtlichen Transportbescheinigung (acquitä-caution,
Steuer- oder Zollbegleitschein oder einer diese
vertretenden Bezettelung) begleitet ist. Der Versand ist an
die Einhaltung von bestimmten Zeiten und Straßen nicht gebunden,
doch ist die Ware, bevor irgendwie über sie verfügt
wird, alsbald während der Dienststunden der nächsten
Steuerstelle oder der Steuerstelle des Empfangsortes unter
Abgabe der genannten Transportbescheinigung anzumelden
und zu gestellen.
Il. Die Anmeldung hat schriftlich nach näherer Anweisung
der Verwaltung der direkten und indirekten Steuern zu ertolgen.
Im Kleinen Grenzverkehr kann die Steuerstelle mündiche
Anmeldung zulassen; im Reiseverkehr brauchen die
Waren in allen Fällen nur mündlıch angemeldet zu werden, es
zei denn, daß sie zum Handel bestimmt sind.
Artikel 2,
In Ergänzung der Vorschrift des $ 15 der Ausführungspestimmungen
zur Verordnung vom 1. Dezember 1920 betr.
die Erhebung indirekter Steuern bei der Eınfuhr von Waren
in das Saargebiet (A.BI. S. 89) und zur Ueberwachung der
Einhaltung der Vorschriften des Art. 3 der Verordnung vom
16. April 1925 betr. dem Verkehr mit Waren, die im Saarzebiet
und in Frankreich einer Kontrolle unterliegen (A.Bl,
5. 182), werden folgende Bestimmungen erlassen:
Die Aufsicht über den Verkehr zwischen dem Saargebiet
und Frankreich mit Waren, deren Einfuhr oder Ausfuhr
aus einem der beiden Gebiete in das andere einem Verbot,
einer Beschränkung, einer Steuerkontrolle oder sonstigen
Verkehrskontrolle unterliegen, wırd durch die Beamten und
Hilfsbeamten der Verwaltung der indirekten Steuern und des
Landjägerkorps ausgeübt, weiche sich als solche durch ihre
Uniform (Dienstmütze) oder durch besonderen Ausweis legitHimieren.
* iL
innerhalb des Grenzbezirks (s. Zitt. IV) haben alle Führer
‚on Fuhrwerken, Kraftfahrzeugen oder Schiffen, sowie alle
Kiepen-, Korb- und Packträger, gleichgültig, ob sie im Besitze
von steuer- oder kontrollpflichtigen Gegenständen sich
befinden oder nicht, auf Anruf eines der genannten Beamten
zu halten und sich der Beschau der Beförderungsmittel und
der mitgeführten Gegenstände zu unterwerfen.
Diese Verpflichtungen erstrecken sich auch auf Reisende,
die sich in den Bahnhöfen und Zügen der die tranzösische
Grenze überschreitenden Eisenbahnlinie befinden. Die Beamten
können anordnen, daß die Aushändigung der als Gepäck
auf gegebenen Güter solcher Reisenden nur in ihrem Beisein
erfolgt.
IT.
Kann die Beschau der Packstücke usw. nıcht an Ort und
Stelle erfolgen, so sind die betrotfenen Personen verpflichtet,
ien Beamten — gegebenenfalls mit Packstücken und Befördezungsmitteln
— nach der nächsten Steuerstelle oder der
nächsten Gemeindebehörde zu folgen und sich dort der Beschau
und Untersuchung der Packstücke usw .zu unterwerfen.
IV.
Der Grenzbezirk umfaßt das Gebiet zwischen der franzözischen
Grenze und der nächsten geschlossenen Ortschaft
oder Eisenbahnstation, diese einbegriffen, mindestens aber
ein Gebiet von 5 km Entfernung in der Luftlinie von der
genannten Grenze; die zusammenhängena oder geschlossen
debauten Teile der Stadt Saarbrücken (Alt-Saarbrücken,
St. Johann, Malstatt, Burbach) ‚zählen nicht zum Grenzbezirk.
und III werden, sofern nicht nach den Bestimmungen des
RStGB. eine schwerere Strafe verwirkt ist, gemäß Artikel 9
der Verordnung vom 1. Dezember 1920 betr. die Erhebung
indirekter Steuern bei der Einfuhr von Waren in das Saargebiet
(A.Bl. 1920 S. 86) bzw. gemäß Artikel 5 der Verördnung
vom 16. April 1925 betr. den Verkehr mit Waren,
die im Saargebiet und Frankreich einer Kontrolle unterliegen
(A.Bl. 1925 S. 182), geahndet.
Artikel 3.
Diese Bestimmungen treten mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Saarbrücken, den 2. Februar 1927.
Im Namen der Regierungskommission,
Der Präsident: gez. G. W. Stephens.
Mitteilunoer den Produkten-&
Notierungen der Saarbrücker Produktenbörse.
Offizielle Preise der Produktenbörse zu Saarbrücken
er 100 kg waggonfrei Saarhrücken für den Großhandel
15, Tahr.
22. Febr.
Yr.
Mühlenfabrikate:
Tendenz: stetig.
Weizenmehl, Basis fl.
Veizenmehl, Super,
Veizenmehl, innerfr.
toggenmehl 0,
loggenmehl 01
Veizenkleie, feir
Veizenkleie, grob
toggenkleie ....
Veizenfuttermehl, .
'oggenfuttermehl. .
Getreide:
Tendenz : stetig.
Veizen, einheimischer .
Veizen, fran * ‘scher.
loggen, eink ‘ "cher
loggen, französischer
loggen, deutscher.
Zraugerste ‚.....
‘uttergerste . . -
Tafer........-.
‚uslandshafer . .
‚uslandsweizen.
’Jatamais .....
'fälzer Roggen .. ...... «0000.
Rauhfutter, Kartoffeln usw.
Tendenz: unverändert
Viesenheu, lose......... ..
Viesenheu, gepresst ...... 4%
‚uzernheu, gepresst, südfrar '
% 088 145 -
jetreidepresstroh. .
jetreidelangstroh. .
{artoffeln weisse. .
Kartoffeln, Industri.
Cartoffeln, rote ....
Cartoffeln, weisse, neue .
iunkelrüben ........-‘wiebeln
...
Offizielle Preize der Straßburger Produktenbörse:
per 100 kg Waggon ab Lager
m. Sack
m Sack
175
152
133—143 m Sack
122—125 „
175—185 m. Sack
124
o. Sach
Kartoffeln fester
19. Febr.
Tendenz: ruhig.
Veizen, eisässischer ........ ...
Veizen, lothringischer .... 4%
LOKgeD .... ....
£fischfrucht . .
{leie, grobe ............
Cleie, feine..........
jerste, elsässische ..
Iafer, elsässischer. .
Iafer, lothringischei
fais, elsässischer. .
fais, exotischer. .
falzschrot... .
fohrrüben........
3Zohnen, grüne....
Kartoffeln, inländische
Kartoffeln, holländische
Kartoffeln, exotische. .
deu ..,
Stroh ...
175
17/2
142
7%
36
“Mf
Redaktionsschluß: . Mittwoch. den 23. Februar 1927